BVerwG zur Bindungswirkung von Strafurteilen für andere Gerichte und Behörden

A. Sachverhalt

Der 1967 geborene K war von Februar 2002 bis Mitte September 2005 als angestellter Lehrer zunächst an einer Mädchenschule kirchlicher Trägerschaft und anschließend an einer staatlichen Schule tätig. Mit Wirkung zum 12.9.2005 wurde der K unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Er war an einem staatlichen Gymnasium als Lehrer für Mathematik und Physik tätig. Im Juli 2006 teilte ein im August 1992 geborener Schüler der Leitung der Schule mit, er sei von K im Sommer 2005 bei Aufenthalten in Sommerlagern eines Sportvereins, für den der K auch als Trainer tätig war, wiederholt im Genitalbereich berührt worden. Das vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingeleitete Verfahren zur Entlassung des K aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde im August 2006 ausgesetzt, um das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Dem K wurde im September 2006 bestandskräftig die Weiterführung seiner Dienstgeschäfte verboten.
Das Amtsgericht verurteilte K im Oktober 2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf selbstständigen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. K habe bei drei Trainingslagern im Sommer 2005 an einem minderjährigen Jungen, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei, sexuelle Handlungen vorgenommen, nachdem er es organisiert habe, dass er mit diesem Jungen, dessen Angaben glaubhaft seien, in einer engen Kammer eines Zelts gemeinsam geschlafen habe. Anfang März 2010 hob das Landgericht als Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den K rechtskräftig frei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, es habe nicht mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass es zu den dem K zur Last gelegten sexuellen Übergriffen gegenüber dem Jungen gekommen sei. Mitte September 2010 verfügte das Staatsministerium die Entlassung des K. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher und gesundheitlicher Eignung für eine Tätigkeit als Lehrkraft im Gymnasialschuldienst.

Gegen die Entlassungsverfügung wendet sich der K mit seiner Klage.
Darf das Gericht bei der Bewertung der Eignung des K die „inkriminierten Sachverhalte“, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, berücksichtigen?  

B. Die Entscheidung des BVerwG (Beschl. v. 24.1.2017 – 2 B 75.16)

Aus der Rechtskraft des freisprechenden Urteils des Landgerichts und der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK, Art. 20 III GG) könnte folgen, dass das Gericht bei der Bewertung der Eignung des K die „inkriminierten Sachverhalte“ nicht berücksichtigen dürfe.

Einleitend führt das BVerwG aus, dass die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe während der Probezeit aufgrund von §§ 10 S. 1 und § 23 III 1 Nr. 2 BeamtStG anders als § 24 I 1 BeamtStG nicht an ein den Beamten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilenden Strafurteil eines deutschen Gerichts anknüpfe. Eine Bindung anderer Gericht und Behörden an das Ergebnis eines strafrechtlichen Verfahrens könne sich daher nur ergeben, wenn der Gesetzgeber dies anordne:

„Die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe während der Probezeit aufgrund von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG knüpft anders als § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht an ein den Beamten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilenden Strafurteil eines deutschen Gerichts an. Ist der Beamte vom Vorwurf einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden, so sind andere Gerichte an diese Wertung des Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden, soweit es bei ihren Verfahren nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen geht. Eine Bindung anderer Gerichte oder auch von Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, wie er dies z.B. in § 190 Satz 2 StGB oder in § 14 Abs. 2 BDG getan hat. Eine solche gesetzliche Vorschrift besteht hier nicht.“

Jenseits solcher Fälle einer gesetzlich ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung sei bei einem freisprechenden strafgerichtlichen Urteil die materielle Rechtskraft auf den Tenor beschränkt. Auf die Entscheidungsgründe und die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils beziehe sich die Wirkung der Rechtskraft dagegen nicht:

„Das Urteil regelt insoweit die zukünftige Zulässigkeit von strafrechtlichen Sanktionen gegen denselben Täter wegen derselben Tat. Materielle strafrechtliche Rechtsfolgen wegen dieser Tat sind für die Zukunft grundsätzlich (vgl. z.B. die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nach § 362 StPO) ausgeschlossen (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, Einleitung Rn. 482 f.). Auf die Entscheidungsgründe eines Urteils bezieht sich die Wirkung der Rechtskraft dagegen nicht. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen tritt keine Rechtskraft ein.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in einem späteren Strafverfahren das dort entscheidende Gericht hinsichtlich der Würdigung des Geschehens nicht an die Bewertungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil gebunden ist. Vielmehr muss sich das neu entscheidende Tatgericht ohne Bindung an das frühere Urteil eine eigene Überzeugung verschaffen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - BGHSt 43, 106 ; Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 - NStZ-RR 2004, 238 ). Dies gilt z.B. für die Frage einer etwaigen Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gegen den Täter eines Betäubungsmitteldelikts im weiteren Strafverfahren gegen einen Gehilfen. In diesem weiteren Strafverfahren muss sich das Tatgericht hinsichtlich der Haupttat ungeachtet der Rechtskraft des den Haupttäter verurteilenden Strafurteils eine eigene Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 640/09 - NStZ 2010, 529).“

Aus der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) habe und in Art. 6 II EMRK ausdrücklich hervorgehoben werde, folge nichts Anderes. Sie schütze nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben:

„Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 ; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen dürfen z.B. die nicht ausgeräumten Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die ihrerseits weder Strafcharakter haben noch dem Betroffenen in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 11 m.w.N. zur Zulässigkeit einer Speicherung und Verwendung von im Strafermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten nach einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern).“

Das Verfahren zur Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von §§ 10 S. 1 und 23 III 1 Nr. 2 BeamtStG und der Entlassung des Beamten habe keinen Strafcharakter:

„Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Qualifikation einer staatlichen Maßnahme als strafrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK zugrunde legt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 1976 - 5100/71 - EGMR-E 1,178 - Engel u.a./Niederlande), handelt es sich bei der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Bewährung in der Probezeit nicht um ein Strafverfahren. Weder ordnet das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik das Geschehen als Strafverfahren ein, noch spricht die Natur des Vergehens für ein Strafverfahren noch hat die Rechtsfolge Strafcharakter oder will abschrecken.
Auf Verfahren, die nach ihrer Zielsetzung nicht auf die Feststellung und Ahndung strafrechtlicher Schuld gerichtet sind, sondern die außerhalb der eigentlichen Strafrechtspflege eine Entscheidung über andere Rechtsfolgen eines (auch) strafrechtlich relevanten Sachverhalts zum Gegenstand haben, erstreckt sich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht (Esser, in Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11, 26. Aufl. 2012, EMRK, Art. 6 Rn. 520 ff.). Diese anderweitigen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder auch Zivil- und Verwaltungsgerichten, die sich nach anderen rechtlichen Voraussetzungen beurteilen als eine strafgerichtliche Verurteilung, dürfen aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringen oder dessen strafrechtliche Schuld feststellen (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 217; Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 168 jeweils m.w.N.).“

Danach hat das Gericht auch den Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand des Strafverfahrens war, das zu einem rechtskräftigen Freispruch führte. Andernfalls verletzt es die Verpflichtung zur Entscheidungsfindung aufgrund eines vollständig und richtig zugrunde gelegten Sachverhalts (§ 108 VwGO).  

C. Fazit

Die Frage der Bindungswirkung von gerichtlichen Urteilen für andere Verfahren kann sich immer wieder stellen. Merken sollte man sich, dass eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs nur eintritt, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet. Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht.

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