Examensreport: ZR I 1. Examen aus dem August 2018 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

X lebt in einem ruhigen Wohngebiet am Stadtrand der Stadt S. Auf seinem großen Grundstück hat X ein kleines Haus in dem er mit seiner Ehefrau F lebt. Am Ende seines Grundstücks liegen Wiesen und Felder. Angrenzend an das Grundstück lebt allerdings auch der Nachbar N. Mit seinem Nachbar N hat sich X bisher immer gut verstanden. Bis zu dem Zeitpunkt als N sich einen Pfau anschaffte, der nunmehr täglich ab 3 Uhr morgens „Kouhkoudoku“ kräht. Der Pfau lebt auf dem Grundstück von N in einer Voliere, dahinter steht ein leerer Hühnerstall. Der Pfau schreit jede Stunde in einer ohrenbetäubenden und unzumutbaren Lautstärke, sodass X aus seinem Schlaf gerissen wird, nicht weiterschlafen kann und seine Leistungsfähigkeit dadurch gemindert ist. Das Krähen sei sogar so laut, dass es die DIN-Richtlinie für Lärmimmissionen in Wohngebieten um ein dreifaches überschreiten würde. Die DIN-Richtlinie wurde von dem privaten Verein für Bauingenieure erstellt.

X hat den N bereits einmal vergeblich aufgefordert die Lärmbelästigung durch den Pfau zu unterlassen, doch nichts geschah. X möchte schnellstmöglich die Beseitigung der Lärmbelästigung durch den Pfau erreichen. Er wendet sich dazu an die Anwältin A. X möchte wissen, ob ihm Ansprüche gegen N bezüglich eines Unterlassens zustehen würden, damit die Lärmbelästigung endlich ein Ende hat. X fragt sich allerdings, ob er sofort Klage einreichen könnte oder ob er erst vor einen „Friedensrichter“ müsse. Er sagt, dass A sich ruhig Zeit lassen könne, weil N mit seiner Familie über die Sommerferien ohnehin nicht zu Hause sei. A wendet sich daraufhin an den Referendar R mit der Bitte ein Rechtsgutachten insbesondere bezüglich der Ansprüche aus Besitz des X zu erstellen. Zusätzlich solle er untersuchen, ob ein vorheriges Verfahren beim „Friedensrichter“ erforderlich und ob das Gericht zuständig ist.

Kurz darauf kommt X nochmals zu A in die Kanzlei, weil er weitere Rechtsfragen hat. Hierbei geht es um einen Rechtsstreit seiner Freundin F mit K und V. K und V haben sich darüber geeinigt, dass K das Grundstück von V zu einem Preis von 500.000 € kauft. Um Kosten zu sparen, haben sich die beiden über ein raffiniertes Sparpaket geeinigt, bei dem sie den notariellen Vertrag nur über 400.000 € abschließen. So geschah es im April 2018. V und K führten die Auflassung durch und V ließ für K im Mai 2018 eine Vormerkungsauflassung in das Grundbuch eintragen. Im Juni 2018 fand schließlich die Schlüsselübergabe statt. Im Juli 2018 sorgt dann ein heftiger Sturm dafür, dass das Dach des Hauses komplett abgedeckt wurde. Hierdurch entstand dem K ein Schaden iHv 7.000 €. Um weitere Schäden zu verhindern und das Haus weiterhin bewohnen zu können, ließ K sofort eine Reparatur für 7.000 € durchführen, wodurch der alte Wert des Hauses wieder hergestellt wurde, jedoch keine Wertsteigerung stattfand. Erst einige Zeit später erfährt K, dass F bereits vor ihm ein Vorkaufsrecht (i.S.v. §§ 1094 ff. BGB) an dem Grundstück hat eintragen lassen.

Im August 2018 erfolgt dann auch zwischen F und V beim Notar die Auflassung und sie lassen die Einigung im Grundbuch eintragen. F verlangt also nun von K die Herausgabe des Grundstücks. K ist jedoch der Meinung, dass F aufgrund der Vormerkung von K dazu kein Recht hat. Hilfsweise verlangt K von F Ersatz der Kosten, die er für das Haus aufgewandt hat.

Anwältin A bittet den R auch dazu ein Gutachten bezüglich möglicher Herausgabeansprüche von F gegen K zu erstellen. Sie ist der Meinung, dass der Vorkaufsfall ohnehin aufgrund der Vormerkung nicht eintreten konnte. R meint die Vormerkung wirkt sich nur auf den schuldrechtlichen Vertrag aus.

 

Aufgabenstellung:
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen für R.

 

Bearbeitervermerk:
Auf die § 15 a EGZPO und §§ 53, 55 JustG NRW wird hingewiesen. Es ist von einem angemessenen Schadensbetrag von 7.000 € auszugehen. In der Stadt S gib es ein Amts- und Landgericht. Es ist zu unterstellen, dass der Streitwert 5.000 € beträgt.

 

 

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