A. Sachverhalt
K betreibt eine Autobahnrastanlage. H ist Eigentümer und Halter eines Sattelzuges, der bei V haftpflichtversichert ist.
Der Sattelzug fuhr auf der Bundesautobahn (BAB 5) mit dem nicht vollständig abgesenkten und infolgedessen bis in eine Höhe von 4, 83 m ragenden Auslegearm eines von ihm transportierten Baggers und stieß gegen eine über die Autobahn führende Brücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde deshalb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren.
Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs selbst, befindet sich an der BAB 5 die von K betriebene Autobahnrastanlage. Infolge der Sperrung war die Anlage des K für den Durchgangsverkehr nicht zu erreichen, sodass sie von K für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen wurde.
K erlitt einen Einnahmeausfall in Höhe von 40.000 € und verlangt diese von H und V ersetzt. Zu Recht?
B. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 9.12.2014, Az. VI ZR 155/14)
I. Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 115 I VVG
H ist Halter des Sattelzuges im Sinne von § 7 StVG, gegen den Haftpflichtversicherer V besteht nach §§ 115 I, 113 VVG, § 1 PflVG ausnahmsweise ein Direktanspruch, wodurch H und V als Gesamtschuldner haften würden (§ 115 I 4 VVG).
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 7 I StVG ist, dass „eine Sache beschädigt“ wurde. Damit ist § 7 I StVG enger gefasst als § 823 I BGB, der jede „Verletzung“ des Eigentums oder eines sonstigen Rechts genügen lässt. Geschützt wird einerseits der Eigentümer der beschädigten Sache, andererseits dessen berechtigte unmittelbare Besitzer. Dazu hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1980 ausgeführt:
„Wenn die Vorschrift als geschütztes Rechtsgut die “Sache” und als Ersatzberechtigten ganz allgemein den “Verletzten” bezeichnet, so liegt es nahe, dass sie neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) unmittelbaren Besitz an einer Sache in ihren Schutzbereich einbezieht.
Das wird durch die Entstehungsgeschichte der Haftungsvorschrift bestätigt. Schon § 1 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Verhandlungen des Reichstages 1907/09 Bd. 248 Anlagen zu den Sten. Berichten Nr.988) entsprach in seinen wesentlichen Zügen dem jetzigen § 7 Abs. 1 StVG, der seinerseits mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3.5.1909 (RGBl. S. 437) wörtlich übereinstimmt.
Wie aus der Begründung dieses Entwurfs (aaO S. 598) und einem Vergleich mit der späteren Gesetzesfassung hervorgeht, hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der Haftungsnorm bewusst an § 833 S. 1 BGB - ersichtlich auch an § 836 Abs. 1 S. 1 BGB - angelehnt. Kam es ihm mithin darauf an, hinsichtlich der Haftung für Sachbeschädigungen eine von § 823 Abs. 1 BGB abweichende Fassung zu wählen, so spricht dies für seinen Willen, den Kreis der Ersatzberechtigten insoweit anders (weiter) zu ziehen als § 823 Abs. 1 BGB im Fall einer Eigentumsverletzung. Dass auch bei Beschädigung einer Sache durch ein Tier “Verletzter” i. S` des § 833 BGB ein anderer als der Eigentümer sein kann, dürfte unbestritten sein (so schon Francke, Tierhalterhaftung 1911 S. 86f.; vgl. auch Litten, Die Ersatzpflicht des Tierhalters 19055.21). Soweit das Schrifttum in diesem Zusammenhang ohne Begründung - als geschützte Rechtsgüter das Eigentum und sonstige Rechte an Sachen erwähnt (z. B. Erman/ Drees, BGB 6. Aufl. § 833 Rdn. 8), kann darin keine Einschränkung erblickt werden.
Auf der anderen Seite folgt aus dem Charakter des § 7 StVG als eines Sondergesetzes im Verhältnis zu § 823 Abs. 1 BGB, dass die nach jener Vorschrift vorgesehene Haftung - ungeachtet der soeben erwähnten unterschiedlichen Fassung beider Normen - ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang nach im Ergebnis der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB entspricht, soweit nicht das StVG im Blick auf die spezifischen Belange des Straßenverkehrs eine abweichende Regelung trifft. Der Einbeziehung des Mieters einer bei dem Betrieb eines Kfz beschädigten Sache in den Schutzbereich des § 7 StVG stehen weder ausdrückliche Bestimmungen solcher Art noch der Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung entgegen. Es erscheint danach nicht gerechtfertigt, der Anwendung dieser Vorschrift, soweit eine Besitzverletzung zum Nachteil des Mieters einer Sache infrage steht, im Ergebnis engere Grenzen zu ziehen als derjenigen des § 823 Abs. 1 BGB.“ (BGH NJW 1981, 750 (751 f.)).
Zu prüfen ist also, ob eine Sache, die dem K gehört oder sich in dessen Besitz befand, beschädigt wurde. Beschädigt wurde die Autobahnbrücke. Die gehörte aber nicht dem K und befand sich auch nicht in dessen Besitz. Fraglich ist, ob die Rastanlage des K beschädigt wurde. Der BGH verneint dies, weil die Rastanlage weder in ihrer Substanz verletzt noch in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt wurde:
„Eine Sache ist dann “beschädigt” im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8). Dass die nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin von ihr betriebene Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Sattelzug verursachte Sperrung der BAB 5 wenige Kilometer entfernt in ihrer Sachsubstanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht. Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.“
II. Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 115 I VVG
Zunächst müsste das Eigentum oder ein sonstiges Recht des K verletzt worden sein.
1. Eigentum
Das Eigentum des K wurde nicht an seiner Substanz beeinträchtigt. Zwar ist anerkannt, dass eine Eigentumsverletzung auch vorliegen kann, soweit nur die Verwendung der Sache beeinträchtigt wird. Doch auch eine danach relevante Beeinträchtigung vermag der BGH nicht zu erkennen:
„Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, 235; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 97; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88, VersR 1990, 204, 205; vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urteile vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155 [“technische Brauchbarkeit”]; vom 7. Juni 1979 - II ZR 132/77, VersR 1979, 905, 906; vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 159 f.; ferner BGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 f.). Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann (vgl. zum “Einsperren” von Fahrzeugen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO; ferner Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO; zur Blockade von Baumaschinen: Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, aaO; zur Verbindung der Sache mit anderen Bauteilen oder schädlichen Stoffen: Senatsurteile vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, aaO und vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, aaO; zur gefahrenbedingten Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks: Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO; zum Nutzungsverbot: Senatsurteile vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, aaO; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO). Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, aaO; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, aaO; vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO, 160 [hinsichtlich der Schuten]). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde (BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, aaO, 154 f.). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.“
Eine „unmittelbare Einwirkung auf die Sache selbst“ kann der BGH in Streitfall nicht erkennen:
„Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst - anders als in dem dem Urteil vom 15. November 1982 (II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155) zugrunde liegenden Fall - sogar unbeeinträchtigt ließ, wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein. Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin…“
2. Besitz
Anerkannt ist, dass der berechtigte Besitz an einer Sache ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB darstellt. Der BGH verneint aber einen Anspruch aus § 823 I BGB, weil der Schutz des berechtigten Besitzes im Streitfall nicht weitergehen könne als der Schutz des Eigentums:
„Allerdings ist auch der berechtigte Besitz an einer Sache von § 823 Abs. 1 BGB geschützt (z. B. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 98; Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 823 Rn. 13). Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966). Damit ist - anders als die Revision annimmt - freilich nicht gemeint, dass der berechtigte Besitzer einer Sache in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer. Denn mit der Entscheidung vom 4. November 1997 (VI ZR 348/96, aaO) hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverletzung beim Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache geltenden Grundsätze auf den Besitz übertragen; eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO). Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat.“
3. Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Ein Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, welches ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB darstellt (sog. Rahmenrecht), scheitert an der fehlenden Betriebsbezogenheit des Eingriffs:
„Ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z. B. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 967; vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 70 f., 74). Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden. Die angeordnete Sperrung der BAB und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren allgemeine Folgen des Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen.“
III. Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 115 I VVG
Da letztlich nur Vermögensinteressen des K betroffen sind, lässt sich womöglich ein Anspruch aus § 823 II BGB herleiten. Voraussetzung ist die Verletzung eines Schutzgesetzes, welches auch den Schutz der betroffenen Vermögensinteressen des K (Einnahmeausfall) bezweckt. Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt, der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein.
Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. In Betracht kommen hier Vorschriften aus der StVO, namentlich § 18 I 2 StVO (maximale Höhe der Fahrzeuge auf Autobahnen), § 22 II StVO (maximale Höhe von Fahrzeug und Ladung), § 23 I 2 StVO (Pflicht zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs) und § 1 II StVO.
Der BGH lässt letztlich die Frage offen, ob es sich bei den genannten Normen um Schutzgesetzes im Sinne von § 823 II BGB handelt. Denn jedenfalls sei der sachliche Schutzbereich der Normen der StVO nicht verletzt:
„Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 256; jeweils mwN). …
Die Klägerin wirft den Versicherten der Beklagten nämlich nicht etwa vor, sie durch die unzulässig dimensionierte Ladung unmittelbar in einem ihrer Rechtsgüter verletzt zu haben. Inhalt des Vorwurfs der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hätten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch, also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt. Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB aber nichts für sich herleiten. Denn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) handelt. Denn weder dieser Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle ändern etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-) Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat.“
C. Fazit
Eine sehr lehrreiche Entscheidung zum Deliktsrecht, die eine Vielzahl beliebter Prüfungsthemen behandelt und das Zeug zu einem „Klassiker“ hat. Zudem hat sich der BGH in einer brandaktuellen Entscheidung mit einem weiteren prüfungsrelevanten Problemfall des Deliktsrechts befasst, dem “Schockschaden” (BGH, Urt. v. 27.1.2015, Az. VI ZR 548/12). Genügend Anlass, sich intensiv mit dem Deliktsrecht auseinanderzusetzen. Am Besten natürlich mit Jurio!
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