Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
V ist Eigentümer und Vermieter eines Miethauses mit 8 Wohnungen in der nordrheinwestfälischen Stadt S. Eine von den 8 Wohnungen ist seit 2012 und damit seit bereits fünf Jahren an die Stadt S vermietet, die in dieser Wohnung die Flüchtlingsfamilie F untergebracht hat. Die anderen Wohnungen sind an andere Parteien vermietet. Im Frühjahr 2017 fasst V den Entschluss seine alte und kranke Mutter zu sich zu holen und sie in der Wohnung, in der die F lebt, unterzubringen. Aus diesem Grund kündigt V der Stadt S schriftlich am 28.07.2017 zum 01.11.2017.
Die Familie F müsste somit zum 01.11.2017 aus der Wohnung ausziehen und wäre zunächst obdachlos. Aufgrund der Landflucht und des hohen Studentenanteils in der Stadt S, ist der Wohnungsmarkt ohnehin schon sehr angespannt. Seit der Flüchtlingswelle 2015 wurde der Wohnraum aber weiterhin knapper. Um möglichst schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, baut die Stadt S unter Hochdruck neue Wohnungen. Dennoch stünde der Familie F ab November 2017 in der gesamten Stadt S alternativ keine andere Wohnung zur Verfügung. V ist der Meinung, dass F dann eben aufs Land ziehen müsse, wo es schließlich genug freie Wohnungen gäbe.
Die Mutter von V lebt derzeit etwa 40 km von der Stadt entfernt auf dem Land und wird dort pflegerisch versorgt. Um sich aber persönlich um sie zu kümmern, hätte V sie gerne in seiner Nähe. Er ist der Meinung, dass ihm als Eigentümer das Recht zusteht für Familienangehörige die Wohnung zu kündigen. Da die Familie F nach dem 01.11.2017 jedoch immer noch nicht ausgezogen ist, bewirkt V auf dem zivilrechtlichen Wege erfolgreich eine Räumungsklage.
Die Stadt S erlässt daraufhin einen Bescheid. Einerseits umfasst dieser eine Anordnung auf „Einweisung“ der F in die Wohnung von V und andererseits eine Duldungsverpflichtung des V. Der Bescheid erhält darüber hinaus eine Anordnung auf sofortige Vollziehung.
Ihren Bescheid begründet S damit, dass der F im kalten Winter die Obdachlosigkeit drohe. Insbesondere würden zwar unter Hochdruck Wohnungen gebaut, die aber erst ab dem 01.03.2018 fertiggestellt werden würden , so dass die F erst frühestens im März 2018 einziehen könnte.
Zwar könnte die Stadt S ein Hotelzimmer für die Familie buchen, dabei würden jedoch täglich Kosten i.H.v. 250€ entstehen, die die Stadt finanziell nicht tragen kann. Alternativ könnte F in der Stadt S höchstens noch in unbeheizten Zelten in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden.
V hält den Bescheid für nicht rechtmäßig. Außerdem ist er der Meinung, dass er zumindest mal hätte angehört werden müssen. Auch zur sofortigen Vollziehung hatte er keine Möglichkeit sich zu äußern.
Aufgrund der Anordnung der Einweisung der F, die zur sofortigen Vollziehung ausgesetzt ist, kann der Gerichtsvollzieher die Räumung der Wohnung nicht weiter durchführen.
V legt gegen die Wiedereinweisung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.
Frage 1:
Hat ein Antrag des V auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg?
Frage 2:
Angenommen der Antrag auf Wiederherstellung von V wäre erfolgreich, welche Wirkung hätte dies auf die Räumungsklage? Könnte die Räumung weiter durchgeführt werden?
Frage 3:
Angenommen der Antrag auf Wiederherstellung von V hätte keinen Erfolg, wäre ein Antrag von V im vorläufigen Rechtsschutz auf Entlassen der F aus der Wohnung statthaft?
Wenn Du die Themen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff “Examensreport Öffentliches Recht” an info@jura-online.de und wir schalten Dir gerne ein kostenloses Paket für 5 Tage frei, so dass Du Zugriff auf alleLerneinheiten zum Öffentlichen Recht hast.
Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen