"IN.CO.GE"

A. Sachverhalt

IN.CO.GE. ‘90 u. a. erwirkten gemäß den Artikeln 633 ff. der italienischen Zivilprozessordnung bei der Pretura Rom Mahnbescheide, mit denen dem Finanzministerium aufgegeben wurde, ihnen die Beträge zu erstatten, die sie in den vorangegangenen Jahren als Konzessionsabgabe gezahlt hatten.

Das Finanzministerium erhob Einspruch gegen die Mahnbescheide der Pretura Rom, mit denen es zwei Einreden geltend machte: Die Pretura sei für Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten nicht zuständig, und der Erstattungsanspruch der Klägerinnen sei, soweit es sich um mehr als drei Jahre vor Stellung des Erstattungsantrags entrichtete Beträge handele, gemäß Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/72 erloschen.

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass diesen Einreden zusammen stattzugeben ist oder dass sie zusammen zurückzuweisen sind, da sie beide damit zusammenhängen, ob der Rechtsstreit eine Abgaben- oder aber eine Zivilrechtsangelegenheit betrifft. Betrifft er nämlich eine Abgabenangelegenheit, so ist die Pretura dafür unzuständig und hat folglich die Einrede der Erlöschung des Anspruchs nicht zu prüfen. Betrifft der Rechtsstreit dagegen keine Abgabenangelegenheit, sondern fällt unter die zivilrechtliche Regelung der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, so ist es nicht nur Sache des vorlegenden Gerichts, ihn zu entscheiden, sondern ist auch die dreijährige Frist des Artikels 13 des Dekrets Nr. 641/72 für das Erlöschen eines Anspruchs nicht anwendbar.

 

B. Worum geht es?

Die klagenden Gesellschaften machen Rückzahlungsansprüche geltend, weil das Gesetz, auf das die gezahlten Konzessionsabgabe beruhten, gegen Unionsrecht verstößt. Das hatte der EuGH entschieden.

Das zur Entscheidung der Rückzahlungsklagen angerufene italienische Gericht meint nun, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das nationale Gericht gehalten sei, jede – auch spätere – dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste. Das bedeute, dass im vorliegenden Fall das italienische Gesetz, durch das die Konzessionsabgabe eingeführt wurde und das gegen Unionsrecht verstößt, überhaupt nicht angewendet werden dürfe. Daher würde es sich bei den Rechtsbeziehungen, die durch die Zahlung der streitigen Beträge zwischen dem Finanzministerium und den klagenden Firmen entstünden, nicht um eine Abgabenangelegenheit handeln. Da diese Beträge für eine nicht existierende Abgabe erhoben worden seien, d. h. ohne dass ein abgabenrechtlicher Anspruch des Staates bestanden habe, falle ihre Rückzahlung unter die allgemeine Regelung der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, für die die zehnjährige Verjährungsfrist der italienischen Zivilprozessordnung gelte.

Die EU-Kommission bezieht sich auf die Entscheidung in der Rechtssache Simmenthal, wonach die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge hätten, dass jede zuwiderlaufende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar werde, sondern auch, dass ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert werde, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären. Die EU-Kommission leitet daraus her, dass ein Mitgliedstaat völlig unzuständig dafür sei, eine abgabenrechliche Bestimmung zu erlassen, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, und dass demzufolge eine solche Bestimmung und die entsprechende abgabenrechtliche Verpflichtung als inexistent anzusehen seien.

Der EuGH hatte damit zu entscheiden, welche Auswirkungen sich für das nationale Recht ergeben, wenn der EuGH einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht festgestellt hat.

 

C. Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH bekräftigt in der Rechtssache IN.CO.GE (Urt. v. 22.10.1998 – C-10/97) den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, der aber nicht zu einem Geltungsvorrang führe: Innerstaatliches Recht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ist nicht nichtig:

„Der Gerichtshof war in der Rechtssache Simmenthal insbesondere danach gefragt worden, welche Konsequenzen sich aus der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ergeben, wenn diese einer später erlassenen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht. Ohne zwischen früher oder später ergangenem Recht zu unterscheiden, hatte er jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253) ausgeführt, daß es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor einer entgegenstehenden Gemeinschaftsnorm einzuräumen. So hat der Gerichtshof im Urteil Simmenthal entschieden, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet läßt (Urteil Simmenthal, Randnrn. 21 und 24). Diese Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann deshalb aus dem Urteil Simmenthal nicht hergeleitet werden, daß die Unvereinbarkeit einer später ergangenen Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht dazu führt, daß diese Vorschrift inexistent ist. In dieser Situation ist das nationale Gericht vielmehr verpflichtet, diese Vorschrift unangewendet zu lassen, wobei diese Verpflichtung nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte beschränkt, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen (vgl. Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 34/67, Lück, Slg. 1968, 364).“

 

D. Fazit

Der EuGH klärte in der Rechtssache IN.CO.GE ein durch das Simmenthal-Urteil ausgelöstes Missverständnis, dem selbst die EU-Kommission aufgesessen war: Im Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht gibt es zwar einen strikten Anwendungsvorrang, nicht aber einen Geltungsvorrang (siehe demgegenüber Art. 31 GG im Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht).