Bonifatius-Fall

Bonifatius-Fall

A. Sachverhalt

Am 21. August 1910 starb der katholische Pfarrer W. K. in U., der Bruder der Klägerin, dem diese längere Zeit hindurch den Haushalt geführt hatte. Am Tage vorher hatte er vor einem Notar ein Testament errichtet, das neben Vermächtnisanordnungen die Einsetzung der Klägerin zur Alleinerbin enthielt. Er war Eigentümer von Wertpapieren im Nennbetrage von insgesamt 71.020 M. Diese Papiere hatte K. schon vor dem 20. August 1910 dem von der Klägerin in erster Instanz Mitbeklagten Pfarrkurat D. in H. übergeben:
 
Während seiner letzten Krankheit erhielt der Pfarrer K. am 8. August 1910 den Besuch seines früheren Vikars, des Pfarrkuranten D. aus H. K., der bettlägerig war, erklärte dem D. sinngemäß: „Ich schenke meine Papiere dem Weihbischof Dr. K. zur Verwendung für den B[onifatius]-Verein. Es ist Geld von der Kirche und soll auch wieder für die Kirche verwendet werden. Ich übergebe es Ihnen, damit Sie es dem Weihbischof gelegentlich übergeben; es mögen aber für 2000 M heilige Messen gelesen werden. … Es ist das eine Schenkung unter Lebenden, es steht nichts im Wege, ich kann es Ihnen aber heute nicht geben. Wenn ich wohl genug bin, werde ich sie zusammenlegen; kommen Sie sobald als möglich.“ D. erwiderte, er würde es ihm gern besorgen, wenn er es wünsche, und würde bald wiederkommen, fragte auch noch, ob K. für seine Schwester gesorgt habe, worauf dieser antwortete, ja, er habe Hypotheken, und was im Hause sei, gehöre ihr.
 
Am 11. August 1910 besuchte D. den K. abermals, dieser verließ sein Bett, ließ den D. eine Kiste, in der die Wertpapiere lagen, öffnen und diese herausnehmen. Nachdem beide gemeinschaftlich die Papiere eingepackt hatten, nahm sie D. an sich. Während dieser Vorgänge äußerte K., die Papiere sollten dem B[onifatius]-Verein gehören. D. erklärte, er würde es besorgen. Als letzter die Papiere in der Hand hatte, sagte K.: von diesem Augenblick an habe er mit den Papieren nichts mehr zu tun, und sie gehörten nicht mehr ihm; es sei ihm ein Stein vom Herzen, er würde jetzt gerne sterben, jetzt sei es in Ordnung. Auf D’s Frage, wie es mit den Papieren sein werde, wenn K. wieder gesund würde, antwortete dieser, er werde nicht mehr gesund.
 
D. brachte die Papiere nach H. und hat sie nach dem Tode K.’s am 25. August 1910 dem Weihbischof Dr. K. überreicht. Dabei sagte er, dass er von K. diese Papiere bringe für den B[onifatius]-Verein. Der Weihbischof erwiderte: „So, da hat der Pfarrer K. doch noch an den B[onifatius]-Verein gedacht, es ist recht“, und nahm die Papiere.
 
Die Klägerin nimmt mit der Klage … den B[onifatius]-Verein für die Diözese Fr. auf Herausgabe der Wertpapiere nebst Zinsscheinen unter gewissen Abzügen in Anspruch.  

#### Schwerpunkte des Falls:

 - [Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb gemäß § 929 S. 1 BGB](https://jura-online.de/lernen/929-s-1-bgb/357/excursus?utm_campaign=Klassiker_Bonifatius_Fall)

 - [Wirksam werden einer Willenserklärung ](https://jura-online.de/lernen/wirksamwerden-einer-willenserklaerung/12/excursus?utm_campaign=Klassiker_Bonifatius_Fall)

 - [Besitzübergabe](https://jura-online.de/lernen/uebergabe/626/excursus?utm_campaign=Klassiker_Bonifatius_Fall)

 - [Schenkungsversprechen von Todes wegen gemäß §2301 BGB](https://jura-online.de/lernen/schenkungsversprechen-von-todes-wegen-2301-bgb/2730/excursus?utm_campaign=Klassiker_Bonifatius_Fall)

 

B. Worum geht es?

Die Entscheidung behandelt eine Vielzahl von Rechtsfragen, etwa Abgabe und Zugang von Willenserklärungen, Empfangs- und Erklärungsbotschaft, Bindungswirkung einer dinglichen Einigung im Sinne von § 929 S. 1 BGB, Übergabe im Sinne von § 929 S. 1 BGB sowie Fragen des Schenkungsversprechens von Todes wegen (§ 2301 BGB).

Zunächst sollen die wesentlichen Sachverhaltsaspekte chronologisch geordnet wiedergegeben werden:

  1. August 1910: Der Pfarrer K erklärt gegenüber dem Pfarrkurranten D: „Ich schenke meine Papiere dem Weihbischof Dr. K. zur Verwendung für den Bonifatius-Verein.“
  2. August 1910: D nimmt die Wertpapiere an sich. K erklärt, dass die Papiere nicht mehr ihm gehörten, er habe mit ihnen nichts mehr zu tun; sie sollen dem Bonifatius-Verein gehören.
  3. August 1910: K errichtet ein Testament und bestimmt seine Schwester zur Alleinerbin.
  4. August 1910: K verstirbt.
  5. August 1910: D übergibt die Wertpapiere an den Weihbischof für den Bonifatius-Verein

 
Ein Anspruch der Klägerin könnte sich aus § 985 BGB ergeben. Das würde voraussetzen, dass sie als – durch das notarielle Testament (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB)vom 20. August 1910 bestimmte – Alleinerbin des Pfarrers nach §§ 1922, 1937 BGB das Eigentum an den Wertpapieren erlangt hat und auch im Nachhinein nicht mehr verloren hat. Sollte sie das Eigentum an den beklagten Bonifatiusverein verloren haben, könnte sich ein Anspruch auf Rückübereignung der Papiere aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ergeben, wenn der Eigentumserwerb des Vereins rechtsgrundlos erfolgt sein sollte. Das Reichsgericht hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Hat der Bonifatius-Verein Eigentum an den Wertpapieren erlangt und – falls ja – liegt dem Eigentumserwerb ein wirksamer schuldrechtlicher Rechtsgrund zugrunde?

 

C. Wie hat das Reichsgericht entschieden?

Das Reichsgericht hebt im Bonifatius-Fall (Urt. v. 28.10.1913 – VII. 271/13 (RGZ 83, 223 ff.)) das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts auf und bejaht einen Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Bonifatius-Verein.

Zunächst stellt das Reichsgericht die Argumentation des Berufungsgerichts dar, das die Klage abgewiesen hatte, weil der Bonifatius-Verein das Eigentum an den Wertpapieren erlangt habe, wobei dem dinglichen Erwerb als Rechtsgrund ein wirksames Schenkungsversprechen zugrundeliege:

„Aus diesen Hergängen entnimmt die Vorinstanz, daß der verklagte Verein das Eigentum an den Wertpapieren, und zwar berechtigterweise, durch Schenkung erworben habe. Hierfür gibt das Berufungsurteil im wesentlichen folgende Gründe. Eine Schenkung habe die Natur eines Vertrags, die durch die Willenserklärungen des Vertragsantrags und der Annahme des Antrags geschlossen werde. Daß – wie der Beklagte in zweiter Instanz geltend gemacht hatte – D. am 11. August 1910 als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten die Schenkung der Wertpapiere angenommen habe, sei widerlegt. Eine Erklärung solchen Inhalts gehe aus seinem gesamten Verhalten in keiner Weise hervor. Übrigens wäre er hierzu auch gar nicht bevollmächtigt gewesen. K. aber habe den Schenkungsantrag und auch des Angebot, durch Übergabe das Eigentum zu übertragen, durch Vermittlung des von ihm beauftragten Boten, des Pfarrkuranten D., dem in Fr. wohnenden Weihbischof, dem Vertreter des Beklagten, erklärt. Der dem D. erteilte Auftrag sei durch das Ableben K.’s nicht erloschen, und die von D. zu überbringende Willenserklärung habe durch das Ableben K.’s ihre Wirksamkeit nicht verloren, weil es sich um einen Vertrag unter Abwesenden handelte und K. alles getan hätte, was seinerseits erforderlich gewesen sei, um die Übermittelung der Willenserklärung an den Weihbischof zu bewirken. Die den Schenkungs- und Eigentumsübertragsantrag enthaltende Willenserklärung K.’s sei nach § 130 Abs. 1 BGB in dem Augenblicke wirksam geworden, als D. seinen Auftrag dem Weihbischof ausrichtet. Letzterer habe den Antrag mündlich und durch Empfangnahme der Wertpapiere angenommen. Damit sei der Schenkungsvertrag abgeschlossen worden und auch das Eigentum an den Papieren auf den Beklagten übergegangen (§ 929 BGB.). Zwar habe der Klägerin, der Testamentserbin K.’s, der Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. zugestanden, ein Widerruf sei aber weder vor noch bei dem Zugehen der Willenserklärung K.’s dem Weihbischof zugegangen. Auf die Annahmeerklärung des Weihbischofs habe K., wie sich aus den Umständen des Falles ergeben, verzichtet. Einer Annahmeerklärung des Weihbischofs gegenüber K. habe es daher zum Zustandekommen des Vertrages nicht bedurft (§ 151 Satz 1 BGB.).“

 
Bei der eigenen Prüfung geht das Reichsgericht davon aus, dass die Klägerin als Erbin des Pfarrers K das Eigentum an den Wertpapieren erlangt (§ 1922 BGB) und auch nach dem Tod des K nicht mehr verloren habe. Daher stehe der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe des Besitzes nach § 985 BGB zu.

Dazu vereint der Senat zunächst eine Eigentumsaufgabe des Pfarrers K durch Dereliktion (§ 959 BGB). In der Äußerung des K vom 11. August 1910, die Papiere gehörten nicht mehr ihm, liege vielmehr der Wille, das Eigentum an den Bonifatius-Verein zu übertragen (§ 929 BGB):
„Diese wollte unter Verweisung auf den vorgetragenen Schriftsatz … aus der erwiesenen Äußerung K.’s, er habe mit den Papieren nichts mehr zu tun und sie gehörten nicht mehr ihm, folgern, daß schon der Erblasser K. den Besitz und das Eigentum der Papiere aufgegeben habe. Allein der Gesichtspunkt der Dereliktion (§ 959 BGB.), auf den dieses Bedenken hindeutet, versagt gegenüber der Feststellung der Vorinstanz, daß K. das Eigentum an den Papieren auf den B.-Verein übertragen wollte. Darin liegt nicht ein allgemein auf Preisgabe des Besitzes und Eigentums gerichteter Wille, wie ihn § 959 voraussetzt.“

 
Auch eine Übereignung der Wertpapiere zu Lebzeiten des K kam nicht in Betracht, da der Pfarrkurrant D nicht als Vertreter des Bonifatius-Vereins handelte, sondern nur als Erklärungsbote des K. Die auf Übereignung der Papiere gerichtete Willenserklärung des K vom 11. August 1910 wurde dem Weihbischof als organschaftlichem (Empfangs-)Vertreter des Vereins (§§ 164 III, 26 BGB) aber erst nach dem Tode des K, nämlich am 25. August 1910 übermittelt. Daher wurde die Klägerin am 21. August 1910 als Erbin Eigentümerin der Papiere.
 
Sie könnte das Eigentum aber nachträglich am 25. August 1910 verloren haben, weil sie nach § 1922 I BGB auch in die bereits auf den Weg gebrachten, „schwebenden“ Rechtsgeschäfte hineingewachsen ist. Insofern könnte sie nach § 929 S. 1 BGB das Eigentum verloren haben, wenn die von K zu Lebzeiten auf den Weg gebrachte Übereignung am 25. August 1910 vollendet wurde. Dafür hätte es einer Übergabe der Wertpapiere an den Verein und einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Verein bedurft.
 
Das Reichsgericht bejaht eine Übergabe der Wertpapiere von der Klägerin auf den Bonifatius-Verein, als der Weihbischof nach dem Tode des K am 25. August 1910 als Organ des Vereins für den Verein die Papiere in Besitz nahm (sogenannter Organbesitz). Denn die Klägerin sei als Erbin in die besitzrechtliche Stellung des Erblassers K eingetreten (§ 857 BGB) und hat damit zunächst mittelbaren Besitz erlangt, weil der D ihr als unmittelbarer Besitzer den Besitz auf der Grundlage des Auftrags des K mittelte (§ 868 BGB). Der Auftrag sei wegen § 672 BGB nicht durch den Tod des K erloschen. Die Übergabe des unmittelbaren Besitzes von D auf den Weihbischof bzw. den Bonifatius-Verein gehe daher auf die Klägerin und Eigentümerin der Papiere zurück:

„Hier kommt vor allem § 929 BGB. in Betracht. Die Revision sucht mit Bezug darauf vornehmlich auszuführen, D. habe die Schenkung für unwiderruflich und sich sonach an irgendwelche Weisung der K.’schen Erben nicht für gebunden erachtet, er habe weder Besitzdiener noch Besitzmittler der Klägerin sein wollen, wie sich schon daraus ergeben, daß er den Besitz der Wertpapiere sorgfältig vor ihr verheimlicht habe. Folglich sei die Klägerin, entgegen der Regel des § 857 BGB., nicht Besitzerin der Papiere geworden. Wohl aber sei sie im Zeitpunkte der von D. bewirkten Übergabe an Weihbischof Dr. K. die alleinige Eigentümerin der Wertpapiere gewesen. Da die Übergabe durch den Eigentümer, deren es nach § 929 zur Eigentumsübertragung bedürfe, naturgemäß nur von einem Besitzer ausgehen könne, sei hier das gesetzliche Erfordernis der Übergabe durch den Eigentümer nicht erfüllt. Dieser Ausführung ist nicht zu folgen, weil sie auf einer zu engen Auffassung von der Tragweite des § 857 BGB. beruht. Der Vorschrift kommt die Bedeutung zu, daß kraft Gesetzes der Erbe in die Besitzrechtsstellung seines Erblassers eintritt. Daß ein solcher Eintritt für die Klägerin als Erbin des Pfarrers K. ausnahmsweise nicht anzunehmen sei, dafür bietet der Tatbestand des vorliegenden Rechtsfalls keinen Anhalt. … Ist nun [die] Klägerin in die Besitzstellung ihres Erblassers auch in Ansehung der Wertpapiere getreten, so waren nach dem Tode K.’s Klägerin mittelbare Besitzerin, D. unmittelbarer Besitzer der Papiere. Da sonach zwischen dem Boten, der die Papiere dem Vertreter des verklagten Vereins übergab, und der Klägerin, die als Erbin K.’s Eigentümerin der Papiere war, ein Besitzband vorlag, ist aus den Besitzverhältnissen ein entscheidendes Hindernis gegen eine Zurückführung der Übergabe auf die Eigentümerin nicht zu entnehmen.“

 
Allerdings fehle es – so das Reichsgericht – an einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Bonifatius-Verein. K hatte sich für die Übermittlung seines an den Bonifatius-Verein, organschaftlich vertreten durch den Weihbischof, gerichteten Angebots auf Übereignung der Wertpapiere nach § 929 S. 1 BGB des D als seinem Erklärungsboten bedient. Dieses Angebot ist von D erst am 25. August 1910 und damit nach dem Tode des K dem Weihbischof übermittelt worden und dem Weihbischof als Empfangsvertreter des Bonifatius-Vereins (§ 164 III BGB) zugegangen. Nach §§ 130 II, 153 BGB ist der zwischenzeitliche Tod des K ohne Einfluss auf die Wirksamkeit dieses Angebots; auf einen Zugang der Annahmeerklärung des Vereins, vertreten durch den Weihbischof, hatte K gemäß § 151 BGB verzichtet. Allerdings setze § 929 S. 1 BGB – so das Reichsgericht – voraus, dass Veräußerer (mittlerweile die Erbin) und Erwerber (Verein) zum Zeitpunkt der Übergabe noch „einig sind“. Daran fehle es nicht nur, wenn der Veräußerer – über die Grenzen von § 130 I 2 BGB hinaus – seine Einigungserklärung widerrufe, sondern wenn er bereits tatsächlich nicht (mehr) mit der Übereignung einverstanden sei. Daran fehle es hier, weil die Klägerin am 25. August 1910 nichts von den Wertpapieren wusste und damit nicht den Willen hatte (und auch nicht haben konnte), das Eigentum an den Papieren an den Bonifatius-Verein zu übertragen:

„Durchgreifende Bedenken, die auch in den mündlichen Ausführungen der Revision zur Andeutung kamen, bestehen aber hier hinsichtlich des für die Eigentumsübertragung erheblichen Willensmerkmals. Bei der Übergabehandlung, die § 929 BGB zur Übertragung des Eigentums beweglicher Sachen vorschreibt, kann sich der Eigentümer vertreten lassen. In jedem Falle ist aber für eine Übereignung nach § 929 erforderlich, daß der Eigentümer die stattfindende Übergabe will und hierbei mit dem Erwerber darüber einig ist, daß das Eigentum übergehen soll. Es ist denkbar, daß der hiernach zur Zeit der Übergabe notwendige, auf Übertragung des Besitzes und Eigentums gerichtete Wille des Eigentümers aus einer früheren Erklärung gefolgert wird, die von diesem selbst oder auch von seinem Erblasser abgegeben war, und tatsächlich kommen im Verkehr des täglichen Lebens zahllose Übereignungen beweglicher Sachen vor, bei denen solche frühere Erklärungen den noch zur zeit der Übergabe fortbestehenden Willen des Eigentümers, Besitz und Eigentum zu übertragen, zureichend anzeigen. Ist jedoch im Einzelfall erkennbar und festzustellen, daß der Eigentümer in dem Augenblicke, wo die Übergabe erfolgt, den Besitz- und Eigentumsübergang nicht will, so kann eine früherer abgegebene, auf künftigen Wechsel des Besitzes und Eigentums abzielende Erklärung den bei der Übergabe fehlenden, indes gemäß § 929 erforderlichen Willen nicht ersetzen. Diese gilt auch, wenn die frühere Erklärung vom Erblasser der Person, die zur Zeit der Übergabe Eigentümer ist, herrührt und an sich nach § 130 BGB. erst im Zeitpunkte der Übergabe wirksam wird. Der Folgerung, daß jene Erklärung die Rechtswirkung der Übereignung nach sich ziehe, steht die Tatsache im Wege, daß es zur zeit der Übergabe an dem nach § 929 BGB. erforderlichen Willen des Eigentümers mangelt.
 
So ist hier der Fall gestaltet. In dem Zeitpunkt, als der Bote des Erblassers K. die Wertpapiere dem Vertrete des verklagten Vereins übergab, hatte deren Eigentümer, die Klägerin, die von den Papieren nichts wußte, nicht den Willen, Besitz und Eigentum auf den B.-Verein zu übertragen, und daß dieser Wille mangelte, war damals auch nach außen erkennbar, da sich die Verhandlungen über die Schenkung ausschließlich zwischen K. und D. abgespielt hatten. Bei solcher Lage des Falles konnte die Übergabe der Papiere die Rechtswirkung des Überganges des Eigentums auf den verklagten Verein nicht haben.“

 
Selbst wenn man einen Eigentumserwerb des Bonifatius-Vereins bejahen und damit einen Anspruch der Klägerin aus § 985 BGB vereinen wolle, bestehe – so das Reichsgericht – ein Rückübereignungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Bonifatius-Verein habe Eigentum und Besitz an den Wertpapieren rechtsgrundlos erlangt; es bestehe kein wirksamer Schenkungsvertrag. Bei der Zuwendung handele es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, weil der Auftrag an D zur Übergabe der Wertpapiere an den Weihbischof erst nach dem Tode des K ausgeführt wurde. Auf solche Schenkungsversprechen finden nach § 2301 I BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Die bloß mündliche Schenkung sei daher formnichtig (§§ 125 S. 1, 2247 oder 2232 BGB):

„Den Anlaß des K.’schen Unternehmens, seine Papiere schenkweise dem B.-Verein zuzuwenden, bildete seine schwere Erkrankung, von der er voraussah, daß sie zum Tode führen würde. Es liegt daher nahe, die erst nach dem Ableben K.’s zum Vollzug gelangte Schenkung als eine Schenkung von Todes wegen zu behandeln. Die insofern erforderliche Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebe, darf hier als selbstverständlich gemeint vorausgesetzt werden, da K. nur dem bestehenden B.-Verein die Schenkung zuwenden wollte. Zugleich war durch die sachlichen Verhältnisses des Falles die Erfüllung der Bedingung zweifelsfrei gesichert. K. selbst hat die Empfindung gehabt, daß möglicherweise Bedenken entstehen könnten, weil die für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Formenen nicht beobachtet waren (§ 2301 BGB.). Darum betonte er, es sei eine Schenkung unter Lebenden, es stehe nichts im Wege. Die Bemerkung hätte zugetroffen, wenn der dem D. erteilte Auftrag zur Übergabe der Wertpapiere an den Weihbischof noch bei Lebzeiten K.’s zur Ausführung gekommen wäre. Die Übergabe ist aber erst nach dem Tode K.’s erfolgt. Dem Pfarrer K. kann nicht verborgen geblieben sein, daß die Sache möglicherweise, ja wahrscheinlicherweise diesen Verlauf nehmen werde. Er fühlte, daß seine Krankheit zum Tode führen werde, tat aber nichts, um eine Vollziehung der Schenkung vor seinem Tode zu sichern. Er ließ im Gegenteil mit der auf gelegentliche Übergabe gerichteten Weisung seinem Boten weiten Spielraum, den Zeitpunkt der Übergabe zu wählen und zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat Schenkungsversprechen auf den Todesfall, die nicht schon bei Lebzeiten des Schenkers durch Übereignung der betreffenden Werte vollzogen werden, und die sich sonach als Anordnung einer Vergabung aus dem Nachlasse des Schenkers darstellen, den für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formen eines Testamentes oder Erbvertrages unterworfen. Die Regelung ist innerlich begründet, weil durch solche Anordnungen die Zwecke von Vermächtnissen erreichbar sind.“

 
Auch eine Heilung der Schenkung durch Vollzug nach §§ 2301 II, 518 II BGB komme nicht in Betracht. Dazu wäre ein Vollzug der Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers erforderlich gewesen:

„Diese Erwägung trifft auch auf die von K. eingeleitete, aber zur Zeit seines Todes noch nicht zum Vollzug gebrachten Schenkung zu. Nach dem von vornherein als möglich voraussehbaren Verlaufe, den hier die Schenkungsangelegenheit tatsächlich genommen hat, würde ihre Einreihung in die Schenkungen unter Lebenden mit dem aus den Vorschriften des § 2301 BGB. erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch stehen. Eine Umgehung dieser Vorschriften kann nicht für statthaft erachtet werden. Auf eine Umgehung des Gesetzes würde es aber hinauslaufen, wenn ein dem Tode naher Erblasser eine Schenkung von Wertpapieren, die tatsächlich bis zu seinem Tode nicht zum Vollzug gelangt, durch formlose Erklärung an einen Boten, unter Ausantwortung der Werte, mit einer über seinen Tod hinausreichenden Rechtswirkung anordnen und in die Wege leiten könnte. Mit dem Tode K.’s sind seine Wertpapiere Bestandteiles eines Nachlasses geworden. Nunmehr konnte die in seinem Testament unerwähnt gebliebenen Schenkung nur durch Anordnung seiner Testamentserbin, der Klägerin, die allein zur Verfügung über den Nachlaß befugt war, zum Vollzug kommen. Klägerin hat aber den Schenkungsvollzug weder angeordnet noch gewollt.“

 

D. Fazit

Der Bonifatius-Fall ist eine geradezu legendäre Entscheidung des Reichsgerichts, die eine Vielzahl von Rechtsproblemen tangiert und Studierende daher durch das gesamte Studium des Zivilrechts – vom Allgemeinen Teil bis zum Erbrecht – begleitet. Gerne wird sie auch als „legendäre Fehlentscheidung“ bezeichnet, jedenfalls wird um die korrekte Lösung des Falls auch weiterhin erbittert gerungen. Das gilt in erster Linie für die Ausführungen zur „Widerruflichkeit“ der Einigung nach § 929 S. 1 BGB und zur Einordnung (§ 2301 BGB oder § 516 BGB) und Wirksamkeit des Schenkungsvertrages.
 
Auch wenn das Reichsgericht sich leider nicht an einer studierendengerechten Struktur der Entscheidungsgründe orientiert hat und die Ausführungen sehr stark vom gewohnten Aufbau abweichen, sollte der Fall zum Anlass genommen werden, sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen zu befassen – am besten natürlich mit Jura Online.

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