Examensreport: ÖR I 1. Examen aus dem März 2017 in Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Teil 1:

Aufgrund von terroristischer Bewegungen soll die Sicherheit allgemein erhöht werden. Mittlerweile ist bekannt, dass selbst bei Entzug eines Reisepasses die Durchreise von Terroristen in entsprechende Gebiete über Länder, welche allein mit Personalausweis bereist werden können, nicht unterbunden werden kann.
Deshalb entwirft die Bundesregierung ein Sicherheitsgesetz (SichG) zur Änderung des Personalausweisgesetzes. Dadurch soll verhindert werden, dass gewaltbereite Menschen zur Unterstützung des Terrorismus Deutschland über verschiedene Länder nur anhand des Personalausweises verlassen, um in Krisengebieten zu kämpfen.
Das SichG beinhaltet:
 
Art. 1 – Änderung des PAuswG
 
(1) Dem Ausweisinhaber kann der Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass
bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer

terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international

ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.
 
(2) Bei Entzug ist ein Ersatzpersonalausweis auszustellen, der nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 noch erfüllt sind, soll innerhalb  ….. erneut kontrolliert werden.
 
(3) Es soll ein Vermerk auf der Rückseite des Ersatzpersonalausweises angebracht werden.
 
Art. 2 – Einfügung eines § 12 a PAuswG
 
Der Ersatzpersonalausweis soll nach diesem ( …. ) Muster ausgestellt werden.
 
Der Ersatzpersonalausweis sieht im Übrigen bis auf den kleinen Vermerk auf der Rückseite genauso aus wie der übliche Personalausweis.
 
Als Gründe führt die Bundesregierung an, dass bisher eine Verhinderung der Ausreise über Drittländer nicht gewährleistet werden konnte. Grund dafür sei, dass der Ersatzpersonalausweis keinen sichtbaren Vermerk habe, der auf das Ausreiseverbot hindeute. Durch den Sichtvermerk soll insbesondere die Ausreiseuntersagung gewährleistet werden, indem den Beamten die Kontrolle erleichtert würde. Ziel des Ausweisentzugs sei zudem die Verhinderung der aufgeführten Straftaten und die Erhöhung der Sicherheit im Inland. Dies entspreche insbesondere der Resolution des Sicherheitsrates (XYZ).
 
Durch die Aushändigung eines Ersatzpersonalausweises soll zudem die Ausweispflicht dennoch sichergestellt werden. Auch wird dadurch, dass der Vermerk des Ausreiseverbotes auf der Rückseite angebracht wurde, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht beeinträchtigt.
 
Die Länge des Zeitraumes zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind, sei außerdem bewusst offen gelassen worden, da es diesbezüglich noch Raum für Klärungen gibt, aber Eilbedürftigkeit zur Erhöhung der Sicherheit bestehe.
Der Entwurf wird in den Bundestag eingebracht und ordnungsgemäß beschlossen.
 
Der Bundesrat erhebt keinen Einspruch dagegen. Das SichG wurde gegengezeichnet und durch den Bundespräsidenten ausgefertigt.
 
Auf Empfehlung eines Ausschusses wird die Lücke geschlossen und die Kontrolle auf einen Zeitraum von drei Jahren festgesetzt.
 
Einige Abgeordnete halten das SichG für verfassungswidrig und verweisen auf Art 2 II des Zusatzprotokolls zur EMRK. Die Ausreisefreiheit sei ein hohes Gut. Auch sei ein Ausreiseverbot nicht sachdienlich. Zudem sei der Wortlaut des Art. 1 SichG zu unbestimmt und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Entwurf sei außerdem unvollständig, was zu einer Verlagerung des Initiativrechts führe. Noch dazu bringt die Landesregierung L unter Verweis auf Art. 2 SichG vor, dass ein Parlamentsgesetz eine Rechtsverordnung nicht ändern dürfe. Dadurch sei der Normgeber unzuständig und es wurde ein falsches Verfahren angewandt.
 
Daher bitten die Abgeordneten die Regierung des Landes L um Unterstützung. Die Landesregierung sagt die Unterstützung zu, obwohl sie vorher bei Beschluss des Gesetzes keine Einwände erhoben hatte.
 
Aufgabe:
Die Landesregierung möchte gegen das SichG vorgehen. Mit Erfolg?
 
Anmerkung: Es wurde ein Auszug einiger Normen des PassG sowie des PAuswG durch den Klausurensteller im Anhang zur Verfügung gestellt, die dem Wortlaut nach zwar gekürzt wurden, aber inhaltlich überwiegend mit den Normen des PassG und AuswG übereinstimmten. Der Bearbeiter sollte nur die Normen des Anhangs verwenden.  

Teil 2:

A bewegt sich des Öfteren in diversen verdächtigen Kreisen. Er muss befürchten, dass er bereits jetzt polizeilich überwacht wird und bei Inkrafttreten des SichG den Auswirkungen ausgesetzt sein wird. Kann A jetzt schon gegen das SichG vorgehen?
Es ist nur die Zulässigkeit zu prüfen.  

Unverbindliche Lösungsskizze

 
Teil 1: Erfolgsaussichten des Antrages der L
 
A. Zulässigkeit
 
I. Zuständigkeit
-> Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
 
II. Antragsberechtigung, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
Hier: Landesregierung L
 
III. Antragsgegenstand, § 76
Hier: Sicherheitsgesetz (=Bundesrecht)
 
IV. Antragsbefugnis, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
-> Für nichtig halten (+)

  • Streit über Verfassungsmäßigkeit des § 76 I Nr. 1 BVerfGG kann dahinstehen.

 
V. Form, § 23 BVerfGG (+)
 
VI. Rechtsschutzbedürfnis
-> Erhebung von Einwendungen im Gesetzgebungsverfahren durch die Landesregierung hätte das Gesetz nicht verhindert.
 
B. Begründetheit
 
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit  

  1.  Zuständigkeit

 
a) Verbandszuständigkeit des Bundes
-> Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 73 I Nr. 1 GG
 
b) Organzuständigkeit des Bundestages
-> Änderung einer Verordnung durch Parlamentsgesetz im Hinblick auf Art. 2 SichG – Einfügung des § 12a PAuswG (+); Arg.: umfängliches Gesetzgebungsrecht des Bundestages als Legislativorgan
 
2.  Verfahren, Art. 76 ff. GG (+)
 
3. Form, Art.. 82 I 1 GG (+)
 
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
-> Verstoß gegen Grundrechte oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang  

  1. Verstoß gegen Art. 11 GG (Freizügigkeit) wegen Ausreiseverbot

 
a) Persönlicher Schutzbereich
-> Deutschen-Grundrecht
 
b) Sachlicher Schutzbereich
-> Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen

  • Problem: Ausreise
  • aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck
  • hM: (-); Arg.: Wortlaut; Entstehungsgeschichte

 
c) Ergebnis: (-)
 
2. Verstoß gegen Art. 2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) wegen Ausreiseverbot
 
a) Schutzbereich
 
aa) Persönlicher Schutzbereich
-> Jedermann-Grundrecht
 
bb) Sachlicher Schutzbereich

 
b) Eingriff (+)
 
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
aa) Bestimmung der Schranken
-> Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: „verfassungsmäßige Ordnung“
 
bb) Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zulässigkeit Zweck
Hier: Schutz von Leib und Leben
 
(2) Geeignetheit
(+); Arg.: Ausreiseverbot zumindest förderlich, terroristische Aktivitäten zu unterbinden
 
(3) Erforderlichkeit (+)
 
(4) Verhältnismäßigkeit
-> Berücksichtigung von Art. 2 II Zusatzprotokoll EMRK

  • Völkerrecht hat den Rang von einfachem Recht, aber: „Völkerrechtsfreundlichkeit“ des GG. Also Berücksichtigung des Völkerrechts bei der Auslegung des Grundgesetzes. Allerdings: Ausreise auch aufgrund des Art. 2 III Zusatzprotokoll EMRK einschränkbar, wenn öffentliche Sicherheit oder Gesundheitsschutz vorrangig.

 
d) Ergebnis: (-)
 
3. Verstoß gegen Art. 2 I, 1 I GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) durch Regelung über Ersatzpersonalausweis mit Vermerk auf der Rückseite
 
a) Schutzbereich
 
aa) Persönlich
-> Jedermann-Grundrecht
 
bb) Sachlich
-> Rahmenrecht
Hier: Recht auf Ehre
 
b) Eingriff
Hier: Stigmatisierung durch Vermerk auf der Rückseite
 
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
aa) Bestimmung der Schranke
-> Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg: „verfassungsmäßige Ordnung“
 
bb) Verhältnismäßigkeit
(+); Arg: nur Rückseite; Ersatzausweis sieht ansonsten aus wie „normaler“ Ausweis; effektive Kontrolle des Ausreiseverbots; überragend wichtige Schutzgüter – Leib und Leben (andere Ansicht vertretbar)
 
d) Ergebnis: (-)
 
4. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 20 I, III GG durch Offenlassen des Kontrollzeitraums
-> Wohl kein Verstoß; Arg.: Ausgestaltung erfolgt auch in anderen Zusammenhängen später, z.B. bei Verordnungsermächtigungen; Eilbedürftigkeit; Konkretisierung durch Ausschüsse, die sonst auch die wesentliche parlamentarische Vorarbeit leisten (andere Ansicht vertretbar)
 
C. Ergebnis: (-)
 
Teil 2: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des A
 
I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
 
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG (+)
 
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: (zumindest verkündetes) Gesetz
 
VI. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG  

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung
    Hier: Verletzung von Art. 11, 2 I, 1 I GG zumindest möglich
  2. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig
    -> „Vorwirkung“ des Gesetzes wohl (-); Arg: Gesetz zwingt den A noch nicht zu Dispositionen, die er nicht oder nicht mehr zumutbar rückgängig machen kann (andere Ansicht vertretbar)

 
VII. Ergebnis: (-)

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