Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Seit Juni 2011 ist M nun schon Mieter einer schönen, großen Wohnung und bewohnt diese mit seiner Frau. Diese Wohnung ist Teil eines Mehrfamilienhauses, welches auf einem der Grundstücke der X-OHG steht und so auch von der X vermietet wird. Die Brüder A und B sind Gesellschafter der ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen X- OHG.
A und seine Frau sind seit geraumer Zeit in freudiger Erwartung. Doch die aktuelle Wohnung wird mit dem bald erwartenden Nachwuchs für die drei viel zu klein. A kommt auf eine Idee, wie er das Wohnungsdilemma lösen kann. Er möchte in die große Wohnung des M einziehen.
Sodann hält A mit dem B Rücksprache und setzt am 08.03.2018 selbst ein Kündigungsschreiben auf. Als Kündigungsgrund für die Beendigung des Mietverhältnisses von M gibt A Eigenbedarf an und kündigt dem M zum 20.09.2018. Das Schreiben unterzeichnet A eigenhändig im Namen der X-OHG, welches M am 10.03.2018 zugeht.
M ist nach dem Erhalt des Briefes so gar nicht erfreut über die Kündigung und erhebt am 31.03.2018 Widerspruch. M liebt seine Wohnung und möchte unbedingt in dieser wohnen bleiben. Er meint, ein Gesellschafter einer OHG könne sich nicht auf Eigenbedarf berufen. Zudem halte er das Kündigungsschreiben des A mangels einer Vollmachtsurkunde für unwirksam. M kontaktiert sodann die X telefonisch und verlangt mit B zu sprechen. In dem folgenden Telefongespräch mit B, weist dieser den M darauf hin, dass die Kündigung aus seiner Sicht rechtmäßig sei und er an dieser festhalte.
Überraschenderweise wird die Frau des A Mitte April 2018 Erbin einer ausreichend großen Wohnung, sodass A daraufhin kein Interesse mehr an der Wohnung des M hat. M zahlt allerdings aufgrund des frühen Mietbeginns im Jahr 2011 nur eine Miete i.H.v. 1.000 €, obwohl die ortsübliche Miete bereits bei 1.500 € beträgt. Eine Mieterhöhung für M wäre aber erst wieder in einem Jahr möglich, weshalb A und B beschließen dem M nichts von der neuen Wohnung des A zu erzählen, um dem M trotzdem zu kündigen und die Wohnung anschließend lukrativer weitervermieten zu können.
Als M auch am 20.09.2018 die Wohnung noch immer nicht verlassen hat, haben der A und B dem M mehrfach – auch unter Einbeziehung eines Anwaltes – mit einer Räumungsklage gedroht, wenn dieser die Wohnung nicht zum 30.09.2018 verlässt. Schließlich erklärt sich M Mitte Juni aus Furcht vor einer Klage zum Auszug und den damit verbundenen Kosten bereit. Dann geht alles sehr schnell und am 15.09.2018 zieht M bereits in eine andere Wohnung.
Ab dem 01.10.2018 wird die Wohnung an den D mit seiner Familie vermietet. Da D bereits seit zwei Jahren verzweifelt eine Wohnung sucht, war er bereit mit 1.750 € auch einen über der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins zu zahlen.
Zufällig erfährt M am 02.10.2018 dem ganzen trügerischen Sachverhalt. Noch am gleichen Tag verlangt er von der X, wieder in die Wohnung gelassen zu werden, da er meint, dass das Mietverhältnis noch immer bestehe. Zudem verlangt er Schadensersatz für seine (angemessenen) Umzugskosten i.H.v. 1.250 €. Zudem möchte M die Mieteinnahmen von D solange erhalten, wie er nicht in der Wohnung wohnen kann.
B meint, das Mietverhältnis sei ordentlich gekündigt worden. Selbst wenn nicht, wäre es nicht möglich den D aus der Wohnung zu bekommen, da dieser unter allen Umständen dort bleiben wolle. Auch ist B nicht bereit die Umzugskosten des M zu zahlen und meint, es gäbe keine Anspruchsgrundlage für eine Erlösherausgabe. Des Weiteren müsse sich M jedenfalls seine Miete in Höhe von 1.000 € anrechnen lassen.
Am 01.12.2018 geht M zu dem Anwalt R und bittet ihn um Hilfe. Sie assistieren R als studentischer Rechtsberater und sollen für ihn folgende Fragen begutachten:
Frage 1: Kann M von der X-OHG die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung verlangen?
Frage 2: Es wird unterstellt, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde.
a) Kann M von der X-OHG Schadensersatz für seine Umzugskosten i.H.v. 1.250 € verlangen?
b) Kann M von der X-OHG Erlösherausgabe für die Miete des D in Höhe von 1.750 € für die Monate Oktober und November verlangen?
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist notfalls hilfsgutachterlich einzugehen.
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