(Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB
Aufbau der Prüfung - (Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB
Die Erpressung ist in § 253 StGB, die räuberische Erpressung ist in § 255 StGB geregelt. Auch bei diesen Delikten ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. (Qualifiziertes) Nötigungsmittel
Im Tatbestand setzt die Erpressung den Einsatz eines Nötigungsmittels, die räuberische Erpressung den Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels voraus. Qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 255 StGB sind die Gewalt gegen eine Person und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Im Rahmen des § 253 StGB genügt hingegen ein einfaches Nötigungsmittel, also die Anwendung von Gewalt oder die Drohung. Als problematisch kann sich die (räuberische) Erpressung unter anderem dann darstellen, wenn Bedrohter und Genötigter nicht identisch sind.
2. Abgenötigtes Opferverhalten
Weiterhin verlangen sowohl die Erpressung als auch die räuberische Erpressung ein abgenötigtes Opferverhalten. Wie dies zu bemessen ist, ist im Einzelnen streitig. Es kommt hier insbesondere auf die Problematik der Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung an, welche in einem gesonderten Exkurs erläutert wird.
3. Vermögensnachteil
Ferner fordert die (räuberische) Erpressung einen Vermögensnachteil, welcher dem Vermögensschaden im Rahmen des Betrugs entspricht.
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht handeln.
5. Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ergibt sich für die Prüfung des § 253 StGB eine Besonderheit, da hier nach § 253 II StGB neben der Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründen zudem eine Verwerflichkeitsprüfung stattfinden muss.
III. Schuld
Daran schließt sich der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten an.