Beleidigung durch sexualbezogene Handlung III

A. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Urteil wird dem Angeklagten zur Last gelegt, als Arzt eine Patientin dadurch tätlich beleidigt zu haben, dass er mit ihr in seiner Praxis geschlechtlich verkehrte, obwohl sie ihm (mit Worten) zu verstehen gegeben hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünsche.

Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe auf Grund einer fehlerhaften Beweiswürdigung den Angeklagten zu Unrecht nicht wegen Vergewaltigung verurteilt. Sie weist unter anderem darauf hin, der Angeklagte habe der Zeugin, die erkennbar keinen Geschlechtsverkehr wollte, die Beine auseinandergedrückt. Über das Maß des dafür erforderlichen und erbrachten körperlichen Einsatzes verhalte sich das Urteil nicht. Das wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Auffassung der Strafkammer zu ermöglichen, die das Auseinanderdrücken der Beine nicht als Anwendung von Gewalt zur Ausschaltung eines erwarteten Widerstandes bewertet habe.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung greifen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft an.

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt unserer Betrachtung soll nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) stehen.

Das Landgericht hat die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung damit begründet,

„der Angeklagte habe durch sein Vorgehen, zu dem ihm die Frau keinerlei Anlaß gegeben habe, zum Ausdruck gebracht, daß er seine Patientin als eine Person einschätzte, an der er diese sexuelle Belästigung, mit der die Frau, wie er gewußt habe, nicht einverstanden gewesen sei, ohne weiteres vornehmen könne. Das sei eine deutliche Kundgebung der Mißachtung der Frau und damit ein vorsätzlicher Angriff auf ihre Geschlechtsehre (UA S. 17). Im Rahmen der Strafzumessung lastet die Strafkammer dem Angeklagten an, er habe “unter gröblichster Verletzung seiner Pflichten als Arzt im Wissen um das ihm von seiner Patientin unter Öffnung der natürlicherweise vorhandenen Schranken des Schamgefühls entgegengebrachte höchste Vertrauen Frau S. zur Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust … mißbraucht”. Das sei um so verwerflicher, als ihm klargewesen sei, “bei Frau S. unter dem Deckmantel ärztlicher Autorität und vorgeblicher medizinischer Notwendigkeit dieser Art der Behandlung auf Grund ihrer wenig ausgeprägten psychischen Stabilität und Widerstandskraft das erstrebte Ziel besonders leicht erreichen zu können”.

 

Wir wissen bereits aus zwei vorvergangenen Entscheidungen, wie der 3. und der 4. Strafsenat zu der Frage einer Strafbarkeit wegen Beleidigung durch sexualbezogene Handlungen stehen.

Nun hatte der 2. Strafsenat des BGH die folgende Frage zu entscheiden:

„Inwieweit kann eine sexuelle Handlung (auch) eine Beleidigung darstellen?“

 

**C.**Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hebt im Fall “Beleidigung durch sexualbezogene Handlung III” (Urt. v. 15.3.1989 – 2 StR 662/88 (BGHSt 36, 145 ff.)) die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung auf. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfülle nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen sei.

Zunächst stellt der BGH das Schutzgut von § 185 StGB dar:

„Die Strafnorm soll Schutz vor Angriffen auf die Ehre gewähren. Die Ehre ist lediglich ein Aspekt der Personwürde, nicht identisch mit ihr und dem Bereich, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt. Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. Nur durch eine solche “Nachrede” (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann), wird der aus der Ehre fließende verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stellt die Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dar, die nach der Rechtsprechung den Tatbestand verwirklicht (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. vor § 185 Rdn. 2, 4, 17; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT 1. Bd. 7. Aufl. S. 223 f.). Offenbleiben kann hier die Frage, ob nicht nur der personale, sondern auch der soziale Geltungswert den Ehrbegriff prägt (vgl. hierzu Herdegen a.a.O. vor § 185 Rdn. 8 ff; Hirsch, Ehre und Beleidigung, 1967 S. 45 ff; Tenckhoff, Bedeutung des Ehrbegriffs für die Systematik der Beleidigungstatbestände, 1984 S. 35 ff; Wolff, Ehre und Beleidigung ZStW 81, 886 ff; Otto, Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre in Festschrift für Schwingen 1973 S. 71 ff).“

 

Jedenfalls dürfe das Rechtsgut der Ehre nicht mit der Personenwürde oder der (ideellen) Persönlichkeitssphäre gleichgesetzt werden. Durch eine solche Gleichsetzung verlöre es seine Konturen und das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 II GG) würde in Frage gestellt.

Zudem würde auch die Systematik des Gesetzes unterlaufen, weil das Gesetz für die Verletzung der unterschiedlichen Individualrechtsgüter in verschiedenen Abschnitten eine differenzierte Regelung treffe:

„Das Sexualstrafrecht wurde durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts neu geregelt. Unter dem Abschnitt “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung” wurden die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun - nicht nur bei Delikten gegen Jugendliche - neu gezogen (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 453). Diese Neuregelung rechtfertigt und gebietet es, die Frage neu zu stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen sexuelle Handlungen als Beleidigung zu bewerten sind.

Der 3. Strafsenat hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an (oder vor) einem Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453; ähnlich BGH NStZ 88, 69). Die dabei offengelassene Frage, ob es in Fällen, in denen neben der regelmäßigen Beeinträchtigung durch die sexuelle Handlung kein zusätzlicher Angriff auf die (Geschlechts-)Ehre vorliegt, bereits tatbestandlich an einer Beleidigung fehlt oder ob § 185 StGB lediglich infolge der Sondervorschriften des Sexualstrafrechts verdrängt wird, ist nach Ansicht des erkennenden Senats dahin zu beantworten, daß der Tatbestand des § 185 StGB nur dann erfüllt ist, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Eine “Verdrängung” des § 185 StGB durch eine Sondervorschrift käme ohnehin dort nicht in Betracht, wo der Tatbestand der Sondervorschrift (des Sexualdelikts) nicht erfüllt ist (vgl. auch Hillenkamp JR 1987, 126, 127).“

 

Deswegen erfülle ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen sei.

Das Landgericht habe aber nicht hinreichend dargetan, aus welchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen sei, der Angeklagte habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, seine Patientin sei mit einem Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindere:

„Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch nicht von selbst, daß der Angeklagte sein Opfer im Sinne von § 185 StGB herabsetzend bewertete. In dem Handeln kam - wie das Landgericht feststellt - in erster Linie zum Ausdruck, daß er seine Patientin (zutreffend) als psychisch kaum widerstandsfähig, der Situation nicht gewachsen sowie vor Schreck und Erstaunen als zu einer Gegenwehr nicht fähig einschätzte und dies ausnutzte. Weder die genannte zutreffende Bewertung der Frau, noch die Ausnutzung ihrer Schwäche ist als Beleidigung zu werten. Der sexuelle Mißbrauch Widerstandsunfähiger wird in § 179 StGB unter Strafe gestellt.“

 

D. Fazit

Die Frage einer Beleidigung durch sexualbezogene Handlungen wurde auch unter den einzelnen Strafsenaten des BGH uneinheitlich beantwortet.

Bis zum 4.11.2016 suchte man im StGB vergeblich eine Strafvorschrift mit der Überschrift „Sexuelle Belästigung“, die man nun in § 184i StGB findet, zu der sich der BGH erst kürzlich geäußert hat. Das wird auch Auswirkungen auf das Verhältnis zu § 185 StGB haben.

 

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