Quasi-Weiterfresserschaden

Quasi-Weiterfresserschaden

A. Sachverhalt

Die Klägerin nimmt wegen Schäden an Gebäuden und Hofflächen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Rechtsvorgängerin, die B. AG, hatte ab 1980/1981 aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt K. ein damals in deren Eigentum stehendes und als Gewerbegebiet ausgewiesenes Gelände, das möglichst schnell verkauft und bebaut werden sollte, mit bei ihr als Abfallprodukt anfallender Elektroofenschlacke aufgefüllt, darunter auch die zwei nunmehr im Streit stehenden Flurstücke, die sie im Sommer 1983 in einer Höhe von 1,3 m aufgefüllt und planiert hatte. Diese Flurstücke wurden 1983 bzw. 1984 vom jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und deren früherem Mitgeschäftsführer erworben und in der Folgezeit teils bebaut, teils mit einer Asphaltdecke versehen. Im Februar 1991 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit 1991 wurden an Gebäuden auf dem Grundstück Risse im Mauerwerk sowie in Böden und Decken sichtbar. In den Bürogebäuden begannen Türen und Fenster zu klemmen. Mauern und Böden setzten sich unregelmäßig. Der Erdgeschoßfußboden im neueren Bürogebäude geriet insgesamt in Schieflage. Zwischen dem anderen Bürogebäude und der sich anschließenden Halle entstand ein klaffender Riß. Die asphaltierte Fläche des Hofes riss und wölbte sich auf. Nach vorläufiger Schätzung belaufen sich die Sanierungskosten auf 1.188.500 DM netto.

Die Klägerin macht mit dem Vorbringen, die Voreigentümer hätten ihr alle Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, geltend, die Schäden beruhten darauf, dass sich die Schlacke durch Hydratation ausgedehnt habe. Sie weise eine hohe Alkalität auf, die durch den Gehalt an Calcium- und Magnesiumoxid bedingt sei, welches sich durch das Hinzutreten von Wasser gebildet habe. Dieses Problem sei in Fachkreisen bereits vor 1980 bekannt gewesen und habe Eingang in die im November 1980 veröffentlichte Neufassung der DIN 4301 gefunden. Die Klägerin meint, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seien verpflichtet gewesen, die Schlacke auf ihre Eignung als Baugrund untersuchen zu lassen und bei Gefahr einer Volumenvergrößerung vor einer Überbauung zu warnen.

Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Geldbetrag zu zahlen, der zur Beseitigung der Bauschäden auf dem betroffenen Grundstück erforderlich sei, soweit diese auf die Stahlwerksschlacke zurückzuführen seien.

B. Worum geht es?

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 I BGB kommt aus dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung in Betracht. Die Klägerin war aber nie Eigentümerin eines mangelfreien Grundstücks, weswegen allenfalls eine nach Übereignung erfolgte weitere Beschädigung eine Eigentumsverletzung darstellen könnte. Es geht also um die Frage nach dem sogenannten Weiterfresserschaden: Inwieweit kommt in Fällen des Zusammentreffens von mangelfreien mit mangelbehafteten Sachen und eines dadurch eingetretenen Schadens eine Eigentumsverletzung im Sinn des § 823 I BGB in Betracht?

Die Rechtsprechung des BGH dazu (von Schwimmerschalter-Fall über Gaszug-Fall bis hin zum Kondensator-Fall und Transistor-Fall) ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen. Darum geht es hier nicht. Dennoch überträgt der BGH die dort entwickelten Grundsätze auf diesen Fall (daher “Quasi-Weiterfresserschaden”).

Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

„Liegt eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 I BGB vor, wenn ein mit nicht raumbeständiger Schlacke aufgefülltes Grundstück vom Erwerber bebaut wird und die Bauwerke durch die Ausdehnung der Schlacke beschädigt werden?“

C. Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH verneint im Quasi-Weiterfresserschaden-Fall (Urt. v. 12.12.2000 – VI ZR 242/99 (BGHZ 146, 144 ff.)) einen deliktischen Anspruch aus § 823 I BGB. Weder liege im Hinblick auf das Grundstück selbst noch im Hinblick auf die errichteten Gebäude eine Eigentumsverletzung vor.

Der BGH verneint eine Verletzung des Eigentums der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger an dem Grundstück selbst, da sie niemals Eigentümer des Grundstücks in mangelfreiem Zustand waren:

„Dieses war vielmehr im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits mit der schadensträchtigen Schlacke aufgefüllt und aus diesem Grund für eine Bebauung nicht geeignet. Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.). Der erkennende Senat hat insoweit an ein den nicht funktionierenden Schwimmschalter in einer Reinigungsanlage betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 67, 359 ff) angeknüpft und eine Eigentumsverletzung verneint, wenn der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftet, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin unbrauchbar ist und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt. In einem solchen Fall scheidet eine Eigentumsschädigung bereits begrifflich aus, sondern liegt ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden vor.

Nach diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Fälle vom deliktsrechtlichen Eigentumsschutz nicht erfaßt, in denen es um einen Schaden geht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ff. m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234 ff.).“

Im Hinblick auf eine Eigentumsverletzung an den Gebäuden rekurriert er auf das Kriterium der „Stoffgleichheit“:

„Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen sich der geltend gemachte Schaden mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert deckt, hat der Senat das Kriterium der “Stoffgleichheit” entwickelt. Sie ist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil BGHZ 86, 256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - VI ZR 158/95 - VersR 1996, 979).“

Der BGH definiert sie wie folgt:

„Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 für jenen, einen Anspruch des Hauseigentümers gegen den Hersteller einer Dachabdeckfolie betreffenden Fall eine Eigentumsverletzung nur dann für denkbar erachtet, wenn die unteren Schichten des Dachaufbaus bereits vor Einbringung der schadensträchtigen Folie in mangelfreiem Zustand in das Eigentum des Klägers übergegangen waren und deshalb den Gegenstand einer Eigentumsverletzung bilden konnten. Insoweit hat der Senat mit Deutlichkeit gegenüber einer anderen, den Einbau von Dämmelementen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2249) abgegrenzt, wonach infolge des fehlerhaften Materials ein mangelbehafteter Bauteil entstanden war, der erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen war, so daß der übereigneten Sache der Mangel von vornherein anhaftete und aus diesem Grund eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ausschied. Auch wird in einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1905, 367, 368), die das Verputzen eines Gebäudes mit salzhaltigem und deshalb mangelhaftem Kalk, sowie in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051, die das Verputzen mit verunreinigtem Sand betraf, eine Eigentumsverletzung mit der Begründung verneint, daß der jeweilige Kläger von Anfang an mangelbehaftetes Eigentum am Gebäude bzw. Verputzmaterial erworben habe.“

Das Berufungsgericht hat eine völlige “Stoffgleichheit” mit der Erwägung verneint, die Beschädigungen an den Gebäuden seien erst später durch die Volumenvergrößerung der von Anfang an im Grundstück vorhandenen Schlacke eingetreten.

Dem tritt der BGH entgegen. Die Stoffgleichheit sei für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen. Daraus folge, dass auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen sei.

Eine Eigentumsverletzung an den Gebäuden könne nicht bejaht werden, weil das Grundstück zu keinem Zeitpunkt in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger gestanden hat:

„Hierfür ist nicht ausschlaggebend, wann und von wem die einzelnen Bauten und Befestigungen hergestellt worden sind und wann die Mängel sichtbar geworden sind. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Bebauung bzw. die Befestigung der Grundstücksflächen eine Sachgesamtheit geschaffen worden ist, die von Anfang an mit dem später zutage getretenen Mangel behaftet war. Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

Der Streitfall erhält sein besonderes Gepräge nämlich dadurch, daß die raumgreifende Schlacke bereits im Grundstück vorhanden war, bevor dieses von den Rechtsvorgängern der Klägerin erworben wurde. Dieser Mangel hat die Bebaubarkeit des Grundstücks von vornherein und in tiefgreifender Weise beeinträchtigt und sich infolge seiner Eigentümlichkeit der durch die gleichwohl erfolgte Bebauung geschaffenen Gesamtsache von Anfang an mitgeteilt, auch wenn er erst später durch die Risse etc. äußerlich sichtbar geworden ist. Für einen vergleichbaren Fall einer von Anfang an fehlerhaften Gesamtsache hat der erkennende Senat in dem eine Hebebühne betreffenden Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 eine Eigentumsverletzung u.a. mit der Erwägung verneint, daß die Sachgesamtheit von Anfang an mangelhaft war, auch wenn der Defekt erst später zutage getreten sei. So liegt der Fall auch hier.“

Auch die Erwägung, dass die Gebäude sowie die Hofbefestigung nach dem Vorbringen der Klägerin zunächst einmal fehlerfrei errichtet worden seien, könne nicht zur Bejahung einer Verletzung des Eigentums der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger führen:

„Auch wenn es im Streitfall um die in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Fallkonstellation einer Errichtung mangelfreier Gebäude auf einem mangelbehafteten Grundstück geht, sind doch die in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen für die umgekehrte Fallkonstellation der Errichtung von mangelbehafteten Bauten auf mangelfreiem Grundstück entwickelten Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen. Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden, in BGHZ 39, 366, 367 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf das schon erwähnte Urteil des Reichsgerichts (JW 1905, 367 f.) ausgeführt, daß das Eigentum des Klägers an Grund und Boden durch die mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber dem vorherigen Zustand erfahren und das bebaute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand in seinem Eigentum gestanden habe. Von daher komme ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, welche die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen versehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigentumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Einbringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz); vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente) sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).“

Schließlich komme unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Eigentumsverletzung hinsichtlich der Gebäude auch dann nicht in Betracht, wenn diese einer gesonderten Betrachtung unterzogen würden:

„Die Gebäude haben nämlich aus rechtlicher Sicht nie in mangelfreiem Zustand existiert, sondern sind erst durch den sukzessiven Einbau der Baumaterialien entstanden und bereits durch deren Verbindung mit dem Grundstück von dessen Mangel erfaßt worden. Da dieser Mangel gerade in der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks durch die eingebrachte Schlacke bestand und die Schäden an den Gebäuden nach dem Klägervortrag unmittelbar aus diesem Mangel resultieren, hat er den Gebäuden, wie oben bereits dargelegt, von vornherein angehaftet und ist durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1991 sichtbar gewordenen Beschädigungen lediglich nach außen zutage getreten.“

D. Fazit

Mit dem „Quasi-Weiterfresserschaden“ schließen wir unsere kleine Reihe zum Weiterfresserschaden ab.