Benzinguss-Fall

A. Sachverhalt

Der Angeklagte wollte seine Ehefrau aus Verzweiflung wegen der von ihr geäußerten Scheidungsabsicht töten. Er übergoss sie plötzlich mit einem Eimer voll Benzin und versuchte, sie anzuzünden. Bei der sich anschließenden Rangelei zwischen beiden, bei der er immer noch versuchte, Streichhölzer zu entzünden, gelang es ihr zu flüchten. Er folgte ihr in den Garten, riss sie zu Boden, umklammerte mit beiden Händen ihren Hals und würgte sie, so dass sie vorübergehend das Bewusstsein verlor. Später ließ er von seiner Ehefrau ab, ohne dass geklärt ist, warum er von seiner Tötungsabsicht Abstand nahm. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB von der Ausführung der Tat zurückgetreten “hinsichtlich des vorangegangenen fehlgeschlagenen Versuchs, seine Frau mittels Benzin umzubringen”.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 I 1 Alt. 1 StGB](https://jura-online.de/lernen/ruecktritt-vom-versuch-versuch-aus-grobem-unverstand/734/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Benzinguss_Fall)

 - [Problem - Mehraktiger Versuch - Rücktrittshorizont](https://jura-online.de/lernen/problem-mehraktiger-versuch/383/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Benzinguss_Fall)

 

B. Worum geht es?

Blogleser wissen, dass der BGH für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch (§ 24 I StGB) auf den sogenannten Rücktrittshorizont abstellt:
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Ist der Handlungsablauf dagegen nicht oder jedenfalls aus der Sicht des Täters nicht geeignet, den Erfolg herbeizuführen, so ist der Versuch, wenn er nicht endgültig fehlgeschlagen ist, unbeendet.
 
Nach dem fehlgeschlagenen Brandanschlag würgte der Angeklagte seine Ehefrau, ließ dann aber von ihr ab. Würde man darin ein einheitliches Geschehen erblicken, läge (insgesamt) ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte durch Ablassen von seiner Frau zurückgetreten sein könnte. Sähe man in dem Brandanschlag indes einen (isolierten) Versuch, käme ein Rücktritt nicht mehr in Betracht, weil dieser für sich genommen bereits fehlgeschlagen war.
Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Ist auch den Fällen auf den Rücktrittshorizont abzustellen, in denen der Angriff des Täters zunächst fehlgeschlagen war?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hebt im Benzinguss-Fall (Beschl. v. 7.2.1986 – 3 StR 25/86 (NStZ 1986, 264 ff.)) das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück (§§ 353 I, 354 II StPO), weil der Senat von einem unbeendeten Versuch ausgeht, von dem der Angeklagte möglicherweise strafbefreiend zurückgetreten sein könnte (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).
 
Unter Verweis auf den auch von uns bereits vorgestellten Kopfschuss-Fall stellt der BGH dar, dass sich die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch nach dem sogenannten Rücktrittshorizont bestimme. Das gelte auch in Fällen, in denen der Angriff des Täters zunächst fehlgeschlagen war:

„Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 170; BGH MDR 1985, 1039 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) sind die Fallgruppen des unbeendeten und des beendeten Versuchs nicht allein nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abzugrenzen. Vielmehr sind für die Frage des strafbefreienden Rücktritts von der Tatausführung die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung entscheidend (“Rücktrittshorizont” nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung). Das gilt auch in Fällen, in denen der Angriff des Täters zunächst fehlgeschlagen war. Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit dem bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGH MDR a.a.O.; BGH, Urteil vom 12. September 198 - 4 StR 415/85 - a.E.; Puppe NStZ 1986, 14, 18).“

 
Zwischen dem Brandanschlag und dem Würgeangriff liege keine tatbestandlich relevante Zäsur, weswegen beide Handlungen als Einheit zu begreifen seien, so dass der Angeklagte durch Ablassen von seiner Frau die weitere Ausführung der (einheitlichen) Tat aufgegeben habe:

„Zwar glaubte der Angeklagte, den Tod seiner Ehefrau unwiderruflich bewirken zu können (vgl. hierzu Eser in Schönke-Schröder StGB 22. Aufl. § 24 Rdn. 19), als er mit einigen aufflammenden und glühenden Zündhölzern - aus ungeklärter Ursache erfolglos - versuchte, seine mit Benzin übergossene Ehefrau und die um sie entstandene Benzinlache anzuzünden. Dennoch hat er die weitere Ausführung der Tat - insgesamt gesehen - aufgegeben. Sein Vorhaben war nämlich nach dem “unverdienten Glück” des mißlungenen Brandanschlags noch nicht endgültig gescheitert. Vielmehr hat der Angeklagte in unmittelbar weiterer Verfolgung seines Zieles ohne tatbestandlich relevante Zäsur ein nächstes Tatmittel eingesetzt, indem er seine Ehefrau würgte. Er wußte auch, daß er mit diesem einsatzbereiten Mittel seine Tat noch vollenden konnte. Obwohl sein Tötungsvorhaben noch nicht endgültig fehlgeschlagen war, nahm er dann aber von der Vollendung der Tat Abstand.“

 
Gegen die „Zergliederung“ eines einheitlichen Tatgeschehens (Stichwort: kein „Zeitlupenstrafrecht“) spreche das Interesse an einem effektiven Rechtsgüterschutz:

„Der Senat verkennt nicht, daß ein Täter, dem nach dem mißlungenen Brandanschlag ein weiteres Tatmittel nicht zur Verfügung gestanden hätte, wegen beendeten Totschlagsversuchs zu bestrafen ist. Das rechtfertigt aber nicht, ein einheitliches Geschehen, bei dem zur Verwirklichung eines Tatbestandes mehrere Mittel eingesetzt werden, in Einzelakte zu zergliedern, so als lägen rechtlich mehrere Taten vor. Im Interesse des geschützten Rechtsgutes ist es eine “honorierfähige Umkehrleistung” (Puppe a.a.O.), wenn der Täter nach - für ihn unverdient - glücklicher Erfolglosigkeit des ersten Tatmittels von der Vollendung der Tat mit einem weiteren geeigneten Tatmittel Abstand nimmt.“

 
Eine Änderung des Schuldspruchs (§ 354 I StPO analog) kam indes nicht in Betracht:

„Allerdings kann der Senat den Schuldspruch nicht von sich aus ändern und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen. Es ist trotz der Möglichkeit des Aufhörens nach Affektentladung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 541) nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, daß in der neuen Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die den Rücktritt nicht als freiwillig erscheinen lassen, zum Beispiel weil der Angeklagte sich von der Zeugin G. entdeckt glaubte.“

 

D. Fazit

Im Benzinguss-Fall entwickelt der BGH die Grundsätze über die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch fort und widerspricht auch dann einer Zergliederung eines einheitlichen Geschehens in Einzelakte, in denen ein Einzelakt für sich genommen fehlgeschlagen war.

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