Examensreport: ZR III 1. Examen aus dem März 2017 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

A und B haben vor 2 Jahren Grundstücke mit Wohnhäusern und ein weiteres brachliegendes Grundstück in der Gartenstraße erworben. Sie haben die Traumgrundstück-GbR (T-GbR) gegründet und diese 3 Grundstücke in die T-GbR eingebracht. Im Grundbuch wird die Rechtslage nach § 47 II GBO ausgewiesen, d.h. die T-GbR (A und B als Gesellschafter) ist als Grundstückseigentümerin eingetragen. Im Jahr 2013 wird der Cousin C gegen Zahlung einer Einlage zur Sanierung der Wohnhäuser in die T-GbR aufgenommen. Im Grundbuch wird keine Änderung vorgenommen.

Im Jahr 2015 zerstreiten sich A und B mit C. Man kann sich nicht auf die Nutzung oder die Veräußerung des brachliegenden Grundstücks einigen. A und B bieten im Namen der T-GbR am 13.3.15 der durch die Prokuristin P vertretenen K-KG das Grundstück an. Zwischen der T-GbR und der K-KG bestand bislang keine Geschäftsbeziehung. Das Angebot wird notariell beurkundet und gilt unwiderruflich bis zum 30.4.2015. Es wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgesichert. Einzige Bedingung ist die Bewilligung einer Restkaufgeldhypothek für den Teil des Kaufpreises, der nicht sofort gezahlt werden kann. Am 30.4.2015 nimmt P das Angebot im Namen der K-KG durch notariell beurkundete Erklärung an und überweist vertragsgemäß einen Teil auf ein Notarkonto und bewilligt im Namen der KG die Restkaufgeldhypothek in Höhe von 50.000 Euro. Am 4.5.2015 lässt der Notar A und B die Erklärung zukommen. Wenige Tage später wird die Auflassung ordnungsgemäß vollzogen und die K-KG als neue Eigentümerin eingetragen. Zuvor war es der Z-AG am 24.4.2015 noch gelungen für einen ausstehenden Teil ihres Werklohns in Höhe von 20.000 Euro eine Zwangshypothek auf dem brachliegenden Grundstück eintragen zu lassen. Dann wird die Restkaufgeldhypothek im Grundbuch eingetragen und der Hypothekenbrief an A und B übergeben.

Aufgabe 1:

Kann die K-KG von der Z-AG die Zustimmung zur Löschung der Zwangshypothek verlangen? Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der T-GbR tatsächlich um eine GbR handelt.

Fortsetzung:

Aufgrund einiger Misserfolge entzieht die K-KG der sonst zuverlässig arbeitenden P am 17.06.2016 die Prokura. Eine Löschung der Eintragung im Handelsregister unterbleibt versehentlich. Im Lager der K-KG steht eine Maschine, die seit 2 Jahren nicht genutzt wird. Diese ist veraltet und kann nur von wenigen genutzt werden. P schließt mit der G-GmbH am 1.7.2016 einen Kaufvertrag im Namen der KG für 50.000 Euro ab. Der Preis entspricht dem Marktpreis und wird dem Konto der K-KG gutgeschrieben. P will damit ihre Geschäftstüchtigkeit dokumentieren. Die G-GmbH lagert die Maschine ohne Kontrolle erst einmal ein. Sie wird im Oktober 2016 das erste Mal genutzt. Es fällt auf, dass die Temperaturanzeigen von über 1000 Grad nicht möglich sind. Die eigene Industrieverbrennungsanlage wird dadurch beschädigt und muss für 8.000 Euro repariert werden. Die Mängel an der Anzeige mindern die Einsatzmöglichkeiten der Maschine um 40 %. Der marktgerechte Preis wäre nicht 50.000, sondern 30.000 Euro gewesen. Anfang November 2016 bekommt die G-GmbH heraus, dass die Maschine bei der K-KG nur im Lager gestanden hat und unterlassene Wartungsarbeiten zu dem Mangel geführt haben. Das hätte ein Verkäufer wissen müssen. Außerdem wird der G-GmbH bekannt, dass bereits seit Mitte Juni 2016 P die Prokura entzogen gewesen war.

Jetzt wendet sich die G-GmbH an K-KG und P. Sie will den Minderwert der Maschine und die Reparaturkosten ersetzt. Beide lehnen das ab. P sagt, die Mängelfreiheit und Möglichkeit zum Gebrauch hätten direkt kontrolliert werden müssen. Andernfalls sei nicht sicher, ob der Mangel nicht erst beim ersten Gebrauch durch die G-GmbH entstanden sei. Tatsächlich hätte der Mangel mit geringem Aufwand nach Erwerb entdeckt werden können. Kurz darauf findet G-GmbH einen Abnehmer für die Maschine außerhalb der EU. Der Kaufpreis beträgt 36.000 Euro. Da die Rechtslage unklar ist, tätigt die G-GmbH das Geschäft, um wenigstens einen Teil des investierten Geldes zu retten. Außerdem meldet sie sich bei der K-KG und sagt sie lasse den Kaufvertrag mangels Prokura nicht gelten. Sie kann die Maschine nicht mehr zurückgeben, will aber die Differenz von 20.000 Euro zuzüglich der Reparaturkosten für die Anlage in Höhe von 8.000 Euro zurück. die 6.000 Euro Veräußerungsgewinn kann sie aber behalten.

Die K-KG entgegnet, dass die G-GmbH bei Ungültigkeit der Verträge 50.000 Euro bekäme, aber 36.000 Euro zurückgeben müsse. Das führe zu einer Schuld von maximal 14.000 Euro. Dass die K-KG die Maschine nicht für 36.000 Euro hätte veräußern können, sei irrelevant. Die 8.000 Euro Reparaturkosten seien Sache der G-GmbH. Die G-GmbH will so umfangreich wie möglich ihre Interessen bei der KG liquidieren. Sie will auch wissen, inwieweit sie Ansprüche gegen P hat.

Aufgabe 2:
Welche Ansprüche hat die G-GmbH gegen K-KG?

Aufgabe 3:

Welche Ansprüche hat G-GmbH gegen P?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Aufgabe 1: K-KG gegen Z-AG auf Zustimmung zur Löschung der Zwangshypothek

A. § 894 BGB
-> Voraussetzungen: Diskrepanz zwischen formeller und materieller Rechtslage

I. Formelle Rechtslage
Hier: Z-AG als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen

II. Materielle Rechtslage

  1. Erwerb der Hypothek durch Z-AG

Hier: Zwangshypothek, § 867 ZPO (+)

  1. (Relative) Unwirksamkeit der Hypothek, § 883 II BGB
    -> Voraussetzung: Auflassungsvormerkung zugunsten der K-KG, §§ 883, 885 BGB

a) Zu sichernde Forderung
Hier: notarielles, unwiderrufliches Kaufangebot ausreichend, Arg.: § 883 I 2 BGB

b) Bewilligung
-> Stellvertretung der T-GbR durch A und B, §§ 164 ff. BGB

aa) Eigene Willenserklärung (+)

bb) Im fremden Namen (+)

cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht

  • Eigentlich: Gemeinschaftliche Vertretungsmacht, §§ 709, 714 BGB, also Vertretung nur durch A, B und C
  • Aber: C nicht im Grundbuch eingetragen, § 899a BGB

dd) Kein Ausschluss
-> Kollusion bzw. sich aufdrängender Missbrauch (-)

c) Eintragung der Auflassungsvormerkung ins Grundbuch (+)

d) Berechtigung
Hier: GbR = Eigentümer

e) Rechtsfolge: Relative Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen, §§ 883 II BGB

  • Gilt auch für Zwangsvollstreckung, § 883 II 2 BGB
  1. Ergebnis: (-)

III. Ergebnis: (+)

B. Weitere Anspruchsgrundlagen I. § 888 BGB

(-); Arg.: Löschung der Hypothek zur Durchsetzung des Eigentumserwerb nicht erforderlich.

C. § 812 I 1 1 . BGB
(-); Arg.: keine Leistung von K-KG an Z-AG

D. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Leistung T-GbR an Z-AG

Aufgabe 2

A. Anspruch auf Schadensersatz wegen des Minderwerts i.H.v. 20.000 Euro wegen der Reparaturkosten bzgl Industrieverbrennungsanlage i.H.v. 8.000 Euro, §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

  1. Wirksamer Kaufvertrag
    -> Stellvertretung der K-KG durch P, §§ 164 ff. BGB

a) Eigene Willenserklärung (+)

b) Im fremden Namen (+)

c) Im Rahmen der Vertretungsmacht

aa) Rechtsgeschäftlich
-> Prokura, §§ 48 ff. HGB (+), aber: Widerruf; Arg.: Eintragung nur deklaratorisch

bb) Rechtsschein
-> „Negative Publizität“ des Handelsregisters, § 15 I HGB

(1) Einzutragende Tatsache
Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB

(2) Keine Eintrag (+)

(3) Keine Kenntnis des Gegners (+)

(4) Vorgang im Geschäftsverkehr

(5) Rechtsfolge: Negative Publizität
Hier: Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen

d) Kein Ausschluss (+)

e) Ergebnis: (+)

  1. Mangel, §§ 434, 435 BGB (+)

  2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt

-> Bei Übergabe (+)

  1. Voraussetzungen des § 280 I BGB

a) Schuldverhältnis (+)
b) Pflichtverletzung (+)
c) Vertretenmüssen, § 276 BGB

Hier: Zurechnung der Fahrlässigkeit des P = Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB

d) Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)

aa) Folgeschaden an Industrieanlage

(+); Arg.: § 249 II BGB

bb) Minderwert i.H.v. 20.000 Euro (+)

cc) Berücksichtigung der Weiterveräußerung und der hypothetischen Rechnung der KG- KG (-)

  1. Kein Ausschluss
    -> Verletzung der Rügeobliegenheit, § 377 HGB

a) Beiderseitiger Handelskauf, §§ 1-6 HGB

Hier: Formkaufleute, § 6 HGB

b) Ablieferung (+)

c) Keine unverzügliche Rüge, § 121 BGB
Hier: Ablieferung im Juli, Kontrolle im Oktober 2016; Defekt wäre ohne weiteres erkennbar gewesen.

d) Kein Ausschluss
-> Arglist der K-KG bzw. des P (§ 166 II BGB)
-> Voraussetzung: Vorsatz, einschließlich dolus eventualis Hier: wohl nur „Wissen-Müssen“ des P
Also: (-)

e) Ergebnis: (-)

  1. Ergebnis: (-)

II. Ergebnis: (-)

B. Anspruch auf anteilige Rückgewähr des Kaufpreises i.H.v. 20.000 Euro, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 I, IV, 346 I BGB
(-); Arg.: § 377 HGB (s.o.)

C. Schadensersatz i.H.v. 8.000 Euro bzgl. Industrieanlage, § 823 I BGB

I. Rechtsgutsverletzung

Hier: Eigentum

II. Verletzungsverhalten
Hier: Verkauf einer schädigenden Maschine (bzw. Unterlassen der Kontrolle)

III. Zurechnung

  • Sofern ein Unterlassen angenommen wird, dann Verkehrssicherungspflicht (+)

IV. Rechtswidrigkeit (+)

V. Verschulden, §276 BGB
Hier: keine Zurechnung über § 278 BGB

VI. Ergebnis: (-)

D. § 831 BGB
(-); Arg:. Exkulpation, § 831 I 2 BGB („sonst zuverlässig“)

Aufgabe 2: Ansprüche G-GmbH gegen P

A. § 433 II BGB
(-); Arg.: Handeln im fremden Namen

B. § 179 I BGB
(-); Arg.: P hatte Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins (s.o.)

C. § 823 I BGB
(+); Arg.: eigenes Verschulden des P