Examensreport: ZR II 1. Examen aus dem August 2016 Durchgang in Saarland

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Teil 1

M ist Immobilienmakler und braucht für sein Büro neue Stühle. Dazu wendet er sich an den Händler A. Dieser stellt ihm 5 Stühle testweise zur Verfügung. Nach Ablauf der Testperiode möchte der M die Stühle gerne kaufen. Der A verweist den M an den B, der Eigentümer dieser Stühle sei. B und M schließen in der Folge einen Kaufvertrag und einigen sich darüber, dass das Eigentum an den Stühlen auf M übergehen solle. Davon erfährt auch der E, der wahre Eigentümer der Stühle, und verlangt nunmehr von M die Herausgabe der Stühle. Zu Recht?

Teil 2

M nimmt bei der W-Bank einen Kredit auf und bestellt der W-Bank zur Absicherung des gewährten Kredits eine Buchgrundschuld an seinem Grundstück. Die Buchgrundschuld wird auch ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen. Allerdings kommt es aufgrund eines Zerwürfnisses nicht zur Auszahlung des Darlehens. M ist der Auffassung, dass die W-Bank zu Unrecht im Grundbuch stehe und begehrt deren Zustimmung zur Grundbuchberichtung. Zu Recht?

Teil 3

M verkauft dem U in notarieller Urkunde ein ihm gehöriges Grundstück. Zur Auflassung kommt es nicht mehr. Dennoch wird der U durch ein Versehen des Grundbuchamtes im Grundbuch eingetragen. U schuldet dem H noch die Rückzahlung eines Darlehens und bestellt dem H zur Absicherung des Darlehens eine Buchhypothek an dem Grundstück. M, der zwischenzeitlich das Versehen bemerkt hat, erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des U. In der Folge kommt es noch zur – formgerechten – Abtretung der Darlehensforderung von H an G. G überlegt nunmehr, ob er aus der Hypothek gegen M vorgehen kann. Zu Recht?

Teil 4

M und F sind verheiratet und setzen – formgerecht - gemeinschaftlich ein Testament auf. Darin bestimmen sie sich wechselseitig als Erben. Nach dem Letztversterbenden soll der N, ein alter Kumpel des F, Alleinerbe sein. Die F verstirbt. Später errichtet der M ein neues Testament, in dem nicht mehr der N, sondern die Nichte der F Alleinerbin sein soll. M hat noch einen Bruder, der seinerseits zwei Kinder hat. Andere Verwandte gibt es nicht. M fragt sich in einer ruhigen Stunde, wer jetzt eigentlich Erbe ist.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Teil 1: E gegen M auf Herausgabe der Stühle

A. § 985 BGB
I. Besitz des M (+)
II. Eigentum des E

  1. Ursprünglich: E

  2. Eigentumserwerb des A von E, § 929 S.1 BGB

(-); Arg.: nur Leihe, § 598 BGB

  1. Eigentumserwerb des M von A, § 929 S. 1 BGB

(-);Arg.: nur Leihe, § 598 BGB

  1. Eigentumserwerb des M von B, § 929 S. 2 BGB
    a) Einigung M-B (+)
    b) Besitz des M (+)
    c) Berechtigung des B (-)
    d) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB
    aa) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+)
    bb) Rechtsscheinstatbestand -> Besitzerlangung vom Veräußerer

(-);Arg.: Übergabe erfolgt nicht durch B, sondern durch A.
e) Ergebnis: (-)
4. Ergebnis: (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB (-)
IV. Ergebnis: (+)
B. Sonstige Ansprüche
I. § 861 BGB

(-); Arg.: keine verbotene Eigenmacht des M
II. § 1007 I, II BGB

(-); Arg.: keine Bösgläubigkeit des M bzw. kein Abhandenkommen.
III. §§ 823 I, 249 I BGB

(-); Arg.: kein Verschulden des M
IV. § 812 I 1 1. Fall BGB

(-); Arg.: keine Leistung von E an M

 

V. § 812 I 1 2. Fall BGB

(-); Arg.: vorrangige Leistung von B an M.
Teil 2: M gegen W auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB

Voraussetzung: Unrichtigkeit des Grundbuchs, d.h. Diskrepanz zwischen formeller und materieller Rechtslage
I. Formelle Rechtslage: W
II. Materielle Rechtslage -> Erwerb der Grundschuld durch W, §§ 873, 1191 ff. BGB

  1. Einigung (+)
  2. Eintragung (+)
  3. Einigsein (+)
  4. Berechtigung (+)
  5. Auswirkungen der Nichtvalutierung des Darlehens - Nur schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag, § 242 BGB; kein Einfluss auf dingliche Rechtslage
    III. Ergebnis: (-)
    Teil 3: G gegen M auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB

I. Anspruch entstanden

  1. M = Eigentümer (+)
  2. G = Inhaber der Hypothek
    a) Ersterwerb der Hypothek durch H, §§ 873, 1113 ff. BGB
    aa) Zu sichernde Forderung

Hier: § 488 BGB (+)
bb) Einigung (+)
cc) Einigsein (+)

dd) Berechtigung (-)
ee) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 892 BGB
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. eines Verkehrsgeschäfts (+)
(2) Rechtsscheinstatbestand

Hier: Eintragung im Grundbuch
(3) Keine Zerstörung des Rechtscheinsscheinstatbestandes (+);

Arg.: Widerspruch erst später eingetragen
(4) Gutgläubigkeit (+);

Arg.: keine positive Kenntnis des H
gg) Ergebnis: (+)
b) Zweiterwerb der Hypothek durch G, §§ 398, 1154 I, 1153 I BGB
aa) Übertragung der Forderung
(1) Einigung (+)
(2) Wirksamkeit - Insbesondere Form, § 1154 BGB (+), „formgemäß“
(3) Berechtigung bzgl. der Forderung (+)
bb) Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB

-> Voraussetzung: Bestehen der Hypothek (+), s.o.

-> Zwischenzeitlich eingetragener Widerspruch des M insoweit unbeachtlich.
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis: (+)
4. Teil: Erbe bei Tod des M

I. Erbenstellung durch Verfügung von Todes wegen

  1. Erbenstellung der N

Ursprünglich: wirksames gemeinschaftliches Testament wegen („Berliner Testament“) durch M und F mit Einsetzung des N als Alleinerben.

  1. Widerruf der Einsetzung des N und Einsetzung der Nichte als Alleinerbin

Grundsätzlich: späterer Widerruf durch späteres wirksames Testament möglich, §§ 2253 ff. BGB

Ausnahme: Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. BGB bei Vor- und Nacherbschaft -> Auslegung des Berliner Testaments: Im Zweifel Schlusserbschaft, § 2369 I BGB

Hier: Keine abweichenden Anhaltspunkte, also keine Verfügungsbeschränkungen

II. Pflichtteilsberechtigung des Bruders, § 2303 I BGB

(-); gilt nur für Abkömmlinge bzw. für die Eltern.