Kondensator-Fall

A. Sachverhalt

Die Klägerin stand mit der Beklagten in einer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf sie seit Februar 1984 insgesamt ca. 2 Mio. Keramik-Mehrschichten-Kondensatoren (Stückpreis 1986: 7,2 Pfennige) lieferte. Die Kondensatoren baute die Beklagte in elektronische Regler ein und lieferte sie an die Firma T. zur Herstellung von Anti-Blockier-Systemen (ABS-Bremssystemen). Im September 1986 traten bei diesen inzwischen in Kraftfahrzeuge eingebauten ABS-Systemen Ausfälle auf, die auf Funktionsstörungen in den Reglern der Beklagten zurückgeführt wurden. Die Kraftfahrzeughersteller verlangten von der Firma T. die Rücknahme der ABS-Systeme; diese forderte die Beklagte zur Rücknahme der Regler auf, was auch geschah.

Die Beklagte, die die Fehlerursache in den unzureichend von Flussmittelrückständen gereinigten Kondensatoren gesehen hat, besuchte am 23. September 1986 die Fertigung der Klägerin und erörterte dies mit ihr an Ort und Stelle. Mit Fernschreiben vom 25. September 1986 übermittelte die Klägerin der Beklagten “eine Zusammenstellung der anlässlich des Besuchs als möglich erachteten Ursachen” der Ausfälle und kündigte als “Sofortmaßnahmen” u.a. an, ab der 41. Fertigungswoche unterhalb der Chip-Lötung an jedem Bauteil automatisch eine wasserlösliche Markierung anzubringen, deren Beseitigung einen vollständig durchgeführten Waschvorgang mit entsprechender Eintauchtiefe anzeigen sollte. Derartig gefertigte Teile sollten jeweils mit einem grünen Punkt am Anfang des Gurtes gekennzeichnet werden. Die bei der Beklagten lagernden, noch nicht eingebauten Kondensatoren nahm die Klägerin zurück. Mit Fernschreiben vom 11. November 1986 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie “in leichter Abwandlung des ursprünglichen Gedankens” nur die jeweils äußeren Kondensatoren eines Fertigungsstreifens markiert habe, um nicht zu hohe Farbrückstände im Waschwasser entstehen zu lassen. Nach weiteren Lieferungen der Klägerin traten im Dezember 1986 und Januar 1987 erneut Störungen an den ABS-Bremssystemen auf, die die Beklagte wiederum auf fehlerhafte Kondensatoren der Klägerin zurückführte. Nach einer Betriebsbesichtigung am 8./9. Januar 1987 beendete die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Die bei der Beklagten lagernden Kondensatoren nahm die Klägerin auch dieses Mal zurück.

Die Beklagte hat 19.744 Regler zurückerhalten. An 17.028 Reglern hat sie Nacharbeiten vorgenommen und insbesondere die Kondensatoren der Klägerin durch solche eines anderen Herstellers ersetzt. Nach ihrer Darstellung mussten bei der Reparatur der Regler andere Teile, z.B. Rahmen, entfernt werden; die von der Klägerin gelieferten Kondensatoren hätten nicht ohne Beschädigung anderer Teile ausgebaut werden können. Die Gesamtkosten der Nacharbeiten bezifferte die Beklagte mit 1.682.655,48 DM.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Bezahlung unstreitig anderweitig noch offen stehender Lieferungsforderungen von 443.815,49 DM (= 389.311,83 DM + 14 % MWSt.) nebst Zinsen. Sie bestreitet, dass Verunreinigungen ihrer Kondensatoren zu Ausfallerscheinungen in den ABS-Bremssystemen geführt haben; vorsorglich hat sie sich gegenüber den vertraglichen Ansprüchen der Beklagten auf Verjährung berufen. Die Beklagte ist dem Begehren mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Nacharbeiten an den Reglern entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen. Im Wege der Widerklage hat sie weitere 1.293.343,65 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil vom 17. März 1989 die Klage abgewiesen und die Widerklage vorbehaltlich der Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage bis auf einen Zinsteil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. März 1989 weiter.

B. Worum geht es?

Der BGH geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass vertragliche Schadensersatzansprüche verjährt waren. Der Erfolg der Klage hing damit davon ab, ob der Klägerin deliktische Schadensersatzansprüche zustanden. Im Mittelpunkt des Falles steht damit erneut die Frage nach dem Weiterfresse-Mangel, weswegen der BGH die folgende Frage zu beantworten hatte:

„Kommt eine Eigentumsverletzung jedenfalls dann in Betracht, wenn mangelbehaftete Teile (hier: Kondensatoren) mit fehlerfreien Teilen verbunden werden und bei einer späteren Trennung die bisher unversehrten Teile (hier: Rahmen) beschädigt werden?“

 

C. Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH bejaht im Kondensator-Fall (Urt. v. 12.2.1992 – VIII ZR 276/90 (BGHZ 117, 183 ff.)) einen deliktischen Anspruch aus § 823 I BGB. Stellt der Käufer einer mangelhaften Sache (hier: Kondensatoren) durch deren Verbindung mit mangelfreien Sachen, die in seinem Eigentum stehen, eine neue Sache her (hier: Regler), bei welcher die mangelhaften Teile ohne Beschädigung der mangelfreien Teile (hier: Rahmen) von diesen nicht getrennt werden können, so liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Trennung eine Eigentumsverletzung an den bisher unversehrten Teilen der neuen Sache vor.

 

Zunächst stellt der BGH fest, dass die Lieferung mangelhafter Sachen (hier: fehlerhafter Kondensatoren) keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB darstelle:

„In der Lieferung mit Fehlern behafteter Kondensatoren liegt keine Eigentumsverletzung, denn darin erweist sich lediglich ihr Mangelunwert (BGHZ 105, 346, 355 “Fischfutter”; BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 = NJW 1990, 908 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 3 unter II 2 b aa 1 “Weinkorken”). Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; auch die Revision bezweifelt dies nicht.“

 

Eine Eigentumsverletzung lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass infolge der Verwendung fehlerhafter Kondensatoren die hergestellten Regler nicht funktionierten. Auch hier sei nicht das Integritäts-, sondern das Äquivalenzinteresse verletzt, weil – unter Rückgriff auf die Formel aus dem Gaszug-Fall - zwischen Schaden (nicht funktionierende Regler) und Mangelunwert (fehlerhafte Kondensatoren) „Stoffgleichheit“ bestehe:

„Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht einen Eingriff in das Eigentum der Beklagten ferner nicht darin, daß aufgrund der Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten Kondensatoren die von der Beklagten hergestellten Regler nicht funktionierten. Aufgabe des Deliktsrechts ist es nicht, Verkehrserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (sog. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse). Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftet, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen; für deliktische Schadensersatzansprüche ist insoweit kein Raum. In einem solchen Fall besteht vielmehr zwischen dem Schaden und der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache “Stoffgleichheit” (vgl. BGHZ 86, 256, 258 ff [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79] “Gaszug”; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 = NJW 1983, 812 unter II 1 a aa “Hebebühne”; zur Abgrenzung siehe auch Steffen, VersR 1988, 977, 978 f).

Im vorliegenden Fall hat sich die unterstellte Fehlerhaftigkeit der gelieferten Kondensatoren zunächst nur insoweit ausgewirkt, als die unter ihrer Verwendung gefertigten Regler nicht ordnungsgemäß funktionierten, weil unzulässige Ströme flossen. Die Kondensatoren waren demnach für den vorgesehenen Zweck, nämlich zum Einbau in die von der Beklagten zu fertigenden Regler, nicht geeignet. Insoweit ist indessen lediglich das Nutzungs- oder Äquivalenzinteresse der Beklagten betroffen, dessen Beeinträchtigung allein keine deliktischen Ersatzansprüche auszulösen vermag (siehe auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = VersR 1990, 540 = NJW-RR 1990, 726 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 34 unter II 2 a bb m.w.Nachw.). Dieses Nutzungs- und Äquivalenzinteresse, das die Beklagte an gebrauchstauglichen Kondensatoren hatte, kann nur im Rahmen der Vertragsordnung verfolgt werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 aaO; BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 aaO).“

 

Der BGH sieht aber eine zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB darin, dass bei den später vorgenommenen Reparaturarbeiten die Kondensatoren nur unter Beschädigung oder Zerstörung anderer Teile der von der Beklagten hergestellten Regler ausgebaut werden konnten.

Zunächst rekurriert der Senat die Rechtsprechung des BGH, wonach der Einbau oder sonstige Verbindung fehlerhafter Teile eine Eigentumsverletzung an den anderen fehlerfreien Teilen darstellte:

„In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Eigentumsverletzung regelmäßig in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen fehlerfreien Teilen des Geräts entstanden (BGHZ 55, 392, 394 f “Achsaggregat”; BGH, Urteil vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 = LM § 635 BGB Nr. 25 unter II 2 “Leckanzeigesicherungsgerät”; BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 = NJW 1979, 2148 unter II 1 “Kartonmaschine”). Nichts anderes gilt, wenn in Bauwerke, z.B. in einen nur teilweise - aber mangelfrei - errichteten Rohbau, mangelhafte Teile eingefügt wurden (BGH, Urteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 = NJW 1981, 2250 unter II 1 “Asbestzementplatten”; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 = VersR 1984, 1151 unter II 2 b bb “Dachabdeckfolie”). Soweit dem Senatsurteil vom 24. Juni 1981 (VIII ZR 96/80 = NJW 1981, 2248 unter III “Dämmelemente”) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn auf andere Weise, z.B. bei Herstellung einer neuen Sache, einwandfreie Teile mit mangelbehafteten Teilen verbunden werden und dabei durch einen Mangel oder eine schädliche Eigenschaft eines Teilprodukts andere Teile oder sogar die gesamte neue Sache beschädigt oder unbrauchbar werden. Darin liegt für denjenigen, in dessen Eigentum bisher die einzelnen unversehrten Teile standen, eine Eigentumsverletzung an diesen Teilen und der neuen Sache (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 aaO).“

 

Von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende darin, dass der Einbau der von der Klägerin gelieferten Kondensatoren in die Regler (also die Verbindung mangelhafter mit einwandfreien Teilen zu einer neuen (Gesamt-)Sache) für sich betrachtet weder zur Zerstörung oder Beschädigung der einwandfreien Teile noch der Regler insgesamt geführt hat. Erst bei der Reparatur der Regler seien – so die Darstellung der Beklagten – andere Teile (z.B. Rahmen) zerstört worden. Doch auch darin liege eine Eigentumsverletzung hinsichtlich der fehlerfreien Teile:

„Unentschieden kann bleiben, ob diese Verletzung im Rechtssinne bereits durch die Verbindung mit den fehlerhaften Kondensatoren oder erst mit deren Ausbau eingetreten ist. Die mit der Entfernung der Kondensatoren eingeleitete Reparatur der Aggregate ist jedenfalls adäquat kausal durch den Einbau der fehlerhaften Kondensatoren in die Regler verursacht worden. Da die Kosten einer Reparatur der defekten Regler nach den Angaben der Beklagten erheblich niedriger lagen als die eines vollständigen Ersatzes (70,00 DM bzw. 85,00 DM im Verhältnis zu 285,00 DM je Stück), durfte die Beklagte die Reparaturarbeiten vornehmen, schon um ihrer Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, gerecht zu werden.

Den Sachschaden infolge der Zerstörung oder Beschädigung von bis dahin einwandfreien Bestandteilen der Regler bei den Reparaturarbeiten hat die Beklagte mit 259.944,00 DM beziffert. Hinzu kommen anteilige durch die Demontage entstandene Lohnkosten, die aus dem gesamten Lohnkostenaufwand von - angeblich - 979.108,00 DM herausgerechnet werden müssen.“

 

D. Fazit

Der Kondensator-Fall ergänzt die BGH-Fälle zur Abgrenzung zwischen Integritäts- und Äquivalenzinteresse im Deliktsrecht um eine weitere Facette.