BGH zur versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 251 StGB)

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

A betritt den Verkaufsraum einer Salatbar in der K. Innenstadt. Er beabsichtigt, in den seines Erachtens leeren Räumlichkeiten nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Tatsächlich befindet sich im hinteren Teil des Ladenlokals die Inhaberin G, die dort die Warenbestellung für den nächsten Tag notiert.
 
G bemerkt A und spricht ihn an. A fasst nunmehr den Entschluss, G zur Herausgabe von Geld zu zwingen, um es für sich zu behalten. Er greift G an den Hals und fordert sie auf, ihm Geld zu geben, weil er es selbst nicht hinreichend schnell finden könnte. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zieht er ein von ihm mitgeführtes Messer mit feststehender Klinge hervor. G beginnt daraufhin, aus Angst laut um Hilfe zu schreien, um Passanten auf sie aufmerksam zu machen.
 
A fürchtet nunmehr, dass durch die Schreie andere Personen auf das Geschehen aufmerksam werden und ihn daran hindern könnten, vom Tatort zu fliehen. In dieser Situation entschließt er sich spontan, das Messer gegen G einzusetzen, um sie zum Schweigen zu bringen. Er sticht wuchtig auf G ein und bringt ihr mehrere tödliche Stichverletzungen bei.
 
G geht zu Boden, woraufhin A die schwer Verletzte in den Kühlraum des Ladenlokals verbringt und die Tür von außen schließt. Er will hierdurch für einen möglichst langen Zeitraum verhindern, dass G von Passanten und Anwohnern gesehen und/oder gehört wird, um sich unerkannt und unbehelligt vom Tatort zu entfernen.
 
Als er sich anschließend Richtung Ausgang begibt, fällt sein Blick auf zwei Taschen im Verkaufsbereich, die G dort zuvor abgestellt hatte. In der Absicht, die Taschen der G dauerhaft zu entziehen und deren Inhalt seinem Vermögen einzuverleiben, nimmt er diese an sich. Ohne in dem Ladenlokal weiter nach Bargeld zu suchen, verlässt er anschließend die Salatbar. G verstirbt kurze Zeit später am Tatort.  

Strafbarkeit des A?

 
B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 20.6.2017 – 2 StR 130/17)  

I. Strafbarkeit wegen Mordes

Indem A die G vorsätzlich tötete, um sie zum Schweigen zu bringen, hat er sich wegen Mordes in Verdeckungsabsicht strafbar gemacht (§§ 211, 212 StGB).
 
Vollendete Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224 I Nr. 2, 5, 227 StGB) treten dahinter zurück.

II. Strafbarkeit wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge

Indem A der G ein Messer vorhielt und zur Herausgabe von Geld aufforderte, könnte er sich wegen eines versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 249, 250 II Nr. 1, 22, 23, 251 StGB (erfolgsqualifizierter Versuch) strafbar gemacht haben.
 
Dazu müsste A zunächst einen Tatentschluss gefasst haben (§ 22 StGB). Dazu müsste er im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einen Vorsatz gebildet und die übrigen subjektiven Merkmale erfüllt haben. Fraglich ist bereits, ob A eine fremde bewegliche Sache – hier: Geld - wegnehmen wollte.
Was unter einer „Wegnahme“ im Sinne von § 249 I StGB zu verstehen ist, wird uneinheitlich beurteilt. Hier geht es um die Abgrenzung zum Tatbestand der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB, die bekanntlich in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten ist.
 
Nach herrschender Ansicht in der Literatur handelt es sich bei der (räuberischen) Erpressung um ein Selbstschädigungsdelikt, welches – ebenso wie der Betrug – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung voraussetze. Danach liege eine (fremdschädigende) Wegnahme i.S.v. § 249 I StGB (nur) vor, wenn das Opfer bei Vollzug des Gewahrsamswechsels annehme, dass die eigene Mitwirkung dafür nicht notwendig sei. Eine (selbstschädigende) Vermögensverfügung liege demgegenüber vor, wenn das Opfer sich selbst eine „Schlüsselstellung“ bei dem Gewahrsamswechsel zuschreibe.
 
A benötigte die Mithilfe der G; er selbst hätte das Geld ohne ihre Mitwirkung nicht ohne weiteres gefunden. Damit ging A davon aus, dass sich die G selbst eine „Schlüsselstellung“ zuschrieb, weswegen eine Wegnahme nach dieser Ansicht ausscheidet.
Der BGH geht hingegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei § 249 StGB um eine lex specialis gegenüber §§ 253, 255 StGB handele. Die Abgrenzung von § 249 StGB und § 255 StGB erfolge danach nicht nach denselben Kriterien wie bei der Abgrenzung von Selbst- zu Fremdschädigungsdelikten. Im Rahmen des § 249 StGB gelte vielmehr ein eigenständiger Wegnahmebegriff: Eine Wegnahme liege vor, wenn der Täter nach dem äußeren Erscheinungsbild die Sache an sich nimmt.
 
A hat sich vorgestellt, dass G ihm das Geld übergeben werde. Danach liegt hier eine Wegnahme nicht vor.
 
Nach beiden Ansichten scheidet also mangels Tatentschluss eine Strafbarkeit wegen versuchten Raubes aus.  

III. Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge

In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23, 251 StGB).  

1. Tatentschluss

A wollte G unter Anwendung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leib oder Leben dazu nötigen, über das Geld zu verfügen, um es für sich zu behalten. Der Tatentschluss zum Grunddelikt iSv §§ 253, 255 StGB liegt damit vor. Zudem wollte er auch ein Messer einsetzen, so dass er auch einen Tatentschluss für die Qualifikation nach § 250 II Nr. 1 StGB fasste, indem er ein gefährliches Werkzeug verwenden wollte.  

2. Unmittelbares Ansetzen

Indem A der G das Messer vorhielt, setzte er unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an.  

3. Erfolgsqualifikation

Fraglich ist, ob A auch die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB erfüllt hat. Dann müsste A durch die Tat den Tod der G wenigstens leichtfertig verursacht haben (vgl. auch § 18 StGB).
 
Der Tod der G müsste gerade auf der Anwendung der qualifizierten Nötigungsmittel (Einsatz des Messers) beruhen. Auch beim erfolgsqualifizierten Versuch muss ein gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Messers und dem Tod der G bestehen. Kurz: In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefahr des Grunddelikts niederschlagen. Dies könnte zweifelhaft sein. G ist nicht an der Drohung mit dem Messer, sondern an den Stichverletzungen gestorben. A hat das Messer aber nicht eingesetzt, um die G zur Herausgabe des Geldes zu nötigen, sondern „um sie zum Schweigen zu bringen“, also seine unerkannte Flucht zu ermöglichen.
 
Der BGH sieht dennoch die Voraussetzungen des § 251 StGB als erfüllt an. Es gehöre zu den deliktstypischen Risiken, dass das Opfer einer unter Verwendung eines Messers begangenen räuberischen Erpressung vor Entsetzen schreit, und der Täter das Messer daraufhin in tödlicher Weise gegen das Opfer einsetzt, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern:

„Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für § 251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch die Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512). Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).
 
Nach diesen Maßstäben ist hier der erforderliche qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang gegeben. Zwar waren die tödlichen Messerstiche nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht mehr vom Willen getragen, das Tatopfer zur Herausgabe von Geld zu nötigen, sondern dienten nur noch dazu, dieses zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Es gehört jedoch stets zu den sich aufdrängenden deliktstypischen Risiken, dass das Opfer einer unter Verwendung eines Messers begangenen räuberischen Erpressung vor Entsetzen schreit, und der Täter das Messer daraufhin in tödlicher Weise gegen das Opfer einsetzt, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Zudem war hier die Anwendung der tödlichen Gewalt so eng mit der eigentlichen räuberischen Erpressung verknüpft, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht in adäquater Weise erfasst wäre, wollte man den besonderen Kausalzusammenhang der schweren Folge verneinen. Denn der Angeklagte hat die unmittelbar zuvor angedrohte Gewalt mit der Tötungshandlung unter Einsatz des zuvor vorgehaltenen Messers gegen das Opfer der schweren räuberischen Erpressung umgesetzt, wobei die Tathandlungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Tötungshandlung zeitlich und räumlich fließend ineinander übergingen.“

 

4. Ergebnis

A handelte auch rechtswidrig und schulhaft und hat sich daher wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23, 251 StGB) strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichte Nötigung (§ 240 StGB) tritt dahinter zurück.  

IV. Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen

Indem A die Taschen mitnahm, um sie für sich zu behalten, und dabei ein Messer bei sich führte, hat er sich zudem wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 1a StGB strafbar gemacht.  

V. Strafbarkeit wegen Raubes

A hat die Gewalt nicht final zur Ermöglichung der Wegnahme der Taschen, sondern zur Ermöglichung der ungestörten Flucht eingesetzt. Ein Raub scheidet daher mangels Finalzusammenhang aus.  

VI. Ergebnis und Konkurrenzen

Der Mord in Verdeckungsabsicht steht zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit (§ 52 StGB). Der Diebstahl mit Waffen steht dazu in Tatmehrheit (§ 53 StGB).  

C. Fazit

In einer Klausur ist zunächst wichtig, § 251 StGB bei der Prüfung der §§ 253, 255 StGB nicht zu übersehen – der Verweis des § 255 StGB („…so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.“) erfasst nicht nur § 250 StGB, sondern auch § 251 StGB. Bei der Prüfung des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs zwischen der schweren Folge und dem Grunddelikt gilt es, sauber zu argumentieren und dabei auch auf den Schutzzweck des § 251 StGB abzustellen. Dabei muss man freilich dem BGH im Ergebnis nicht folgen; die Gefahr des Einsatzes tödlicher Gewalt zur Ermöglichung der Flucht bei Gegenwehr des Opfers ist letztlich jedem Delikt immanent.
 
Zur Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 III StGB) sei zudem auf die Darstellung der aktuellen BGH-Entscheidung vom 15.2.2017 verwiesen.