Problem - Abgrenzung Trickdiebstahl - Sachbetrug

Problem – Abgrenzung Trickdiebstahl – Sachbetrug

In bestimmten Konstellationen ist eine Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug erforderlich. Sachbetrug ist hierbei das Gegenstück zum Forderungsbetrug.

I.Voraussetzung ausnahmsweise

In diesen Fällen muss bei den Voraussetzungen des § 263 StGB ausnahmsweise ein sogenanntes Verfügungsbewusstsein vorliegen, welches für eine sachgerechte Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug erforderlich ist, außerhalb dieser Fallgruppe jedoch nicht gegeben sein muss. Beispiel: A ist in einem Supermarkt und hat eine Kiste Selter in den Einkaufswagen gestellt, unter welcher er eine Dose Kaviar versteckt hat. A schiebt sodann den Wagen durch den Kassenbereich, zahlt jedoch nur die Getränkekiste, welche von der Kassiererin eingescannt oder in die Kasse getippt wird. Fraglich ist, ob dies einen Sachbetrug oder einen Trickdiebstahl darstellt. Das hängt wiederum davon ab, wie das Verfügungsbewusstsein bestimmt wird.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht verlangt für die Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug lediglich ein abstraktes Verfügungsbewusstsein. Für den Beispielsfall würde das bedeuten, dass die Kassiererin über alle Gegenstände, die den Kassenbereich verlassen, verfügt. Als Argument wird die Lebenswirklichkeit angeführt. In dem Passieren lassen könne die Duldung bzw. im Eintippen das Handeln i.S.e. Vermögensverfügung gesehen werden.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Der BGH fordert hingegen ein konkretes Verfügungsbewusstsein. Da die Kassiererin die Kaviardose nicht gesehen hat, hätte sie laut BGH auch kein Verfügungsbewusstsein. Damit läge ein Trickdiebstahl vor. Argumentiert wird mit § 252 StGB. Würde man in diesen Fällen einen Sachbetrug annehmen und der Täter daran anschließend nötigen, um sich im Besitz der Ware zu halten, dann wäre er nur wegen Betrugs und Nötigung zu bestrafen. Beginge jemand an der Kasse einen Trickdiebstahl, dann wäre er wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu bestrafen. Dies würde eine ungewollte Strafbarkeitslücke bedeuten.

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