BGH: Wann liegt eine "Entfernung" i.S.v. § 562a BGB vor?

A. Sachverhalt (sehr vereinfacht)

Die Rolladen- und Markisenbau P. GmbH (P) hat ihr in Hamburg gelegenes Betriebsgrundstück von der K gemietet.
P, die mit der Zahlung von zwei Monatsmieten im Rückstand ist, ist Eigentümerin unter anderem eines Lkw, der ihrem Gewerbebetrieb dient und nachts regelmäßig auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt wird. Tagsüber wird dieser Lkw für Kundenbesuche genutzt und abends wieder auf dem Grundstück abgestellt.
So auch am 02.03.: Nachdem A, ein Angestellter der P, den Lkw am Abend des 01.03. auf dem Betriebsgrundstück abgestellt hatte, nahm er am Morgen des 02.03. das Fahrzeug wieder an sich und fuhr mit ihm zu einem Kunden nach Bremen.

Ist K Inhaberin eines Vermieterpfandrechts an dem Lkw?  

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 6.12.2017 – XII ZR 95/16)

K könnte ein Vermieterpfandrecht dadurch erworben haben, dass der Lkw am Abend des 01.03. auf dem Betriebsgrundstück abgestellt wurde.
Nach § 562 I 1 BGB, der auch auf Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die nicht Wohnräume sind, anwendbar ist (§ 578 BGB), steht dem Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu.

K stand eine Forderung in Höhe von zwei Monatsmieten gegen ihre Mieterin P zu (§ 535 II BGB). Der Lkw stand in ihrem Eigentum. Diesen Lkw habe die P auch „eingebracht“, indem er willentlich und wissentlich auf dem gemieteten Betriebsgrundstück abgestellt worden sei:

„Zu den Gegenständen, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckte, gehören grundsätzlich auch die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge. Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 750; Eckert ZIP 1984, 663; vgl. auch RGZ 132, 116). Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86; FK-InsO/Imberger 8. Aufl. § 50 Rn. 57; Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 BGB Rn. 40). Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86; Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 BGB Rn. 40).“

Damit hat K (spätestens) ein Vermieterpfandrecht erworben, als A den Lkw am Abend des 01.03. auf dem Grundstück abstellte.

§ 562 I 2 BGB, wonach sich das Vermieterpfandrecht nicht auf die Sachen erstreckt, die der Pfändung nicht unterliegen (§ 811 ZPO), stehe dem nicht entgegen:

„Der Pfändung nicht unterworfen sind zwar bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ). Dieser Pfändungsschutz bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf persönlich zu erbringende Arbeitsleistungen, nicht hingegen auf den durch eine Kapitalgesellschaft unter Einsatz von Erwerbsgehilfen zu erzielenden Gewinn (vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 811 Rn. 25; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. III Rn. 226).
Soweit vertreten wird, dass darüber hinaus § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausnahmsweise auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung kommen könne, namentlich wenn deren Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arbeit für die GmbH beziehe (Zöller/ Herget ZPO 32. Aufl. § 811 Rn. 26; MünchKommZPO/Gruber 5. Aufl. § 811 Rn. 38; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 43 jeweils mwN, auch zur Gegenauffassung), kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen, weil dementsprechende Feststellungen nicht getroffen sind.“

Möglicherweise ist das Vermieterpfandrecht am Morgen des 02.03. gemäß § 562a BGB erloschen, als A mit dem Fahrzeug das Betriebsgrundstück vorübergehend verließ und mit ihm nach Bremen fuhr. Dann müsste es sich dabei um eine „Entfernung der Sache von dem Grundstück“ i.S.v. § 562a S. 1 BGB handeln. Ob eine von vornherein lediglich vorübergehend geplante Wegschaffung der eingebrachten Sache eine „Entfernung“ in diesem Sinne darstellt, ist umstritten.

Zum Teil wird vertreten, dass eine von vornherein lediglich vorübergehend geplante Wegschaffung der Sachen für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts nicht ausreiche:

„Das ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 1253 Abs. 1 BGB , denn es sei auch für das rechtsgeschäftliche Pfandrecht anerkannt, dass eine nur vorübergehende Besitzaufgabe nicht zu seinem Erlöschen führe, da nach § 856 Abs. 2 BGB die ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht den Besitz beendige. Zum anderen werde für die insoweit gleichlautenden Tatbestandsmerkmale im Hypothekenrecht (§§ 1121, 1122 BGB ), bei dem die gleiche Problematik hinsichtlich des Umfangs der Haftung bestehe, einhellig die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit dieser Vorschriften seien die dortigen Ergebnisse auf § 562 a BGB übertragbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Entfernung von Sachen im Sinne des § 562 a BGB anders behandelt werden solle als deren Einbringung, für die gefordert werde, dass die Sachen des Mieters nicht lediglich vorübergehend eingestellt seien. Daher lasse insbesondere die tägliche Ausfahrt mit dem eingebrachten Kraftfahrzeug nicht morgens das Pfandrecht erlöschen, um abends beim Einstellen auf dem Grundstück wieder neu begründet zu werden. Andernfalls wäre das Pfandrecht der Willkür des Mieters ausgesetzt, der durch kurzfristiges Entfernen der Sachen das Vermieterpfandrecht aushöhlen könnte, auch durch Pfändung oder Verpfändung während der Ausfahrt. Die zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts führende Entfernung sei daher erst beendet, wenn die eingebrachten Gegenstände vollständig aus dem Zugriffsbereich des Vermieters verbracht worden seien (OLG FrankfurtZMR 2006, 609, 610und NJW-RR 2007, 230, 231; LG Neuruppin NZM 2000, 962, 963; Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht 13. Aufl. § 562 a Rn. 8 ff.; Bub/Treier/von der Osten Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. III. A Rn. 2230 ff.; Riecke in: Klein-Blenkers/ Heinemann/Ring Miete/WEG Nachbarschaft § 562 a BGB Rn. 4; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. III Rn. 226; Jauernig/Teichmann BGB 16. Aufl. § 562 a Rn. 2; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 767; Soergel/Heintzmann BGB 13. Aufl. § 562 a Rn. 3; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Moeser Geschäftsraummiete 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 303; Weimar ZMR 1972, 295, 296; Alexander JuS 2014, 1, 5).“

Nach der wohl h.M. hingegen genüge jede auch nur vorübergehende Entfernung der Sachen für ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts; danach werde das Vermieterpfandrecht mit jedem Wiedereinbringen neu begründet:

„Zur Begründung wird angeführt, es fehlten brauchbare Kriterien zur Abgrenzung von vorübergehender und dauerhafter Entfernung, weshalb Rechtsunsicherheit drohe. So wie ein vorübergehendes Hineinschaffen unter Umständen für ein Einbringen genüge, reiche auch ein vorübergehendes Herausschaffen für ein Entfernen. Deshalb erlösche das Pfandrecht des Vermieters eines Betriebsgrundstücks an den Fahrzeugen des Mieters jedes Mal, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das Mietgrundstück verlassen. Kehrten sie zurück, entstehe das Pfandrecht neu (OLG Karlsruhe NJW 1971, 624, 625 [OLG Karlsruhe 03.02.1971 - 1 U 159/70] ; OLG Hamm MDR 1981, 407 [OLG Hamm 11.12.1980 - 4 U 131/80] ; OLG München UFITA 34 [1961], 218, 219 f.; MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 95a; BeckOK BGB/ Ehlert [Stand: 1. August 2012] § 562 a Rn. 4a; BeckOK Mietrecht/Dötsch [Stand: 1. September 2017] § 562 a BGB Rn. 19; Uhlenbruck/Brinkmann InsO 14. Aufl. § 50 Rn. 30; BeckOGK/Reuschle [Stand: 1. Oktober 2017] BGB § 562 a Rn. 4; Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 a BGB Rn. 13 ff.; Jaeger/Henckel InsO § 50 Rn. 46; Staudinger/Emmerich BGB [2018] § 562 a Rn. 5; MünchKommBGB/Artz 7. Aufl. § 562 a Rn. 5; Blank in: Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 562 a Rn. 4; Trenk-Hinterberger ZMR 1971, 329, 330 f.; Bronsch ZMR 1970, 1, 2; Fischer-Dieskau/ Franke Wohnungsbaurecht [Stand: August 2010] § 562 a BGB Anm. 4; Lützenkirchen/Dickersbach Mietrecht 2. Aufl. § 562 a BGB Rn. 9; Palandt/ Weidenkaff BGB 76. Aufl. § 562 a Rn. 4; Spielbauer/Schneider/Kellendorfer Mietrecht § 562 a Rn. 6; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard Mietrecht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4; Gramlich Mietrecht 13. Aufl. § 562 a; Schach in Kinne/Schach/ Bieber Miet- und Mietprozessrecht 7. Aufl. § 562 a Rn. 2; HK-InsO/Büchler/ Scholz 6. Aufl. § 50 Rn. 33; Hess InsO 2. Aufl. § 50 Rn. 59; KK-InsO/Hess § 50 Rn. 64; vgl. auch bereits RG WarnRspr. 1909 Nr. 401 S. 377, 378; LG Koblenz JW 1929, 959 mit Anm. Graßhoff; Mittelstein Die Miete 4. Aufl. S. 586 f.).“

Der letztgenannten herrschenden Auffassung schließt sich der BGH an.

Der Wortlaut des § 562 BGB differenziere nicht danach, ob die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen auf Dauer oder nur vorübergehend weggeschafft werden:

„Der Gesetzestext spricht ohne Einschränkung von einer “Entfernung” und legt damit ein Wort zugrunde, dem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Zeitmoment innewohnt (Trenk-Hinterberger ZMR 1971, 229, 330) und das auch keine bestimmten Begleitumstände fordert (Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 a BGB Rn. 14). Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Begriffs “Entfernung” enthält der Gesetzeswortlaut somit nicht.“

Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung fänden sich auch keine Hinweise in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes:

„Bereits bei den Beratungen des § 560 Satz 1 BGB a.F. als Vorläufer des heutigen § 562 a BGB war erörtert worden, dass das Widerspruchsrecht des Vermieters auch dann eingeschränkt werden müsse, wenn eine nur vorübergehende Entfernung durch die gewöhnlichen Lebensverhältnisse geboten sei, z.B. von Reiseutensilien bei Antritt einer Reise und von reparaturbedürftigen Sachen, deren Ausbesserung außerhalb des Hauses zu erfolgen habe (vgl. Motive II S. 408, zitiert bei Mugdan - Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. II S. 227 f.). Es entsprach damit der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, dass auch die nur vorübergehende Entfernung von Sachen zum (vorübergehenden) Erlöschen des Vermieterpfandrechts führt.“

Weder aus § 856 II BGB noch aus §§ 1121, 1122 BGB ließen sich für die Auslegung von § 562 BGB Rückschlüsse ziehen:

„Ebenso sprechen systematische Erwägungen nicht für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Entfernung der Sachen. Eine solche ist insbesondere nicht aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung in Bezug auf Tatbestände des rechtsgeschäftlichen Mobiliarpfandrechts geboten. Denn im Unterschied zu diesem handelt es sich bei dem Vermieterpfandrecht um ein besitzloses Pfandrecht, auf das die besitzrechtliche Bestimmung des § 856 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden kann.
Dasselbe gilt für die von der Gegenauffassung herangezogenen Tatbestände des Hypothekenrechts (§§ 1121, 1122 BGB). Zwar ist für die dort geregelten Enthaftungstatbestände anerkannt, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. § 1121 BGB verknüpft die Entfernung jedoch mit der Veräußerung. Beide müssen dergestalt miteinander zusammenhängen, dass die Entfernung wegen der und zur Verwirklichung der Veräußerung geschieht (BGHZ 60, 267, 268 ; RGZ 144, 152, 154 f.; MünchKommBGB/Lieder 7. Aufl. § 1121 Rn. 19). Bereits der notwendige Zusammenhang mit der Veräußerung bedingt die endgültige Entfernung (vgl. RGZ 143, 241, 247 ff.; MünchKommBGB/Lieder 7. Aufl. § 1122 Rn. 8; Trenk-Hinterberger ZMR 1971, 229, 330). Ein damit vergleichbarer Zusammenhang wird in § 562 a Satz 1 BGB nicht hergestellt.
Für das Vermieterpfandrecht enthält das Gesetz auch keine dem § 1122 Abs. 1 BGB entsprechende Bestimmung, die eine Enthaftung bei nur vorübergehender Entfernung ausdrücklich ausschließt. Dass es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, kann nicht angenommen werden, nachdem der Gesetzgeber in Bezug auf das Vermieterpfandrecht beispielsweise an Reiseutensilien und reparaturbedürftigen Sachen ausdrücklich eine andere Systematik vorausgesetzt hat als für den Hypothekenverband durch § 1122 Abs. 1 BGB bestimmt (vgl. auch Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/ Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 562 a BGB Rn. 15; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard Mietrecht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4; Trenk-Hinterberger ZMR 1971, 329, 330 f.; Spielbauer/Schneider/Kellendorfer Mietrecht § 562 a Rn. 6).“

Schließlich sprächen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für eine ausschließlich räumliche Anknüpfung des Begriffs der Entfernung der Sachen,

„weil handhabbare Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung der Sachen von dem vermieteten Grundstück fehlen (Staudinger/Emmerich BGB [2018] § 562 a Rn. 5; BeckOK MietR/Dötsch [Stand: 1. September 2017] § 562 a BGB Rn. 19; Blank in: Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 562 a Rn. 4). Solche Kriterien führten zu einer der sachenrechtlichen Klarheit unzuträglichen Rechtsunsicherheit.“

Letztlich wäre es auch im Ergebnis nicht gerechtfertigt, wenn sich etwa im Falle einer Ausfahrt zur Reparatur des Fahrzeugs das an den Besitz anknüpfende Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) nicht gegenüber dem besitzlosen Vermieterpfandrecht durchsetzen sollte:

„Denn während das Entstehen eines Werkunternehmerpfandrechts an den Sachen des Bestellers durch diesen nicht verhindert werden kann, kann der Mieter das Entstehen des Vermieterpfandrechts beeinflussen, indem er das Fahrzeug für gewöhnlich entweder auf dem Mietgrundstück oder im öffentlichen Straßenraum abstellt. Das Vermieterpfandrecht hängt vom Einbringungswillen des Mieters ab und ist deshalb von vornherein schwächer ausgestaltet.“

Damit hat A den Lkw am Morgen des 02.03. entfernt i.S.v. § 562a S. 1 BGB. Dies entsprach auch den gewöhnlichen Lebensverhältnissen, weswegen es auf einen Widerspruch der K nicht ankommt (§ 562a S. 2 BGB).

Das am Abend des 01.03. entstandene Vermieterpfandrecht ist damit am Morgen des 02.03. erloschen. K steht ein Vermieterpfandrecht an dem LkW nicht (mehr) zu.  

C. Fazit

Der BGH entscheidet eine praktisch enorm relevante Rechtsfrage – schon alleine deswegen solltest Du Dir die Entscheidung anschauen. Referendarinnen und Referendare sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, sich mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) vertraut zu machen. Denn das Vermieterpfandrecht ist das klassische Pfandrecht, dessen Vorrang nach § 805 ZPO geltend gemacht wird.

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