Examensreport: ZR II 1. Examen aus dem August 2017 in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der 16-jährige A ist seiner Geige überdrüssig und will sich nun seiner E-Gitarre widmen. Nach langem Drängen erteilen seine Eltern ihm die Erlaubnis, die Geige für 5.000 Euro zu verkaufen, falls er ein „perfektes“ Geschäft macht. Die weitere Durchführung des Vertrags sowie die Verwendung des Geldes soll er jedoch vorher mit ihnen absprechen. Als die Eltern des K im März 2017 zwei Wochen im Urlaub sind, findet der A den K als Kaufinteressenten. K macht dem A ein Angebot für die Geige über 5.000 Euro, was dem Wert der Geige entspricht. A nimmt das Angebot an. Am darauffolgenden Tag holt K die Geige bei A ab und bezahlt die 5.000 Euro in bar an A.

Überglücklich über das Geld, das A in sein leeres Portemonnaie steckt, will er nun seine Freunde beeindrucken und will eine Party für den ganzen Jahrgang seiner Schule spendieren. Daher mietet er bei G die Gaststätte „Studio G“ an und erklärt, dass er am Ende der Veranstaltung für sämtliche Kosten des Abends aufkommen werde. Die Kosten belaufen sich auf 2.500 Euro, die A gern für den gelungenen Abend bezahlt. G legte die Geldscheine des A zu den sonstigen Einnahmen des Abends in seinen Tresor.

Als A und sein 17-jähriger Freund F mit den Fahrrädern auf dem Weg nach Hause sind, gerät F alkoholbedingt ins Schleudern. Dabei bedrängt er den A, sodass dieser gegen den ordnungsgemäß geparkten weißen Ferrari des W kommt. Dadurch entstehen Kratzer am Ferrari.

A glaubt irrig, er habe den Schaden aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung verursacht, in Wirklichkeit hat A jedoch nichts falsch gemacht. F weiß, dass der Unfall nur seine Schuld ist. Noch als A dabei ist, sein Fahrrad aufzuheben, kommt der Eigentümer des Ferraris (W) vorbei. W, der als zwielichtige Gestalt bekannt ist, hatte im Dunkeln nicht genau sehen können, wie der Unfall passierte, verlangt von A aber unter Hinweis auf „seinen Anspruch“ 2.000 Euro Schadenersatz, was für diesen Schaden auch angemessen ist, „sonst würden seine Schläger das regeln“. A zahlt die 2.000 Euro aus seinem Portemonnaie, da er Angst vor Schlägen hat, aber auch weil er irrig annimmt, er habe den Unfall verschuldet.

Die verbleibenden 500 Euro versteckt der A in seinem Zimmer.

Als die Eltern aus dem Urlaub kommen, erfahren sie die ganze Geschichte. Auch F erzählt reumütig, dass der Unfall seine und nicht die Schuld des A war.

Die Eltern des A sind empört. Sie sind der Ansicht, der K hätte die 5.000 Euro „nicht an A aushändigen dürfen“, und wollen die Zahlung nicht gelten lassen. Zudem sind sie der Meinung, der G müsste dem A die Zeche zurückzahlen. W erwidert, dass er das Geld bereits ausgegeben habe. Da die Eltern an der Zahlungsbereitschaft des W zweifeln, soll sich A das Geld von F zurückholen. Dies regeln sie, indem sie im Namen des A gegenüber W erklären, dass die Zahlung für F gelten solle.

Aufgabe 1
Hat A gegen K einen Kaufpreisanspruch? (Gegenansprüche des K sind an dieser Stelle nicht
zu prüfen)

Aufgabe 2
Hat A gegen G Ansprüche auf Herausgabe der überlassenen Geldscheine und/oder Zahlung von 2.500 Euro?

Aufgabe 3
Hat A gegen F eine Anspruch auf 2.000 Euro?

Aufgabe 4
Hat A gegen W Ansprüche auf Herausgabe der überlassenen Geldscheine und/oder Zahlung iHv 2.000 Euro?

Aufgabe 5
Hat K gegen A einen Anspruch auf die im März gezahlten 5.000 Euro?

Unverbindliche Lösungsskizze

A gegen K auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Einigung, §§ 145 ff. BGB (+)

  2. Wirksamkeit
    -> Minderjährigkeit, §§ 106 ff. BGB

a) Lediglich rechtlich vorteilhaft (-)

b) Einwilligung der Eltern, §§ 107, 184 BGB
(+); Arg.: Erlaubnis, ein „perfektes Geschäft“ zu machen.

  1. Ergebnis: (+)

II. Anspruch nicht erloschen
-> Erfüllung, § 362 I BGB

  • Problem: Erfüllungswirkung bei Zahlung an einen Minderjährigen
    -> Lehre von der Empfangszuständigkeit: Einwilligung bzw. Genehmigung der Eltern erforderlich
  • Hier: (-); Arg.: „Weitere Durchführung des Vertrages“ soll mit den Eltern abgesprochen werden.

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: (+)

Aufgabe 2: A gegen G auf Herausgabe der überlassenen Geldscheine/Zahlung von 2.500 Euro

A. Herausgabe

I. § 985 BGB

  1. Besitz des G, § 854 I BGB (+)

  2. Eigentum des A

a) Ursprünglich: K

b) Eigentumserwerb des A, § 929 S. 1 BGB

aa) Einigung
-> Minderjährigkeit des A, §§ 106 ff. BGB
Hier: Lediglich rechtlich vorteilhaft; Arg.: Übereignung der Geldscheine führt nicht einmal zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (s.o.).

bb) Übergabe (+)

cc) Einigsein (+)

dd) Berechtigung (+)

c) Eigentumserwerb des G

aa) § 929 S. 1 BGB

(1) Einigung
-> Minderjährigkeit des A, §§ 106 ff. BGB

(a) Lediglich rechtlich vorteilhaft (-)

(b) Einwilligung der Eltern
(-); Arg.: „die Verwendung des Geldes“ soll mit den Eltern abgesprochen werden

(c) Genehmigung (-)

(d) Sonderfälle. §§ 110-113 BGB (-)

(2) Ergebnis: (-)

bb) §§ 947, 948 BGB
(+); Arg.: Geldscheine wohl nicht mehr von den anderen im Tresor befindlichen Geldscheinen unterscheidbar.

d) Ergebnis: (-)

  1. Ergebnis: (-)

II. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Identifikation und somit Herausgabe der konkreten Geldscheine nicht mehr möglich, § 818 II BGB.

B. Zahlung von 2.500 Euro

I. §§ 951, 812 I 1 2. Fall BGB

  1. Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB
    Hier: §§ 947, 948 BGB

  2. Verweis auf §§ 812 ff. BGB
    -> Rechtsgrundverweis
    -> § 812 I 1 2. Fall BGB

a) Etwas erlangt
Hier: Eigentum an den Geldscheinen (durch Vermengung)

b) In sonstiger Weise
(+); Arg.: durch Vermengung

c) Ohne Rechtsgrund
(+); Arg.: §§ 947, 948 BGB kein Rechtsgrund, da § 951 BGB andernfalls leerliefe.

d) Rechtsfolge: Wertersatz §§ 951, 818 II BGB
Hier: 2.500 Euro

e) Kein Ausschluss
-> Entreicherung, § 818 III BGB (-); Arg.: keine Anhaltspunkte bei G

  1. Ergebnis: (+)

II. Weitere Ansprüche (-)

Aufgabe 3: A gegen F auf Zahlung von 2.000 Euro

A. §§ 683 S. 1, 670 BGB

I. Fremdes Geschäft
Hier: Eigentlich nur F schadensersatzpflichtig

II. Fremdgeschäftsführungswille
-> Vermutet

  • Aber: Zahlung in dem Glauben, eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen, und aus Angst.

III. Ergebnis: (-)

B. § 823 II BGB, § 263 StGB

I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
-> § 263 StGB

  1. Täuschung
    -> Unterlassen der Aufklärung über die wahren Verschuldensverhältnisse
    -> Wohl keine Aufklärungspflicht (andere Ansicht vertretbar)

  2. Ergebnis: (-)

II. Ergebnis: (-)

C. §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB

I. Etwas erlangt
Hier: Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Zahlung A an W mit anschließender Genehmigung der Eltern,  § 267 BGB

II. In sonstiger Weise (+)

III. Ohne Rechtsgrund
(+); Arg.: zwischen A und F  keine Rechtsgrund für Zahlung A an W

IV. Rechtsfolge: Herausgabe
-> Wertersatz, § 818 II BGB

V. Kein Ausschluss (+)

VI. Ergebnis: (+)

D. § 426 I BGB
(-); Arg.: A und F nicht Gesamtschuldner gem. §§ 421, 840 BGB

Aufgabe 4: A gegen W auf Herausgabe/Zahlung von 2.500 Euro

A. Herausgabe

I. § 985 BGB
(-); Arg.: W nicht mehr im Besitz der Geldscheine („ausgegeben“)

II. § 861 BGB
(-); Arg.: kein heutiger Besitz des W

III. § 1007 I, II BGB
(-); Arg.: kein heutiger Besitz des W

IV. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: Naturalrestitution (Herausgabe) nicht mehr möglich

V. §§ 823 II, 249 I BGB i.V.m. §§ 253, 255 BGB
(-); Arg.: Naturalrestitution (Herausgabe) nicht mehr möglich

VI. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Herausgabe nicht mehr möglich

B. Zahlung von 2.500 Euro

I. Ansprüche anlässlich der Erlangung der Gelscheine

  1. § 823 I BGB

a) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum

b) Verletzungsverhalten
Hier: Drohung mit Schlägen, wenn die Geldscheine nicht hingegeben werden

c) Zurechnung

aa) Kausalität (+)

bb) Objektive Zurechnung
-> Eigenverantwortliche Selbstschädigung (-); Arg.: A hatte wohl „keine Wahl“

d) Rechtswidrigkeit
(+); Arg.: selbst bei Bestehen eines Anspruchs kein Recht, diesen mit Schlägen durchzusetzen

e) Verschulden, § 276 BGB
Hier: Vorsatz

f) Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

g) Kein Ausschluss
-> Mitverschulden des A, § 254 I BGB (-); Arg.: keine Anhaltspunkte

  1. § 823 II BGB; §§ 253, 255 StGB

a) Verstoß gegen Schutzgesetz
Hier: wohl räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB (Ablehnung der Bereicherungsabsicht vertretbar)

b) Rechtswidrigkeit (+)

c) Verschulden

d) Rechtsfolge: Schadensersatz

e) Ergebnis: (+)

II. Ansprüche anlässlich der Weitergabe der Geldscheine

I. Schadensersatz

  1. §§ 687 II, 678 BGB

a) Fremdes Geschäft
-> Voraussetzung: A noch Eigentümer der Geldscheine zu dem Zeitpunkt, als W das Geld ausgab

aa) Ursprünglich: A (s.o.)

bb) Eigentumserwerb des W, § 929 S. 1 BGB

(1) Einigung
(-); Arg.: Minderjährigkeit, §§ 106 ff BGB

  • Drohung im Übrigen unerheblich, da dies allenfalls zur Anfechtbarkeit gem. §§ 142 I, 123 I BGB führt.

(2) Ergebnis: (-)

cc) Eigentumserwerb des W gem. §§ 947, 948 BGB
Hier: Wohl (-); Arg.: Sachverhalt enthält keine Angaben darüber, dass der W die Geldscheine zu anderen Geldscheinen gelegt hätte o.ä. (andere Annahme vertretbar, dann §§ 951, 812 BGB)

b) Eigengeschäftsführungswille (+)

c) Bösgläubigkeit
Hier: Zumindest Kenntnis von Anfechtbarkeit, § 142 II BGB

d) Rechtsfolge: Schadenersatz

e) Ergebnis: (+)

  1. §§ 990 I, 989 BGB

a) EBV
-> Zum Zeitpunkt der Weitergabe (+), s.o.

b) Bösgläubiger Besitzer
(+), s.o.

b) Verschlechterung oder Untergang (+)

c) Verschulden (+)

d) Rechtsfolge: Schadensersatz

e) Ergebnis: (+)

  1. §§ 992, 823 I, II BGB

a) EBV (+)

b) Deliktischer Besitz
(+), s.o.

c) Voraussetzungen der § 823 I, II BGB (+)

d) Ergebnis: (+)

  1. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB

a) Etwas erlangt
Hier: Besitz an den Geldscheinen

b) Durch Leistung
Hier: Zum Zwecke der Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit

c) Ohne Rechtsgrund
Hier: A schuldete W nichts

d) Rechtsfolge: Herausgabe
-> Wertersatz, das Herausgabe nicht mehr möglich, § 818 II BGB

e) Kein Ausschluss
-> Entreicherung, § 818 III BGB (+); Arg.: „Ausgegeben“
-> Aber: Bösgläubigkeit des W, § 819 I BGB (i.Vm. § 142 II BGB)

f) Ergebnis: (+)

Aufgabe 5: K gegen A auf Zahlung von 5.000 Euro

A. Herausgabe

I. § 985 BGB

  1. Bzgl. 4.500 Euro
    (-); Arg.: kein Besitz des A mehr

  2. Bzgl. 500 Euro, die sich im Zimmer des A befinden
    (-); Arg.: Eigentumserwerb des A (s.o.)

II. § 812 I 1 1. Fall BGB

  1. Bzgl. 4.500 Euro
    (-); Arg.: Herausgabe nicht möglich, § 818 II BGB

  2. Bzgl. 500 Euro

a) Etwas erlangt
Hier: Besitz und Eigentum

b) Durch Leistung (+)

c) Ohne Rechtsgrund
Hier: Kaufvertrag wirksam, aber: Nichteintritt der Erfüllungswirkung (s.o.)

d) Rechtsfolge: Herausgabe
Hier: 500 Euro noch identifizierbar

e) Kein Ausschluss
-> Entreicherung, § 818 III BGB (-); Arg.: keine Anhaltspunkte

f) Ergebnis: (+)

B. Zahlung von 5.000 Euro

I. §§ 990 I, 989 BGB
(-); Arg.: A Eigentümer der Geldscheine zum Zeitpunkt der Weitergabe

II. §§ 951, 812 ff. BGB
(-); Arg.: keine Vermengung, da Portemonnaie des A im Übrigen leer

III. § 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB

  1. Etwas erlangt
    Hier: Besitz und Eigentum (s.o.)

  2. Durch Leistung (+)

  3. Ohne Rechtsgrund
    Hier: Nichteintritt der Erfüllungswirkung (s.o.)

  4. Rechtsfolge: Herausgabe
    -> Wertersatz bzgl. der 4.500 Euro, die A bereits weggeben hat

  5. Keine Entreicherung
    -> § 818 III BGB (+); Arg.: Zahlungen an G (Luxusaufwendung) und W (Zahlung auf Nichtschuld)
    -> Aber: Bösgläubigkeit, § 819 I BGB

  • Problem: Bezugsperson
  • aA: Minderjähriger -> (+)
  • aA: Eltern -> (-)
  • hM: Differenzierend; bei Leistungskondiktion: Eltern -> (-); Arg.: Nähe zum Vertragsrecht
  1. Ergebnis: (-)
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