BGH zu den Anforderungen an einen Rücktritt gemäß § 24 StGB

A. Sachverhalt

A, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr R. war, setzte am späten Abend des 5. Januar 2016 ein bewohntes dreistöckiges Wohnhaus im Erdgeschoss in Brand, um dadurch einen Feuerwehreinsatz auszulösen und an der Bekämpfung des Feuers mitzuwirken. Ihm kam es hierbei allein darauf an, die ausgelobte Einsatzvergütung zu erlangen und so seine schlechte Vermögenssituation zu verbessern. Dabei hielt er es ernsthaft für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Hausbewohner zu Tode kommen.

Aufgrund des durch den Brand entstandenen Rauches und hochgiftiger Brandgase, die in die Wohnbereiche des 1. und 2. Obergeschosses des Hauses zogen, war den vier zu dieser Zeit im Haus befindlichen Bewohnern der Fluchtweg durch das Treppenhaus abgeschnitten. Während die Gebrüder P vom 1. Obergeschoss aus über den Balkon des Nebenhauses aus dem Haus gelangten, brachten sich G und ihr Mann zunächst auf dem Balkon ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss in Sicherheit. Dort machten sie eine Nachbarin auf sich aufmerksam, die dann die Feuerwehr alarmierte. Die Feuerwehr evakuierte das Ehepaar G nach einigen Minuten mittels einer Leiter von dem Balkon. A hatte bereits nach der Brandlegung das Haus verlassen und abgewartet, bis sein Feuerwehrpiepser den Feueralarm meldete. Danach machte er sich mit dem Fahrrad auf den Weg zum Feuerwehrhaus, wo er anschließend in der Funkzentrale für über vier Stunden seinen Dienst versah. Mit seinem Dienst in der Funkzentrale hat A keinen ursächlichen Beitrag zur Rettung der vier Menschen, die unverletzt geblieben sind, geleistet.

Strafbarkeit des A?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 5.7.2018 – 1 StR 201/18)

I. Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in vier Fällen gemäß §§ 211, 22, 23 I StGB

A könnte sich wegen versuchten Mordes in vier Fällen strafbar gemacht haben, indem er das Wohnhaus in Brand setzte.

1. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen

A müsste zunächst einen Tatentschluss gefasst haben (§ 22 StGB). Dazu müsste er im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einen Vorsatz gebildet und – soweit erforderlich – die übrigen subjektiven Merkmale erfüllt haben. A hielt es ernsthaft für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Hausbewohner zu Tode kommen. Damit hatte er einen (bedingten) Tötungsvorsatz. Dies sollte durch eine Brandlegung, also durch ein gemeingefährliches Mittel, geschehen. Zudem handelte er, um die ausgelobte Einsatzvergütung zu erlangen, weswegen er aus Habgier handelte. A hatte damit Tatentschluss wegen Mordes.

Indem A das Wohnhaus in Brand setzte, setzte er unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an.

 

2. Rücktritt

Möglicherweise ist A strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 StGB), indem er Dienst in der Funkzentrale versah.

a. Mit seinem Dienst in der Funkzentrale hat A keinen ursächlichen Beitrag zur Rettung der vier Menschen geleistet. Er hat die Vollendung der Morde also nicht verhindert, weswegen ein Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 2 StGB nicht in Betracht komme:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB schon dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder “optimale” gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist. Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines “ernsthaften Bemühens” gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24, Rn. 32 ff.). Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277). Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 mwN).

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte durch sein Handeln keine neue Kausalkette zur Rettung der Hausbewohner in Gang, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich werden konnte. … Der Angeklagte trug zu der Rettung durch eigenes Verhalten nicht bei. Er wies weder auf den Brand hin noch machte er - als der Notruf Dritter bei der Feuerwehr eingegangen war - Angaben zu rettungsbedürftigen Personen, Brandherd oder Brandursache. Auch leistete der Angeklagte selbst keine aktiven Beiträge zur Rettung der Personen. Allein dadurch, dass er zunächst auf die Mitteilung des Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser wartete, um dann in der Funkzentrale seinen Dienst zu verrichten, setzte er keine neue Kausalkette zur Rettung der Hausbewohner in Gang.“

 

A könnte aber nach § 24 I 2 StGB zurückgetreten sein. Dafür müsste er sich ernsthaft um die Vollendungsverhinderung bemüht haben. Zunächst definiert der BGH die Anforderungen an § 24 I 2 StGB, wenn der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs durch das Zutun Dritter verhindert wurde:

„Wird - wie hier - der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13. März 2008 - 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277).“

 

Hierfür genügt die bloße Dienstverrichtung des Angeklagten in der Funkzentrale erst recht nicht. Insbesondere hat A die Rettungskräfte vor Ort nicht über die ihm bekannten Informationen über die Brandursache und den Brandherd informiert, was aber erforderlich gewesen wäre, um sie möglichst effektiv bei der Rettung zu unterstützen.

 

c. Ein Rücktritt des A scheidet damit aus.

 

3. Ergebnis

A hat sich wegen versuchten vierfachen Mordes strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a I Nr. 1 StGB

Indem A das Wohnhaus in Brand setzte, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a I Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die ebenfalls erfüllte (einfache) Brandstiftung gemäß § 306 I Nr. 1 StGB tritt jedenfalls auf Konkurrenzebene dahinter zurück.

III. Strafbarkeit wegen versuchter (schwerer) Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306a I Nr. 1, 306c, 22, 23 I StGB

A hat sich zudem wegen versuchter (schwerer) Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306a I Nr. 1, 306c, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, indem er sich vorstellte, durch die schwere Brandstiftung den Tod von Menschen herbeizuführen.

 

C. Fazit

Keine Versuchsprüfung ohne Rücktrittsprüfung! Zudem gibt der Fall Anlass, Systematik und Voraussetzungen der Brandstiftungsdelikte zu wiederholen.

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