Flugreise-Fall (Teil 1)

Flugreise-Fall (Teil 1)

A. Sachverhalt

Der am 5. September 1950 geborene Beklagte flog nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins am 27. August 1968 mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin ließ ihn daraufhin eine Zahlungsverpflichtungserklärung über 256 US-Dollar unterzeichnen, stellte ihm einen Flugschein für die Rückreise aus und beförderte ihn noch am selben Tag mit einer ihrer Linienmaschinen nach München. Die Mutter des Beklagten, seine gesetzliche Vertreterin, hat die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die der Beklagte mit der Klägerin geschlossen hat, verweigert. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der tariflichen Flugpreise für die Strecken Hamburg/New York = 1.188 DM und New York/München = 1.024 DM. 

B. Worum geht es?

Vertragliche Ansprüche der Klägerin aus einem Beförderungsvertrag (§ 631 BGB) scheiden aus, weil es an einem Vertragsschluss i.S.d. §§ 145 ff. BGB fehlt. Insbesondere kommen die Grundsätze über den Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten – so man ihnen überhaupt folgen wollte - nicht zur Anwendung, weil der Flugverkehr keinen Massenverkehr in dessen Sinne darstellt und daher nicht mit dem Zugang zur einem Bus oder einem Zug vergleichbar ist. So führt der BGH aus:

„Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten, da dessen gesetzliche Vertreterin, soweit die Parteien überhaupt Willenserklärungen abgegeben hätten, die Genehmigung jedes von ihrem Sohn mit der Klägerin abgeschlossenen Rechtsgeschäfts verweigert habe. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Verpflichtungscharakter sog. sozialtypischen Verhaltens seien angesichts der Gepflogenheiten im Flugverkehr, jeden einzelnen Fluggast namentlich zu erfassen, nicht anwendbar. Diese dem Beklagten günstige Annahme des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß aus sog. sozialtypischem Verhalten keine Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten sind. Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, inwieweit darauf die Minderjährigkeit des Beklagten Einfluß nehmen könnte. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 21, 319, 333 ff; 23, 175, 177; BGH LM Nr. 7 und 11 Vorbem. zu § 145 BGB) sollen den besonderen Verhältnissen des modernen Massenverkehrs gerecht werden und passen deshalb nicht für Rechtsgeschäfte, wie sie jedenfalls bislang noch bei der Personenbeförderung im Flugverkehr abgeschlossen werden.“

Nicht angesprochen sind im Urteil Ansprüche der Klägerin aus GoA (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB i.Vm. 1835 III BGB analog). Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Das Ergebnis hängt letztlich davon ab, ob man einen Fremdgeschäftsführungswillen der klagenden Fluggesellschaft annimmt. Dagegen spricht, dass die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen auf Grundlage eines nur vermeintlich bestehenden Vertrages vorrangig nach §§ 812 ff. BGB zu erfolgen hat, um deren Wertungen (insbesondere §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB) nicht zu umgehen. Zudem liegt die Annahme näher, dass der Geschäftsführer ausschließlich seine vermeintlich bestehende vertragliche Verpflichtung erfüllen wolle und deswegen kein Raum für die §§ 677 ff. BGB sei. Deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 II BGB i.V.m. § 265a StGB) scheitern schon daran, dass die Klägerin keinen Schaden erlitten oder jedenfalls nicht hinreichend dazu vorgetragen hatte:

„Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob sich der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke H/N Y aus einer vom Beklagten begangenen unerlaubten Handlung ergeben könnte. Das war auch entbehrlich. Denn ein solcher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht darzulegen vermag, daß ihr durch den Mitflug des Beklagten von H nach N Y überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin könnte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Beklagte nicht zugestiegen wäre. Dann stünde sie aber nicht anders als jetzt, da die Maschine unstreitig nicht ausgebucht war. Nur wenn sie einen zahlungswilligen Fluggast hätte zurückweisen müssen, weil der Beklagte einen Sitz im Flugzeug eingenommen hatte, wäre eine Schadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung denkbar (BGHZ 21, 319, 335 für die unberechtigte Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugabstellplatzes). Die Möglichkeit etwaiger Einsparungen hat die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen.“

Daher blieb nur eine Haftung aus Bereicherungsrecht. In diesem Zusammenhang hatte der BGH vor allem zwei Fragen zu klären:

  1. Worin liegt das erlangte Etwas: In der Beförderungsleistung als solcher oder in der Ersparnis eigener Aufwendungen?2. Kommt es bei der verschärften Bereicherungshaftung eines Minderjährigen nach § 819 I BGB auf seine Kenntnis oder die seines gesetzlichen Vertreters an.

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im Flugreise-Fall (Urt. v. 7.1.1971 – VII ZR 9/70 (BGHZ 55, 128 ff.)) einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Flugpreises für den Hinflug (Strecke Hamburg/New York) nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. 

I. Tatbestand des § 812 I 1 Alt. 2 BGB

Der BGH äußert sich nicht ausdrücklich dazu, ob es sich um eine Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) oder Nichtleistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB (in Form der Eingriffskondiktion) handelt. Die Entscheidung hängt letztlich davon ab, ob eine Fluggesellschaft einen „generellen Leistungswillen“ gegenüber allen Passagieren hat (dann Leistungskondiktion) oder nur gegenüber denjenigen, mit denen ein Beförderungsvertrag besteht. Nach der wohl h.L. handelt es sich um eine Eingriffskondiktion, da die Klägerin den Beklagten nicht bewusst zum Flug zugelassen hat und die Annahme eines „generellen Leistungsbewusstsein“ im Flugverkehr wohl eine reine Fiktion wäre. Der BGH geht davon aus, dass das erlangte Etwas i.S.v. § 812 I 1 BGB nicht in der Beförderungsleistung selbst liege. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Beklagte bereichert sei; das hänge seinerseits davon ab, ob der Beklagte Aufwendungen erspart habe oder nicht:

„Damit erscheint es aber durchaus als angebracht, ja sogar als geboten, Grundsätze, die für die Frage des eventuellen späteren Wegfalls einer Bereicherung aufgestellt worden sind, bei gleicher Interessenlage auf die Beurteilung zu übertragen, ob eine Bereicherung überhaupt eingetreten ist. Das muß zumindest dann geschehen, wenn dadurch Ungereimtheiten innerhalb des Bereicherungsrechts gelöst werden können, die entstünden, wollte man für den späteren Wegfall einer Bereicherung andere Voraussetzungen fordern als für ihr Fehlen von Anfang an, obgleich für eine verschiedene Behandlung keine einleuchtenden Gründe erkennbar sind. Dann verlangt es schon das Gebot der Billigkeit, dem das Bereicherungsrecht in besonderem Maße unterliegt (vgl. BGHZ 36, 232, 235) die notwendigen Korrekturen vorzunehmen.“

 Die h.M. stellt indes für den Tatbestand des § 812 I BGB nicht auf die Bereicherung an, sondern – ganz im Einklang mit dem Wortlaut - auf das Erlangte. Das erlangte Etwas ist jede vorteilhafte Rechtsposition, so dass man ohne Weiteres in der Beförderungsleistung als solcher das erlangte Etwas erblicken kann. 

II. Rechtsfolge (§§ 818, 819 BGB)

Ist danach der Tatbestand des § 812 I 1 Alt. 2 BGB erfüllt, haftet der Beklagte – weil er das erlangte Etwas nicht in Natur herausgeben kann – auf Wertersatz, nämlich auf den regulären Ticketpreis (§ 818 II BGB). Möglicherweise ist seine Haftung aber nach § 818 III BGB ausgeschlossen. Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagte nicht mehr bereichert ist. Das Eingreifen des § 818 III BGB hängt davon ab, ob sich im Vermögen des Beklagten noch Vermögensvorteile befinden, weil er den Geldbetrag für das Flugticket nicht aufgewendet und somit Aufwendungen erspart hat. Für eine Entreicherung spricht, dass der Flug für den Beklagten eine bloße Luxusaufwendung, die er sich sonst nicht geleistet hätte, war. Der Beklagte hat damit nichts erspart und kann sich grundsätzlich auf den Bereicherungswegfall berufen.Der BGH hatte sodann zu klären, ob den Beklagten die verschärfte Haftung aus §§ 819 I, 818 IV BGB trifft. Zweck des Bereicherungswegfalls nach § 818 III BGB ist der Schutz des gutgläubig Bereicherten. Liegen die Voraussetzungen von § 819 I BGB vor, kommt der Bereicherungswegfall nach teleologischer Auslegung nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen des § 819 I BGB lagen auch vor, weil der Beklagte wusste, kein Tickt gelöst zu haben. Allerdings war er 17 und damit nur beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Daher stellt sich die Frage, auf wessen Kenntnis es im Rahmen von § 819 I BGB bei minderjährigen Bereicherungsschuldnern ankommt. Zunächst stellt der BGH den (damaligen) Meinungsstand dar:

„Daß der Beklagte bei dem Empfang der Leistungen der Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes kannte, ist unstreitig. Er war damals aber noch nicht ganz 18 Jahre alt, also minderjährig. Auf wessen Kenntnis im Rahmen des § 819 BGB bei Bereicherungsansprüchen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen abzustellen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.a) Verschiedene Autoren halten stets die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters für maßgebend (Staudinger-Seufert (11.) Randnote 7; Planck-Landois (4.) Anm. I b 2, je zu § 819 BGB; zweifelnd RGRK (11.) Anm. 3 zu § 819 BGB und Enneccerus-Lehmann (15.) § 227 V 1 b). Auch das Reichsgericht hat (JW 1917, 465) in einem Fall, in dem eine wegen Verschwendungssucht Entmündigte Geld geliehen und ausgegeben hatte, die Kenntnis der beschränkt Geschäftsfähigen vom Mangel des Rechtsgrundes beim Empfang des Geldes für unschädlich angesehen, da andernfalls der Schutzzweck der Entmündigung vereitelt würde (vgl. a. KG FamRZ 1964, 518). Verbreitet wird dagegen im Schrifttum die analoge Anwendung der §§ 827 - 829 BGB im Rahmen des § 819 BGB befürwortet (Oertmann (5.) Anm. 3; Soergel-Siebert-Mühl (10.) Anm. 6; Erman-Seiler (4.) Anm. 1a; wohl auch Palandt-Thomas (29.) Anm. 2 c je zu § 819 BGB; Fikentscher Schuldrecht (2.) § 18 III 5 a; Canaris NJW 1964, 1989 Fußnote 18). Larenz nimmt (Schuldrecht (9.) § 64 II S. 396) eine Mittelstellung ein, indem er für die Leistungskondiktion die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters als maßgebend, für die Eingriffskondiktion dagegen die entsprechende Anwendung der §§ 827, 828 BGB als sachgerecht erachtet.“

 Der BGH kommt zu einer differenzierenden Sichtweise. Im Rahmen der Abwicklung von Rechtsgeschäften soll es (entsprechend § 166 BGB) auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankommen; das würde vor allem im Rahmen der Leistungskondiktion gelten. Soweit es aber um eine Bereicherungshaftung aus einer Nichtleistungskondiktion gehe, die ihre Grundlage in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung finde, soll es auf die Einsicht des Minderjährigen (§§ 827, 828 BGB analog) ankommen:

„In welcher Weise etwa eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Bereicherungsfälle notwendig werden könnte, braucht nicht abschließend untersucht zu werden. Soweit es der mit der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit verfolgte Schutzzweck erfordert, muß allerdings auch im Rahmen des § 819 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgehoben werden. Das dürfte vor allem für die Abwicklung etwaiger vom beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossener Rechtsgeschäfte gelten. Sonst würde in manchen Fällen über die Bereicherungshaftung der Zustand eintreten, vor dem der nicht voll Geschäftsfähige gerade bewahrt werden sollte. Deshalb kann auch der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts unbedenklich zugestimmt werden. Der der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zugrundeliegende Schutzgedanke findet jedoch seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen, das die Verantwortlichkeit Jugendlicher für von ihnen verursachte Schäden nach anderen Merkmalen bestimmt, unabhängig davon, in welchem Umfang sie in der Lage sind, sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Wird nun aber ein Minderjähriger ohnehin nicht uneingeschränkt vor Nachteilen aus seinem eigenen Verhalten bewahrt, so besteht jedenfalls dann kein Anlaß, ihm die Folgen der verschärften Haftung des § 819 BGB zu ersparen, wenn und soweit er sich das Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat. In diesem Falle ist kein einleuchtender Grund zu erkennen, sein Verhalten bereicherungsrechtlich nach anderen als den auch für unerlaubte Handlungen maßgebenden Gesichtspunkten zu beurteilen.“

 Weil der Beklagte den Tatbestand des § 265a StGB verwirklicht habe, komme es darauf an, ob er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 III BGB analog). Die bejaht der BGH, so dass der Beklagte nach § 818 II BGB der Klägerin den Wert der von ihm in Anspruch genommenen Leistung, also die für den Flug üblicherweise zu zahlende Vergütung, schulde:

„Hier hat der Beklagte, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß er sich - wie er behauptet - beim Einstieg in die Maschine der Klägerin in Hamburg ohne Flugschein völlig passiv verhalten hat, zumindest den Tatbestand des § 265 a StGB verwirklicht, nämlich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Infolgedessen ist bei Beurteilung seiner Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 819 BGB auf seine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund abzuheben und im Rahmen dieser Vorschrift § 828 Abs. 2 BGB [= § 828 III BGB n.F.] entsprechend anzuwenden. c) Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die gegebenen Umstände ermöglichen aber eine abschließende Entscheidung. Denn daß der damals nahezu 18 Jahre alte Beklagte, wenn er vorher mit einem gültigen Flugschein von M nach H geflogen ist, die nach § 828 Abs. 2 BGB [= § 828 III BGB n.F.] erforderliche Einsicht zu der Erkenntnis hatte, daß er den Weiterflug nach N Y ebenfalls nicht ohne Berechtigungsausweis fortsetzen darf, kann keinem ernstlichen Zweifel unterzogen werden.“

D. Fazit

Der Flugreise-Fall –ein Klassiker, den man kennen muss! In der nächsten Woche stellen wir in Teil 2 den Rückflug dar.

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