Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A ist leidenschaftlicher Antiquitätensammler. Für seine Sammlung fehlt ihm allerdings noch ein Original Ritterschwert sowie eine dazu passende Rüstung. A glaubt, er könne beides auf dem anstehenden Antiquitätenmarkt erwerben. Da A aber selber keine Zeit hat, bittet er seinen Freund B die benannten Stücke für ihn zu besorgen. Die Besonderheit dieses Marktes ist, dass die Ware nicht mit Geld zu bezahlen ist, sondern nur gegen andere Ware getauscht werden kann.
A möchte seinem Freund dafür ein Säckchen mit 20 Silberbarren geben, die dieser dann zum Tausch nutzen soll. Der Wert eines Silberbarrens entspricht 100 €. Als A die Silberbarren zwecks Übergabe an B aus seinem Tresor holen möchte, ist er für einen kleinen Moment unaufmerksam und greift dabei das Säckchen mit 20 Goldbarren. Die Goldbarren haben, im Gegensatz zu den Silberbarren, einen Wert von 500 € pro Stück. A bemerkt seinen Irrtum jedoch nicht und übergibt das Säckchen an B mit den Worten „Hier hast du ein paar Edelmetalle, die du zum Tausch einsetzen kannst“. B überprüft den Inhalt des Säckchens nicht weiter.
Als B später auf den Antiquitätenmarkt geht, fällt ihm auf, dass es sich bei dem in dem Säckchen befindenden Barren, nicht um Silberbarren handelt. B denkt vielmehr, es handele sich nur um ein minderwertiges Edelmetall mit einer Vergoldung und meint daher, dass diese Barren einen Wert von 150 € pro Stück haben. B findet bald ein passendes Schwert bei Händler C. Nach einiger Verhandlung, bei der er auch angibt, für A zu handeln, werden sich beide einig. C hingegen erkennt den wahren Wert der Goldbarren und verlangt 8 Goldbarren im Tausch für das Schwert. Das Schwert selber ist ein Unikat und hat daher auch objektiv einen Wert von 8 Goldbarren. Bei Händler D findet B sodann eine passende Rüstung. Auch hier wird er sich mit dem Händler nach kurzer Verhandlung, in der er ebenfalls betont, für A zu handeln, einig. B und D tauschen die Rüstung gegen 10 Goldbarren. D erkennt ebenfalls den wahren Wert der Goldbarren. Die Rüstung ist objektiv betrachtet auch so viel wert.
Als B später dem A das Schwert, die Rüstung sowie die restlichen 2 Goldbarren übergibt, fällt dem A sein Irrtum schließlich auf. Er erklärt gegenüber B, dass er, wäre ihm sein Irrtum schon vorher aufgefallen, er dem B niemals mit Goldbarren von diesem Wert losgeschickt hätte. Aus diesem Grund könnten die Geschäfte keinen Bestand haben. B erklärt daraufhin, dass, hätte er den wahren Wert der Edelmetallbarren erkannt, er diese niemals zum Tausch eingesetzt hätte. A geht sodann zu C und D und klärt beide über die Sachlage auf. Er erklärt, dass er von den Geschäften Abstand nehmen möchte. C und D lehnen dies jedoch ab. C hat die 8 Goldbarren mittlerweile seiner Schwiegermutter S zum 75. Geburtstag geschenkt, die diese in ihrem Tresor aufbewahrt. D hingegen hat die 10 Goldbarren bei einem Goldschmied einschmelzen und zu einem goldenen Weinkelch verarbeiten lassen. Den Weinkelch hat er bereits für 10.000 € weiterverkauft, was auch dem objektiven Wert des Kelches entspricht. Den Verkaufserlös von 10.000 € hat er – ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein – seiner Ehefrau F zur freien Verfügung gegeben. F hat mit dem Geld ein Darlehen zurückgezahlt, das sie zur Finanzierung des gemeinsam bewohnten, aber im Alleineigentum der F stehenden Haus aufgenommen hat.
Frage 1: Hat A gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der 8 Goldbarren?
Frage 2: Hat A gegen D und/oder F einen Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses oder zumindest auf Wertersatz?
FallfortsetzungA verklagt F vor dem LG Hamburg auf Schadensersatz i.H.v. 10.000 €. Die Parteien sind anwaltlich vertreten und schließen im 1. Termin vom 16.05.2018 einen ordnungsgemäß protokollierten Vergleich, wonach F an A 5.000 € zahlen soll und beide Parteien den Rechtsstreit damit für erledigt erklären.
Da A sich aber noch unsicher ist, wird ihm eine Widerrufsfrist bis zum 06.06.2018 eingeräumt. Am 06.06.2018 ist A immer noch unschlüssig und bittet seinen Anwalt R, eine Fristverlängerung zu beantragen. R versucht am gleichen Nachmittag noch den Anwalt der F zu erreichen. Da dies nicht gelingt, wendet er sich an F direkt und bittet sie um eine Fristverlängerung. Die F ist milde gestimmt und willigt daraufhin ein. Somit schickt sie ein Fax an R mit folgendem Inhalt:
„Ich erkläre mich mit einer Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 13.06.2018 einverstanden. Gezeichnet F“.
Am 13.06.2018 entscheidet sich A, den Vergleich zu widerrufen. R fertigt also den entsprechenden Schriftsatz an und schickt diesen zusammen mit der Erklärung der F an das LG Hamburg.
Richterin V fragt sich, ob die Widerrufsfrist wirksam verlängert wurde und ob durch den Widerruf der Vergleich nun wirksam widerrufen wurde oder ob die prozessbeendigende Wirkung des Fristablaufs eingetreten ist.
Frage 3: Ist der Rechtsstreit zwischen A und F beendet oder hat A den Vergleich wirksam widerrufen?
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