Examensreport: ÖR I 1. Examen November 2018 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Seit einiger Zeit betreibt der K in einem allgemeinen Wohngebiet der großen kreisangehörigen Stadt S ein kleines Geschäft. Für die Baumaßnahmen hatte K  von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten. Hier findet sich der Zusatz, dass K sich aufgrund von Lärmschutzmaßnahmen nicht in der Nachtzeit (von 00:00 bis 06:00 Uhr) beliefern lassen dürfe. Die Baugenehmigung war rechtmäßig und ist inzwischen auch bestandskräftig.

K hatte eines Tages genug davon, bei Anlieferungen immer persönlich vor Ort zu sein. Damit K also auch in seiner Abwesenheit beliefert werden kann, überlässt er seinem Lieferanten G für das Lager einen Schlüssel. Um an das Lager zu gelangen, kann G seinen LKW bis an das Geschäft des K heranfahren und die Waren dort abladen. Bei Übergabe des Schlüssels weist der K den G explizit auf das Nacht-Auslieferungsverbot hin. Zu Anfang hält sich der G auch an das Verbot. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens am Tag, beginnt der G jedoch nach einiger Zeit K auch nachts (zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr) zu beliefern. Dafür benutzt G seinen eigenen, von K überlassenen Schlüssel. Als K einige Zeit später von der Nachtauslieferung von G erfährt, denkt er sich nichts weiter dabei und unternimmt auch nichts.

N, der Nachbar des K, wohnt direkt neben dessen Geschäft und wird von dem Lärm nachts gestört. Wegen der tropischen Wettertemperaturen ist an Schlaf vor 24:00 Uhr zu diesem Zeitpunkt nicht zu denken. Der von den nächtlichen Belieferungen verursachte Lärm lässt ihn aber nunmehr gar nicht schlafen. Aufgrund des Schlafmangels hat der N mit Beschwerden zu kämpfen, insbesondere mit Kopfschmerzen. Ein Sachverständiger kann nachweisen, dass der Lärm bestimmte Grenzwerte überschreitet und demzufolge ein Verstoß gegen § 22 BImSchG i.V.m. der TA-Lärm darstellt.

Zwar beschwert sich N bei K über den durch die Nachtanlieferungen verursachten Lärm durch G, aber K unternimmt auch weiterhin nichts gegen die Routine des G. N hat nunmehr genug und meldet diese Vorfälle der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Diese bestätigt schriftlichen den Eingang der Meldung und verspricht, sich schnellstmöglich um diese Angelegenheit zu kümmern. Im weiteren Verlauf unternimmt die Behörde aber tatsächlich nichts und antwortet zwei Monate lang nicht auf die Nachfragen des N.

Daraufhin wendet sich N an den Rechtsanwalt R. R fragt sich, ob die Behörde überhaupt gegen den K etwas unternehmen könne und ob nicht vielmehr G in Anspruch genommen werden müsse.

 

Aufgabe 1

  1. Könnte die Behörde auf Grundlage von § 61 I 2 BauO NRW (ggf. i.V.m. § 14 OBG) gegen den K einschreiten?

  2. Was könnte die Behörde in Hinblick auf eine zwangsweise Durchsetzung noch verfügen? Unter welchen Voraussetzungen wäre dies rechtmäßig?

  3. Hat der N auch einen Anspruch auf Einschreiten?

 

Aufgabe 2

Unterstellt, der N hat einen Anspruch auf Einschreiten. Wie könnte N seinen Anspruch mit verwaltungsgerichtlichen Mitteln geltend machen, wenn dies möglichst schnell gehen soll? Wäre so ein Vorgehen zulässig? Unter welchen Voraussetzungen wäre so ein Vorgehen grundsätzlich begründet?

 

Bearbeitervermerk:
Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen - ggf. hilfsgutachterlich -  in einem umfassenden Gutachten aus der Sicht des R.

Bei der TA-Lärm handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift.

Soweit es zur Lösung der Aufgabenstellung auf die Anwendung von Vorschriften aus dem Bauordnungsrecht ankommt, ist die BauO NRW (v. Hippel/Rehborn ON: 93) anzuwenden und nicht die BauO NRW 2016 (v. Hippel/Rehborn ON: 93.1).

 

 

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