(Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB

Aufbau der Prüfung - (Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB

Die Erpressung ist in § 253 StGB, die räuberische Erpressung ist in § 255 StGB geregelt. Auch bei diesen Delikten ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. (Qualifiziertes) Nötigungsmittel

Im Tatbestand setzt die Erpressung den Einsatz eines Nötigungsmittels, die räuberische Erpressung den Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels voraus. Qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 255 StGB sind die Gewalt gegen eine Person und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Im Rahmen des § 253 StGB genügt hingegen ein einfaches Nötigungsmittel, also die Anwendung von Gewalt oder die Drohung. Als problematisch kann sich die (räuberische) Erpressung unter anderem dann darstellen, wenn Bedrohter und Genötigter nicht identisch sind.

2. Abgenötigtes Opferverhalten

Weiterhin verlangen sowohl die Erpressung als auch die räuberische Erpressung ein abgenötigtes Opferverhalten. Wie dies zu bemessen ist, ist im Einzelnen streitig. Es kommt hier insbesondere auf die Problematik der Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung an, welche in einem gesonderten Exkurs erläutert wird.

3. Vermögensnachteil

Ferner fordert die (räuberische) Erpressung einen Vermögensnachteil, welcher dem Vermögensschaden im Rahmen des Betrugs entspricht.

4. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht handeln.

5. Bereicherungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ergibt sich für die Prüfung des § 253 StGB eine Besonderheit, da hier nach § 253 II StGB neben der Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründen zudem eine Verwerflichkeitsprüfung stattfinden muss.

III. Schuld

Daran schließt sich der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

 

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