VGH Kassel: Muss die Stadt Wetzlar der NPD die Stadthalle überlassen?

A. Sachverhalt

A ist ein Ortsverband der NPD und begehrt von der Stadt Wetzlar die Überlassung der Stadthalle für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung. Die Stadthalle wurde in der Vergangenheit wiederholt für Wahlkampfveranstaltungen genutzt, nicht aber für Konzerte. Das von A vorgelegte Veranstaltungsprogramm sieht neben Musikbeiträgen acht politische Reden vor. Die Stadt verweigerte dem A den Zugang zur Stadthalle, da bloß eine Wahlkampfveranstaltung vorgeschoben werde, um ein Konzert von rechtsradikalen Musikgruppen mit entsprechenden Liedtexten durchzuführen. Es bestehe daher die Gefahr, dass es während der Veranstaltung zu Straftaten komme. Zudem sei sie nicht verpflichtet, eine Partei zu unterstützen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge.

Hat A einen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle?

Bearbeitervermerk: § 20 der Gemeindeordnung Hessen (HGO) lautet:

(1) Die Einwohner der Gemeinden sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt,
die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, …
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

 

B. Die Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 23.2.2018 – 8 B 23/18)

Ein Anspruch auf Überlassung der Stadthalle könnte sich aus § 20 HGO ergeben.  

I. Anspruchsberechtigung des A

Inhaber des Anspruchs sind Einwohner(§ 20 I HGO), nach § 20 III HGO aber auch Personenvereinigungen mit Sitz in der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Damit ist A als Ortsverband der NPD anspruchsberechtigt.  

II. Öffentliche Einrichtung

Weiterhin müsste es sich bei der Stadthalle um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wetzlar handeln.
Darunter versteht man eine dauernd oder vorübergehend einem zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehörenden Zweck gewidmete Personen- und Sachgesamtheit, die auf Grund einer Zulassung von jedermann oder von einzelnen Personenkreisen nach den Vorschriften einer bestimmten Ordnung benutzt werden kann.
Das ist bei der Stadthalle der Fall.  

III. Nutzung im Rahmen der bestehenden Vorschriften

Ein Anspruch aus § 20 I HGO besteht nur „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“, also im Rahmen des geltenden Rechts.  

1. „Rechtsrockkonzert“

Ein Überlassungsanspruch besteht zunächst nur im Rahmen der Widmung. Die Stadthalle wurde in der Vergangenheit nur für Wahlkampfveranstaltungen, nicht aber für Konzerte genutzt. Gegen einen Überlassungsanspruch könnte also sprechen, dass A in Wahrheit eine nicht von der Widmung der Stadthalle gedeckte Nutzung erstrebe. Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen indes entgegengetreten:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidet die NPD selbst, was und wie eine Wahlkampfveranstaltung geführt wird. Die geplante Veranstaltung mit mehreren Rednern und einem Musikprogramm widerspreche nicht der begrifflichen Einordnung als Wahlkampveranstaltung. Die Veranstaltung entspreche zudem dem Widmungszweck der Stadthalle, die dem kulturellen, gesellschaftlichen, und politischen Leben der Stadt diene. Dazu gehörten auch musikalische Veranstaltungen, da dort auch schon Konzerte von Rockbands stattgefunden hätten.“

 

2. Gefahr der Begehung von Straftaten

Gegen einen Überlassungsanspruch könnte sprechen, dass die Gefahr besteht, dass während der Veranstaltung Straftaten begangen werden (bspw. nach §§ 86a, 130 StGB). Allerdings bestehen dafür keine belastbaren Anhaltspunkte, es handelt sich dabei um eine bloße Vermutung. Zudem könne dieser Gefahr – so das VG Gießen –mit Auflagen und Bedingungen entgegengewirkt werden:

„Auch das Argument, es träten Bands auf, die mit ihren Liedtexten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen könnten, stehe der Überlassung der Halle nicht entgegen, da dagegen gegebenenfalls mit Auflagen oder Bedingungen seitens der Stadt Wetzlar vorgegangen werden könne. Auch dies ändere nichts an dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der NPD auf Durchführung der Wahlkampfveranstaltung am 24.03.2018.“

 

3. Verfassungsfeindlichkeit der NPD

Dem Überlassungsanspruch könnte schließlich entgegenstehen, dass es sich bei der NPD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt.
In seinem Urteil vom 17.1.2017 hat das BVerfG zwar festgestellt, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Weil es jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht fehle, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führe, hat der Senat den Verbotsantrag des Bundesrates zurückgewiesen.
Die NPD wirkt damit weiterhin gemäß Art. 21 I GG an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit und genießt das Parteienprivileg, wonach nur das BVerfG über das Verbot bzw. den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung entscheiden darf (Art. 21 IV GG). Eine Sanktionierung der NPD durch die Exekutive außerhalb der von Art. 21 II und III GG vorgesehenen Verfahren ist damit ausgeschlossen, weswegen die Verfassungswidrigkeit der NPD dem Anspruch aus § 20 HGO nicht entgegensteht. Die Stadt Wetzlar bleibt verpflichtet, die NPD im Wettbewerb mit anderen Parteien nicht zu benachteiligen:

„Zum einen lässt sich den Zitatstellen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass - unterhalb eines Parteiverbots - die von einer Partei verfolgten Ziele gemäß Art. 3 Abs. 3 GG kein zulässiges Differenzierungskriterium sein können. Im Übrigen ist dieser Umstand - unabhängig von Zitaten - Ausfluss des Parteienprivilegs. Politische Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 GG bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG durch das Bundesverfassungsgericht an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit. Das Grundgesetz nimmt dabei die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf. Da die Parteien verfassungsrechtlich relevante Integrationsfaktoren sind, schließt das Grundgesetz die Möglichkeit aus, dass eine Partei dem Zugriff der Exekutive oder des Gesetzgebers ausgesetzt wird (BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - Rdnr. 29f.). Daran hat sich weder durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (- 2 BvB 1/13 - juris) noch durch die inzwischen erfolgte Änderung des Art. 21 GG etwas geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, das nach geltender Verfassungslage - d. h. Stand Januar 2017 - unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegende Sanktionen ausgeschlossen sind (Rdnr. 625). Mit der zum 20. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes ist es zwar heute möglich, Parteien mit (festgestellter) verfassungsfeindlicher Zielsetzung von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Im Übrigen bleibt es jedoch dabei, dass sie gemäß Art. 3 Abs. 3 GG wegen ihrer Auffassungen und Ziele keinen Sanktionen ausgesetzt werden dürfen. …
Mit der Verpflichtung, auch der Antragstellerin die Nutzung der Halle im üblichen Rahmen zu gewähren wird die Antragsgegnerin auch nicht zur Unterstützung einer Partei, die - belastbar festgestellt - verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, verpflichtet. Denn es geht lediglich darum, die der Antragstellerin grundgesetzlich verbürgte Gleichbehandlung im Wettbewerb mit anderen, nicht verbotenen Parteien zu gewährleisten.“

 

IV. Ergebnis

Weitere Einschränkungen sind nicht ersichtlich, weswegen A einen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle gemäß § 20 HGO zusteht.  

C. Fazit

Der Fall hat für Schlagzeilen gesorgt, weil die Stadt Wetzlar trotz rechtskräftiger Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof (§ 123 VwGO) und einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (!) nach § 32 BVerfGG der Verpflichtung zur Überlassung der Stadthalle an die NPD nicht nachgekommen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese offenkundige Missachtung der Judikative durch die Stadt Wetzlar zum Anlass genommen, ein Schreiben an die Kommunalaufsicht zu übersenden und angeregt, von Seiten der Kommunalaufsicht sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen künftig befolgt werden.

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