Problem - Ausreise und Auswanderung

Problem - Ausreise und Auswanderung

In diesem Problem stellt sich die Frage, ob die Ausreise und die Auswanderung ebenfalls vom Schutzbereich des Art. 11 GG erfasst sind. Beispiel1: A hat genug von seinem Juristen-Dasein und möchte nach Bali auswandern. Nun gibt es aber Regelungen und Maßnahmen, die dies verhindern. A überlegt, ob dies eine Einschränkung der Freizügigkeit darstellt. Dies ist umstritten.

I. Erste Ansicht

Eine erste Ansicht hält den Schutzbereich des Art. 11 GG in Fällen der Ausreise und Auswanderung für eröffnet.

II. Zweite Ansicht (h.M.)

Eine andere Ansicht verneint den Schutzbereich der Freizügigkeit in solchen Fällen. Damit sind die Ausreise und die Auswanderung nicht von Art. 11 GG geschützt. In diesen Fällen griffe Art. 2 I GG.

III. Stellungnahme

Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Für die erste Ansicht spricht der Sinn und Zweck des Art. 11 GG. Danach soll man von Gemeinde zu Gemeinde, von Stadt zu Stadt und von Land zu Land ziehen dürfen, also auch bis zur Grenze gewissermaßen, wo es dann mit der Auswanderung weiter geht. Insoweit soll auch dieser Part der Auswanderung geschützt werden, der bis zur Grenzte führt. Die andere Ansicht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut. Dort steht „innerhalb des Bundesgebietes“. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Auswanderung als solche, nämlich das Verlassen des Bundesgebietes, nicht geschützt werden soll. Im Übrigen führt diese Ansicht auch die Entstehungsgeschichte an. Am 23. Mai 1949 zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes gab es noch die Befürchtung, dass es angesichts der historischen Umstände zu Auswanderungswellen kommt. Deshalb hat sich der Gesetzgeber damals bewusst gegen das Recht auf Auswanderung entschieden, obwohl es in früheren Verfassungen durchaus enthalten war.