"Fleet-Fall"

A. Sachverhalt

Die beklagte Bundesrepublik ist Eigentümerin eines als Bundeswasserstraße eingetragenen Fleets, das in B. eine Mühle mit dem dortigen Hafen verbindet. In das Fleet stürzte in der Nacht vom 21. zum 22. Oktober 1962 ein 3 bis 4 Meter langes Stück der Ufermauer mit einem Teil der darauf ruhenden Außenwand eines Wohnhauses. Um den weiteren Einsturz des Hauses zu verhindern, ließ dessen Eigentümer dieses Haus abstützen, und zwar in Vollzug einer baupolizeilichen Verfügung. Hierbei wurden zwei Baumstämme so angebracht, dass sie unmittelbar über der Wasseroberfläche von der einen zur anderen Seite des Fleets führten. Damit war das Fleet - bis zur vorläufigen Instandsetzung der Ufermauer Mitte 1963 - für Schiffe unpassierbar. Dies hatte zur Folge, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff (MS) „Christel“ während der Zeit der Sperrung des Fleets dieses nicht verlassen konnte und an der Verladestelle der Mühle festlag. Außerdem konnte die Klägerin, die der Mühle gegenüber vertraglich gehalten war, Schiffsraum für Transporte bereit zu stellen, mit drei Schuten nicht zur Mühle fahren.

Die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten haben in Kenntnis des baufälligen Zustandes der Ufermauer über Jahre hinweg nichts unternommen, um durch geeignete Sicherungsmaßnahmen den drohenden Einsturz der Mauer zu verhindern, obwohl sie jederzeit mit einem Einsturz der Mauer rechnen mussten.

Die Klägerin beziffert den ihr durch die Sperrung des Fleets entstandenen Verdienstausfall auf insgesamt 31.061,10 DM und verlangt den Betrag von der beklagten Bundesrepublik ersetzt.

 

B. Worum geht es?

Da vertragliche Ansprüche mangels rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen der Klägerin und der beklagten Bundesrepublik ausscheiden, können der Klage nur deliktische Ansprüche zum Erfolg verhelfen.

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Beklagte ein Recht i.S.v. § 823 I BGB verletzt hat. In Betracht kommen das Eigentum, der (berechtigte) Besitz und – subsidiär – das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

 

I. Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Zwar bildet der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB (sogenanntes Rahmenrecht). Allerdings kommt ein auf dessen Verletzung gestützter Schadensersatzanspruch nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Ein derartiger betriebsbezogener Eingriff liegt aber nicht vor, weil der Einsturz der Ufermauer und dessen Folgen in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin standen. Die Unpassierbarkeit des Fleets war allgemeine Folge des Schadensereignisses, das die Klägerin rein zufällig traf.

 

 

II. Berechtigter Besitz

Jedenfalls der berechtigte Besitz ist als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB anerkannt, weil ihm – ähnlich dem Eigentum (§ 903 BGB) – eine Ausschlussfunktion (§§ 858 ff. BGB) und eine Nutzungsfunktion (aus dem Recht zum Besitz) zukommen. Die Klägerin war auch berechtigte Besitzerin aller Schiffe. Allerdings kann der Schutz des Besitzes im Rahmen von § 823 I BGB nicht weiterreichen als der Schutz des Eigentums. Deswegen und weil die Klägerin Eigentümerin der Schiffe ist, ist der Fall über die Frage einer Eigentumsverletzung zu lösen.

 

III. Eigentum

Eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn auf die körperliche Substanz der Sache eingewirkt und sie beschädigt oder zerstört wird. Eine solche Einwirkung auf die Substanz der Schiffe hat es hier nicht gegeben. Eine Eigentumsverletzung soll aber auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz möglich sein, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten. Dafür spricht, dass § 903 S. 1 BGB dem Eigentümer die Befugnis verleiht, „mit der Sache nach Belieben [zu] verfahren“. Daher liegt es nahe, Beschränkungen dieser sogenannten Nutzungsfunktion des Eigentums als dessen Verletzung zu begreifen. Auch § 906 BGB setzt voraus, dass Nutzungsbeeinträchtigungen jedenfalls Störungen des Eigentums i.S.v. § 1004 BGB begründen können. Schließlich ist der Wortlaut des § 823 I BGB nicht (anders als bspw. § 7 StVG) auf die Beschädigung einer Sache beschränkt, sondern spricht – weiter – von einer Verletzung des Eigentums.

Andererseits liegt dem § 823 I BGB die gesetzgeberische Entscheidung zu Grunde, reine Vermögensschäden aus dem Schutzbereich des § 823 I BGB auszunehmen, um im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit eine uferlose Haftung gegenüber einer nicht beschränkbaren Zahl potentieller Gläubiger zu vermeiden. Eine allgemeine Fahrlässigkeitshaftung ist § 823 I BGB demnach fremd. Diese Wertung darf nicht über eine zu weite Auslegung der Eigentumsverletzung unterlaufen werden. Den Rechtsanwender stellt das vor die schwierige Aufgabe, bloß vermögensschädigende Nutzungsbeeinträchtigungen von Eigentumsverletzungen i.S.v. § 823 I BGB abzugrenzen. Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Wann stellt eine Nutzungsbeeinträchtigung ohne Substanzverletzung eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB dar?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH weist im „Fleet-Fall“ die Klage teilweise ab und differenziert dabei zwischen dem  MS Christel und den Schuten (Urt. v. 21.12.1970, II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 ff.). Die Beklagte habe durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter (§§ 89, 31 BGB) schuldhaft ihre – sich aus wasserrechtlichen Vorschriften ergebende – Pflicht zur Erhaltung der Schiffbarkeit des Fleets verletzt. Während im Hinblick auf das „eingesperrte“ MS Christel eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB vorliege, sollen Ansprüche im Hinblick auf die „ausgesperrten“ Schuten ausscheiden. Als maßgebliches Abgrenzungskriterium stellt er darauf ab, ob eine „die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache“ erfolge.

 

I. Eigentumsverletzung an dem MS „Christel“

Im Hinblick auf das MS „Christel“ bejaht der BGH eine Eigentumsverletzung, weil eine tatsächliche Einwirkung auf das Schiff erfolgt sei. Dieses wenig klare Abgrenzungskriterium konkretisiert er im weiteren Verlauf und stellt darauf ab, dass dem „eingesperrten“ Schiff jede Bewegungsmöglichkeit genommen wurde. Darin liegt nicht nur die Einschränkung einer bestimmten Verwendungsmöglichkeit des Schiffs. Vielmehr wurde der Klägerin die bestimmungsgemäße Nutzung des Motorschiffs als Transportmittel praktisch vollständig entzogen:

„Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen (Soergel/Zeuner, BGB, 10. Aufl. § 823 Rdnr. 24; vgl. auch BGB-RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 15; Larenz Lehrbuch des Schuldrechts II. Bd. 9. Aufl. S. 407). Im Streitfall ergibt sich eine Verletzung des Eigentums der Klägerin an MS »Christel« daraus, daß das Schiff an der Verladestelle der Mühle wegen der Sperrung des Fleets liegen bleiben mußte. Es verlor dadurch jede Bewegungsmöglichkeit über das zwischen der Verladestelle und den als Sperre wirkenden Baumstämmen befindliche Fleetstück hinaus. Es war damit als Transportmittel praktisch ausgeschaltet, seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen. Die »Einsperrung« des Schiffes stellte sich demnach als eine die Eigentümerbefugnisse der Klägerin treffende tatsächliche Einwirkung auf dieses Fahrzeug dar. Sie war mithin eine Eigentumsverletzung. Wenn das Reichsgericht in einem ähnlichen Falle eine Eigentumsverletzung verneint hat (RG Gruchot 68,76,79), so ging es im Gegensatz zu dem erkennenden Senat ersichtlich davon aus, daß eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB nur bei einem Eingriff in die Sachsubstanz, nicht aber bei sonstiger Einwirkung auf die Sache (vgl. BGH WM 1967, 562, 563) vorliegt. Eine derart enge Auslegung des § 823 Abs. 1 BGB wird aber dem Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht. Diese will die dort aufgeführten Rechte gegen jede schuldhaft widerrechtliche Verletzung schützen. Die Beklagte, die für das pflichtwidrige schadensursächliche Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verantwortlich ist (§§ 89,31 BGB), ist daher der Klägerin für den dieser aus der »Einsperrung« des MS »Christel« entstandenen Schaden ersatzpflichtig (§ 823 Abs. 1 BGB).“

Das Ergebnis ist überzeugend, weil die völlige Aufhebung jeder (sinnvollen) bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit des Schiffs wie dessen (zeitweiliger) Wegnahme oder Vorenthaltung, also anerkannten Anwendungsfällen des § 823 I BGB, wirkt. Zudem trifft die Störung nicht typischerweise eine Vielzahl von Schiffseignern, sondern eher den einzelnen Eigentümer individuell, weswegen auch keine uferlose Ausdehnung der Haftung im Sinne einer allgemeinen Fahrlässigkeitshaftung droht.

 

II. Keine Eigentumsverletzung an den Schuten

An den „ausgesperrten“ Schuten habe die Klägerin aber keine Eigentumsverletzung erlitten. Eine vollständige Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit als Transportmittel liegt nicht vor. Die Schuten können weiterhin regulär genutzt werden. Die Klägerin ist nur daran gehindert, ihre Schuten durch den Fleet fahren zu lassen. Das trifft die Klägerin aber genauso wie jeden anderen Schifffahrttreibenden auch, weswegen darin keine Eigentumsverletzung, sondern nur eine Beschränkung des jedermann an dem Fleet zustehenden Gemeingebrauchs liegt. Dieser Gemeingebrauch ist aber nicht als sonstiges Recht nach § 823 I BGB geschützt:

„Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des von der Klägerin wegen der Nichtbefahrbarkeit des Fleets für die Schuten geltend gemachten Schadensbetrages. Eine Eigentumsverletzung seitens der Beklagten liegt insoweit deshalb nicht vor, weil die Schuten durch die Sperrung des Fleets in ihrer Eigenschaft als Transportmittel nicht betroffen und damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen wurden. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin die Schuten während der Sperrung des Fleets nicht zur Verladestelle der Mühle fahren lassen konnte. Darin ist kein Eingriff in das Eigentum an den Schuten zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung des ihr wie jedem Schiffahrttreibenden an dem Fleet zustehenden Gemeingebrauchs. Dieser stellt aber kein »sonstiges Recht« im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (RG Gruchot 68, 76, 78; KG JW 1938,948; vgl. auch RG Seuff. Arch. 76 Nr. 14 und Soergel/Zeuner a.a.O. Rn. 35).“

Hieran zeigt sich das Bemühen des BGH, die Haftung nach § 823 I BGB nicht uferlos auszudehnen. Würde man in der Einschränkung des Gemeingebrauchs, die potentiell jedermann treffen kann, eine Eigentumsverletzung sehen, würde man die von § 823 I BGB gezogenen Grenzen sprengen und sich nah an eine allgemeine Fahrlässigkeitshaftung für Vermögensschäden begeben.

 

D. Fazit

Der „Fleet-Fall“ behandelt Grundfragen des deliktischen Eigentumsschutzes, die auch heute noch aktuell sind. Zunächst sei an den „Autobahnrastanlagenfall“ aus dem Jahr 2014 erinnert, den wir hier im Blog besprochen haben. Dort verlangte der Betreiber einer Autobahnrastanlage von dem Verursacher eines Unfalls Schadensersatz, weil die Autobahn infolge des Unfalls teilweise gesperrt wurde, wodurch die Umsätze der Rastanlage einbrachen. Zudem hatte der BGH im Juni 2016 einen Sachverhalt zu beurteilen, der demjenigen des „Fleet-Falls“ sehr ähnlich ist (Geschichte wiederholt sich!) – auch diesen Fall haben wir hier im Blog vorgestellt.

Rechtsgutsverletzung, § 823 I BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit