Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A möchte nach dem Stress der Examensklausuren eine Kajaktour weserabwärts machen.
Dazu begibt er sich zu F und schließt mit diesem einen Kaufvertrag über ein Kajak des Typs “Reisekajak Paddelglück 4.0” zu einem Preis von 1.500 €. Diesen Betrag zahlt A vollständig am nächsten Tag. F sichert dem A die Lieferung binnen 14 Tagen zu. Es vergehen 14 Tage, aber A hat noch immer kein Kajak. Auch auf Rückfragen des A, wann die Lieferung erfolgen würde, bekam er von F aber nur die Antwort, dass dieser keine Zeit hätte und sich um A deshalb nicht kümmern könnte.
Daraufhin beschließt A eines Abends das Kajak selbst zu besorgen. Nach Ladenschluss klettert er also über die Umzäunung des Ladengeländes von F und findet dort drei Kajake des von ihm bestellten Typ”Reisekajak Paddelglück 4.0”. Die Kajake wurden F zuvor geliefert sowie übereignet. A nimmt eines davon mit, verlädt es in seinen Wagen und freut sich darüber ein gutes, für die nächsten Jahre haltendes, Kajak zu haben.
Als A einige Zeit danach seine wunderschöne Kajaktour auf der Weser macht, bekommt er plötzlich Hunger. Also steigt A aus seinem Kajak und möchte etwas essen. Da es aber spät am Abend ist, haben alle Geschäfte und Gaststätten schon geschlossen. Deswegen geht A in eine Ferienhaussiedlung und öffnet dort unter Kraftaufwendung mit einem sehr robusten Zelthering, welcher 3,1 cm lang ist (dient dem perfekten Halt für das Zelt bei Wind und Wetter) das Küchenfenster eines Hauses und klettert hinein. In der Küche des Hauses entdeckt A drei Gläser mit Bockwürstchen, die er allesamt mitnimmt.
Das Haus, welches A für ein Ferienhaus hält, gehört dem E, in dem er dauerhaft lebt. Jedoch ist E nach einem Krankenhausaufenthalt direkt zu seiner Tochter gezogen. Das Haus ist daher seit 6 Monaten unbewohnt, nur die Gegenstände des E sind noch dort. A glaubt aber, dass es sich um ein Ferienhaus handele, in welchem auch derzeit die Bewohner anwesend seien.
Nur wenige Tage später lernt A den B kennen. Beim Abendessen genießen A und B die Bockwürste. Dabei berichtet A dem B von der Herkunft dieser. Dennoch isst B genüsslich weiter und lässt es sich schmecken. A berichtet dem B weiter davon, dass er mit F noch eine Rechnung offen hätte. A möchte dem F also eine Auswischen und gedenkt eine schlechte Onlinebewertung in einem Forum zu veröffentlichen.
B ist anderer Meinung schlägt ihm also vor, dass er eine körperliche Auseinandersetzung mit F suchen solle. A solle sich nach Ladenschluss im Gebüsch verstecken und den F dann verprügeln. A ist aber ein Freund der offenen Auseinandersetzung und hält nichts vom Verstecken. Kurz darauf begibt sich A aus diesem Grund kurz vor Ladenschluss in das Geschäft des F und zeigt sich offen. Er schlägt F dann mit einem Paddel gegen den Kniebereich, so dass F einige Hämatome an den Knien und eine Bänderdehnung am linken Knie davonträgt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B.
Bearbeitervermerk: § 123 StGB ist nicht zu prüfen.
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Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team
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