Labello-Fall

Labello-Fall

Worum geht es?

T betrat in der Absicht, einen Überfall zu verüben, ein Geschäft. Als die Verkäuferin O ihr den Rücken zuwandte, zog T einen Labello aus der Tasche und drückte ihn der O in den Rücken. Diese dachte, ihr würde der Lauf einer Schusswaffe oder ein ähnlich gefährlicher Gegenstand in den Rücken gedrückt werden. Dieser Irrglaube war auch so von T beabsichtigt. Aus Angst wehrte O sich nicht und kam der Forderung der T nach, ihr den Inhalt der Kasse herauszugeben.

Was ist das Problem?

Die zentrale Frage ist, ob der eingesetzte Labello-Stift ein sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB sein könnte.

Wie leite ich ein?

T hat den Grundtatbestand des §§ 253, 255 StGB verwirklicht. Fraglich ist, ob T auch einen Qualifikationstatbestand erfüllt haben könnte. Zumal es sich bei dem Labello nicht um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 lit. a StGB handelt, könnte nur der Auffangtatbestand des § 250 I Nr. 1 lit. b verwirklicht sein. Hierzu müsste T ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich geführt haben, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Was spricht dafür?

Dem Wortlaut der Norm nach kommt es allein auf die Absicht des Täters an: „um den Widerstand einer anderen Person (…) zu verhindern oder zu überwinden”. T hatte der O den Labello in den Rücken gedrückt, damit sie sich nicht wehren würde. Nach einer strengen Subsumtion unter den Wortlaut der Norm ist der Labellostift ein taugliches Tatmittel i.S.d. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB.

Was spricht dagegen (BGH)?

Der BGH ist hingegen der Ansicht, dass auch die objektiven Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden müssen: Ist ein Gegenstand nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, soll er kein Mittel oder Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB sein. In solchen Fällen steht die Täuschung im Vordergrund, nicht jedoch die erhöhte Gefährlichkeit der Tathandlung.

In Anbetracht des hohen Strafrahmens ist eine solche restriktive Auslegung geboten. Damit ist nicht jeder Einsatz eines Gegenstandes in Verbindung mit einer Drohung ausreichend, um den Tatbestand des § 250 I Nr. 1 lit. b StGB zu verwirklichen.

Ein Labellostift ist auf den ersten Blick offensichtlich ungefährlich - keine Frage. Damit ist er kein Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 I Nr. 1 lit. b StGB.

Fazit

Diese Entscheidung ist ein absoluter Klassiker und wird gerne in Examensklausuren eingebaut. In ähnlich gelagerten Fällen verwendete der Täter etwa ein dünnes Rohr, die Kombination von Handy und Sporttasche oder - ganz aktuell und bei uns im Blog besprochen - einen Koffertrolley als Bombenattrappe. Die Fragestellung kann sich daher schnell einmal hinter einer anderen Fallkonstellation verstecken.

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