A. Sachverhalt
Der Angekl. hat am 19. 12. 1990 in einem Kaufhaus eine CD-Platte aus den Verkaufsregalen genommen und dergestalt in den mitgeführten Einkaufswagen gelegt, dass sie rechts neben einer Kiste mit 12 Liter-Flaschen Milch hochkant stand. Auf diese Weise konnte die CD-Platte, wie vom Angekl. beabsichtigt, von der Kassiererin nicht gesehen werden. Der Angekl. bezahlte die Waren mit Ausnahme der CD-Platte und schob den Einkaufswagen danach an der Kassiererin vorbei aus dem Kassenbereich hinaus. Bevor er die CD-Platte einzustecken vermochte, wurde er vom Hausdetektiv, der den gesamten Vorgang beobachtet hatte, gestellt.
Schwerpunkte des Falls:
- [Betrug gemäß § 263 StGB](https://jura-online.de/lernen/betrug-263-stgb/700/excursus?utm_campaign=Klassiker_Milchkasten_Fall)
- [Diebstahl gemäß § 242 StGB](https://jura-online.de/lernen/diebstahl-242-stgb/684/excursus?utm_campaign=Klassiker_Milchkasten_Fall)
B. Worum geht es?
Wir erinnern uns: Im Winkelschleifer-Fall, den wir kürzlich als “Klassiker” vorgestellt haben, hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar macht, wer in einem Selbstbedienungsladen gesondert zu zahlende Gegenstände in dem Karton einer anderen Ware verbirgt, den Karton an der Kasse vorlegt, den dafür geschuldeten Preis zahlt und sodann – ohne die verborgenen Gegenstände gesondert zu zahlen – den Kassenbereich verlässt.
Begründet hatte das OLG seine Auffassung mit einem “generellen” Verfügungsbewusstsein der Kassiererin über sämtliche in dem Karton befindlichen Waren. Der Angeklagte im Winkelschleifer-Fall hatte die im Karton versteckten Trennscheiben daher nicht weggenommen (§ 242 StGB). Vielmehr hatte er – so das OLG – Gewahrsam und Besitz an den Scheiben durch eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung erlangt und war daher wegen Betruges zu bestrafen.
Der Milchkasten-Fall weist dieselbe rechtliche Problematik (Abgrenzung von Diebstahl und Betrug, die nach h.M. in einem Exklusivitätsverhältnis stehen) und zugleich einen ganz ähnlichen Sachverhalt auf. Der Angeklagte hatte die „CD-Platte“ (was auch immer das sein mag) zwar nicht in einem Karton, wohl aber hinter einem Milchkasten versteckt. Das OLG Düsseldorf hatte daher diesmal folgende Frage zu beantworten:
Macht sich wegen Diebstahls oder wegen Betruges strafbar, wer in einem Selbstbedienungsladen Gegenstände in seinem Einkaufswagen versteckt und sodann – ohne den versteckten Gegenstand zu zahlen – den Kassenbereich verlässt?
C. Wie hat das OLG Düsseldorf entschieden?
Das OLG Düsseldorf hält auch im Milchkasten-Fall (Beschl. v. 17.11.1992 – 2 Ss 337/92 – 67/92 III (NJW 1993, 1407 ff.)) den Angeklagten des Betruges gemäß § 263 StGB für schuldig und ändert den Schuldspruch des Berufungsgerichts, das ihn wegen Diebstahls verurteilt hatte, ab (§ 354 I StPO analog). Der Angeklagte habe die CD-Platte weggenommen; vielmehr habe er den Gewahrsam aufgrund einer durch Täuschung veranlassten Vermögensverfügung der Kassiererin erlangt.
Die Strafbarkeit wegen Betruges bejaht das OLG Düsseldorf – auf der Grundlage des Winkelschleifer-Falls: konsequent – mit einem „generellen” Verfügungsbewusstsein der Kassiererin, das sich auf den gesamten Inhalt des Einkaufswagens erstreckt habe. Daher habe der Angeklagte den Gewahrsam an der „CD-Platte“ nicht aufgrund einer Wegnahme, sondern mittels einer bewussten und freiwilligen Vermögensverfügung der für den Supermarktinhaber handelnden Kassiererin (Konstellation eines Dreiecksbetruges) erlangt:
„Der Angekl. ist vielmehr wegen Betruges (§ 263 StGB) zu bestrafen. Er hat die Kassiererin darüber getäuscht, nur die offen gezeigten Waren mitzuführen und andere Waren nicht erwerben zu wollen, während er tatsächlich die CD-Platte vor ihren Augen verbarg. Dementsprechend hat er bei ihr auch einen Irrtum erregt. Die Strafbarkeit wegen Betruges setzt weiterhin eine Vermögensverfügung voraus. Da eine Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug vorzunehmen ist und es insoweit auf die Willensrichtung des Getäuschten ankommt (…), ist bei dem hier in Rede stehenden Sachbetrug eine bewußte Vermögensverfügung erforderlich (…).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Kassiererin in diesem Sinne über die CD-Platte bewußt verfügt. Sie gestattete dem Angekl., mit dem Einkaufswagen, in dem sich die CD-Platte befand, den Kassenbereich zu passieren. Hierdurch hat sie auf die Vermögensverhältnisse i. S. des § 263 StGB an dem gesamten Inhalt des Einkaufswagens eingewirkt. Durch die Erlaubnis, den Kassenbereich mit dem Einkaufswagen zu passieren, gestattete sie dem Angekl. nämlich weiterhin, dessen Inhalt einzupacken und damit an sich zu nehmen. Die Kassiererin verfügte auch bewußt. Aufgrund der Täuschung des Angekl. ging sie davon aus, alle Waren im Korb seien von ihr erfaßt worden, so daß der Angekl. entsprechend der vereinbarten Konvention sich auch des gesamten Inhalts des Wagens bemächtigen durfte. Indem sie von der Vollständigkeit der erfaßten Waren ausging, handelte sie nicht in Unkenntnis über die vermögensbeeinflussende Wirkung ihrer Erlaubnis, den Wagen passieren zu lassen. Sie befand sich i. S. von § 263 StGB vielmehr in einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse.
Die dem Angekl. erteilte Erlaubnis der Kassiererin, den Kassenbereich zu passieren, führte auch zu einem Vermögensschaden, und zwar zumindest in der Form einer Vermögensgefährdung. Hinter dem Kassenbereich ist für die Mitarbeiter des Kaufhauses die Zugriffsmöglichkeit auf Waren erheblich eingeschränkt. Es bereitet in diesem Bereich nämlich üblicherweise erhebliche Schwierigkeiten, Waren, die der Kunde ordnungsgemäß bezahlt und übereignet erhalten hat, von den Waren abzusondern, auf die das Kaufhaus weiterhin Herrschaftsgewalt ausüben will. Der Schaden des Geschäftsinhabers des Kaufhauses entspricht auch dem vom Angekl. erstrebten Vermögensvorteil.“
D. Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die konsequente Fortführung der Beurteilung des Winkelschleifer-Falls und sieht sich daher mit demselben Einwand konfrontiert:
Ist die Annahme, die Kassiererin verfüge „generell“ bewusst über alle in dem Einkaufswagen befindlichen Gegenstände, tatsächlich realistisch?
In den kommenden Wochen werden wir eine Entscheidung des BGH vorstellen und die Entscheidungen des OLG Düsseldorf im Winkelschleifer-Fall und im Milchkasten-Fall kritisch würdigen.
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