BGH: Diebstahl von Pfandflaschen?

BGH: Diebstahl von Pfandflaschen?

A. Sachverhalt

A gelangt durch ein Loch in einem Zaun auf das Gelände eines Getränkehandels. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen, bei denen es sich um sogenannte Einheitsflaschen handelt; der Pfandwert beträgt insgesamt 325 Euro. Er beabsichtigt, die gepressten Plastikpfandflaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür Pfand zu erhalten.

Strafbarkeit des A?

Anm.: Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 10.10.2018 – 4 StR 591/17)

I. Strafbarkeit des A wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB

A könnte sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben, indem er auf das Gelände des Getränkehändlers eindrang und dort zahlreiche Plastikpfandflaschen entwendete.

 

1. Objektiver Tatbestand

A müsste fremde bewegliche Sachen weggenommen haben. Fremd sind Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen, noch herrenlos sind. Maßgeblich sind danach die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Bei Pfandflaschen ist danach grundsätzlich zwischen Einheits- und Individualflaschen zu unterscheiden:

„Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche (nicht an ihrem Inhalt) auf den verschiedenen Vertriebsstufen des Pfandsystems bis hin zum Endverbraucher ist deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit einer besonderen, dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individualflasche), verbleibt das Eigentum an ihr, unabhängig vom Eigentumsübergang an dem veräußerten Getränk, beim Hersteller/Abfüller. Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2914). Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber über (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007, aaO; ebenso Kretschmer in Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwK StGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 52; zur im Ergebnis umstrittenen rechtlichen Einordnung des sog. Flaschenpfandes vgl. auch Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1204 Rn. 59; jurisPK-BGB/Protz, 8. Aufl., § 1204 Rn. 4, jeweils mwN).“

 

In beiden Fällen standen die Flaschen nicht im Alleineigentum des A und waren auch nicht herrenlos. Entweder standen sie nach wie vor im Eigentum des Herstellers/Abfüllers oder – im Fall von Einheitsflaschen – im Eigentum des letzten Erwerbers. Damit waren die Flaschen für den A fremd. Indem A die Flaschen an sich nahm und entwendete, hat er sie auch weggenommen.

Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte vorsätzlich. Fraglich ist, ob A auch mit der Absicht handelte, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Die beabsichtigte Zueignung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer positiven und einer negativen: der vorübergehenden Aneignung und der dauerhaften Enteignung. Hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung muss der Täter mit dolus directus 1. Grades (Absicht) handeln, hinsichtlich der dauerhaften Enteignung genügt dolus eventualis (Eventualvorsatz).

Nach weitgehend unbestrittener Auffassung kann der Eigentümer nicht nur um die Substanz der weggenommenen Sache, sondern auch um deren sogenannten Sachwert (dauerhaft) enteignet werden. Lebhaft umstritten ist aber, wie weit dieser Sachwert reicht. Nach dem herrschenden restriktiven Sachwertbegriff kann Gegenstand der Enteignung nur der in der Sache selbst verkörperte Wert sein (sogenanntes lucrum ex re). Nach anderer Auffassung („extensiver Sachwertbegriff“) hingegen ist auch der Wert, der mit der Sache erzielt werden kann, erfasst (sogenanntes lucrum ex negotio cum re). Der BGH vertritt insoweit die sogenannte Vereinigungstheorie auf der Grundlage eines restriktiven Sachwertbegriffs:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN). Sachwert im Sinne dieser Theorie ist nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert, während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache vom Begriff des Sachwerts nicht erfasst wird (vgl. RGSt 55, 59, 60; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1964 - 5 StR 514/63, BGHSt 19, 387, 388; Kudlich aaO, Rn. 43 mwN).“

 

Danach sei das Pfandgeld nicht der unmittelbar im Pfandgut (den Pfandflaschen) verkörperte Wert. Es diene vielmehr lediglich als Anreiz zur Rückgabe der Pfandflaschen und werde erst durch die Verwertung im Pfandsystem erzielt. Das Pfandgeld könne demnach nicht Gegenstand der Zueignung sein, es müsse dem Täter vielmehr um die Substanz der Sache gehen:

„Hiervon ausgehend liegt eine Zueignung des Sachwerts nicht vor, wenn der Täter beabsichtigt, das entwendete Pfandgut gegen Entgelt in das Pfandsystem zurückzuführen. Denn das Pfandgeld ist nicht der unmittelbar im Pfandgut verkörperte Wert. Es dient vielmehr lediglich als Anreiz zur Rückgabe der Pfandflaschen und wird erst durch die Verwertung im Pfandsystem erzielt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 4 Ss 208/07, NStZ 2008, 154, 155; Hellmann, JuS 2001, 353, 355; Schmitz/Göckenjahn/Ischebeck, Jura 2006, 821, 825). Diebstahl kommt in diesen Fällen deshalb nur in Betracht, wenn sich der Täter die Sache selbst zueignen will. Dies setzt voraus, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem, das insoweit einer Rücknahmepflicht unterliegt, zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung an dem Leergut anmaßen will (vgl. Fischer aaO, Rn. 35a; Kudlich aaO, Rn. 46; zur Rücknahmepflicht vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 255/08, NJW-RR 2010, 1432, 1433, Tz. 15 f.).“

 

Hierfür maßgeblich ist die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse an den entwendeten Pfandflaschen und die Folgen ihrer Rückführung in das Pfandsystem. Dabei ist zwischen Einheitsflaschen einerseits und Individualflaschen andererseits zu unterscheiden:

„(a) Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen ist Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handelt, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrages in das Pfandsystem zurückzugeben. In diesem Fall beabsichtigt er, sich wie ein Eigentümer des Pfandleerguts zu gerieren und die Eigentümerstellung des wahren Eigentümers zu leugnen. Das gilt selbst dann, wenn er das Pfandleergut dem Händler zurückgeben will, dem er es zuvor entwendet hat. Denn die Rückgabe des Pfandleerguts gegen Entgelt an den Eigentümer schließt die Zueignungsabsicht nicht aus, wenn der Täter dessen Eigentumsrecht leugnet und eine eigene Berechtigung vortäuscht (Fischer aaO, Rn. 35a mwN; Hellmann, JuS 2001, 353, 354; Rengier aaO, Rn. 132 mwN).

(b) Bei Wegnahme von Individualflaschen, die in den Vertrieb gelangt sind, aber gleichwohl im Eigentum des Herstellers/Abfüllers verbleiben, kann es sich anders verhalten. Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter - was freilich die Ausnahme sein dürfte - die Eigentumslage richtig einschätzt und durch die Rückgabe der Individualflaschen das Eigentumsrecht des Herstellers/Abfüllers deshalb nicht leugnen will, sondern dieses anerkennt (Rengier aaO, Rn. 134; MünchKommStGB/Schmitz aaO; vgl. auch Kudlich aaO; Hellmann, JuS 2001, 353, 355; ebenso für die Rückgabe gegen Finderlohn schon RGSt 55, 59, 60). Das ist anzunehmen, wenn der Täter erkennt, dass Eigentümer der entwendeten Individualflaschen der Hersteller/Abfüller geblieben ist, und er ihm das Pfandleergut über das Pfandsystem wieder zukommen lassen möchte. In diesem Fall maßt er sich weder eine eigentümerähnliche Stellung an noch ist sein Vorsatz darauf gerichtet, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.“

 

Im Regelfall werde der Täter indes nicht die zivilrechtliche Unterscheidung korrekt nachvollziehen, sondern davon ausgehen, dass jeder Erwerber der Getränke zugleich auch Eigentümer der Flaschen werde. Dann liege die notwendige Zueignungsabsicht vor; auf die objektiven Eigentumsverhältnisse oder eine tatsächliche Enteignung des (wahren) Eigentümers komme es nicht an:

„Geht der Täter - dies dürfte den Regelfall darstellen - indes davon aus, dass das Eigentum auch bei Individualflaschen im Vertriebsweg auf den jeweiligen Erwerber der Getränke übergeht, handelt er - wie bei der Wegnahme von Einheitsflaschen - mit der für einen Diebstahl erforderlichen Zueignungsabsicht. Nach seiner Vorstellung will er auch in diesem Fall den (vermeintlichen) Eigentümer enteignen und beabsichtigt, durch Rückgabe in das Pfandsystem sich selbst an die Stelle des wahren Eigentümers zu setzen. Damit sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Diebstahl ist ein sogenanntes erfolgskupiertes Delikt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand lediglich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Die Zueignung dieser Sache ist kein Merkmal des objektiven Tatbestands; das Ausbleiben eines Zueignungserfolges hindert deshalb die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (sog. überschießende Innentendenz; vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 46; Hoyer in SK-StGB, 9. Aufl., § 242 Rn. 67 und 111; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 32; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 2, 36. Aufl., Rn. 164; Leipziger Kommentar zum StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 169; Küper in FS Gössel, Gläubiger-Eigenmacht, Selbsthilfe und Zueignungsunrecht, 2002, S. 429, 447 f.).

Unerheblich für die Tatbestandsverwirklichung ist daher, dass vom Täter entwendetes und von ihm in das Pfandsystem zurückgeführtes Individualleergut systembedingt wieder an den auf den Flaschen ausgewiesenen Eigentümer zurückgelangt, dieser also objektiv nicht enteignet wird. Ausreichend für eine Tatvollendung ist vielmehr, dass der Täter bei der Wegnahme in der Absicht handelt, über das entwendete Leergut unter Verdrängung des nach seiner Vorstellung wahren Eigentümers selbst wie ein Eigentümer zu verfügen.“

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

4. Strafe

A hat zudem das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 StGB erfüllt, indem er in einen umschlossenen Raum einstieg. § 243 II StGB ist nicht einschlägig.

5. Ergebnis

A hat sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 I StGB

A hat sich zudem wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 I StGB strafbar gemacht; der nach § 123 II StGB erforderliche Strafantrag liegt vor. Mit dem Argument, dass der verletzte Hausrechtsinhaber (§ 123 StGB) und der geschädigte Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber (§§ 242, 243 StGB) nicht dieselbe Person sein müssen, lässt sich auch Tateinheit zwischen §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB und § 123 StGB annehmen.

 

C. Fazit

Über die Ausbildungs- und Prüfungsrelevanz dieser Entscheidung kann es keine zwei Meinungen geben. Sie sollte Anlass sein, sich mit dem Diebstahl im Allgemeinen und der Zueignungsabsicht im Besonderen zu befassen (s. dazu einige Klassiker, die wir hier im Blog bereits vorgestellt haben). Merken solltest Du Dir, dass es für die Frage der Zueignungsabsicht (natürlich!) auf die Vorstellungen des Täters ankommt und insoweit, also nur auf der Grundlage seiner Vorstellung, zwischen Einheitsflaschen und Individualflaschen zu unterscheiden ist.