Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der Kunstverein V wurde mit dem Zweck gegründet, anspruchsvolle Kunst zu fördern und zur Schau zu stellen. Zum Vorstand sind A und B gewählt worden, die auch jeweils einzeln vertretungsbefugt in allen Rechtsgeschäften des Vereins sind. Dieses ist auch beides im Vereinsregister eingetragen worden.
M ist ein bekannter Maler und hat V für eine Ausstellung ein Bild entgeltlos zur Verfügung gestellt. Das Bild soll auf der Ausstellung zur Schau gestellt werden. Er hat dem Verein auch das Recht gegeben, dass Bild für Ihn zu veräußern, wenn es einen Kaufinteressenten geben sollte.
Anfang März 2015 lässt A eine Ausstellung für Amateure veranstalten, in der Amateure und unbekannte Künstler ihre Stücke zur Schau stellen durften. Als die Mitglieder des Vereins dies erfahren, sind sie empört über das Verhalten des A. Die Veranstaltung widersprach dem Anspruch des Vereins nur anspruchsvolle Kunst zu fördern. Daraufhin wird A von den Mitgliedern als Vorstand abgewählt und an seiner Stelle der C zum Vorstandsmitglied bestellt. Der Verein veranlasst jedoch keine Eintragung im Register.
Anfang Juli trifft der B auf M. M teilt dem B mit, dass er aufgrund der Unruhen im Verein nun sein Bild nicht mehr bei V ausstellen möchte und V dieses nun auch nicht mehr verkaufen solle. Er fordert B auf ihm das Bild zurück zu geben.
B, der kurz darauf in Urlaub fährt, vergisst, dies weiter zu leiten.
Anfang August trifft A auf seinen guten, früheren Bekannten K, der das Bild des M in der Ausstellung des V gesehen hat. Er teilt A mit, dass er das Bild für 5000€ kaufen wolle. A, der meint, dass dies ein angemessener Preis ist und glaubt, er würde M damit einen Gefallen tun, willigt ein. Er teilt K mit, er könne das Bild nach der Ausstellung Ende Oktober abholen. Den Kaufpreis solle er auch bei Abholung bezahlen.
Anfang Oktober wollte C das Bild des M umhängen. Dabei ist es ihm leicht fahrlässig aus der Hand geglitten, sodass ein Schaden entstanden ist. Eine Restaurierung würde 2000,- € kosten.
K hat sich zwischenzeitlich einen extra für das Bild angefertigten Rahmen für 500,-€ anfertigen lassen.
Als M von der Beschädigung erfährt, fordert er den V auf, das Bild zu reparieren und bis zum 25.01.2016 herauszugeben.
Er könne den K überhaupt nicht leiden. Darüber hinaus fordert er V auf das Bild in Stand zu setzen und an ihn herauszugeben.
Frage 1: Welche Ansprüche hat K gegen V zum Zeitpunkt des 20.11.2015?
Frage 2: Kann M zum Zeitpunkt des 26.01.2016 Herausgabe (und Reparatur?) des Bildes von V verlangen?
Abwandlung:
K hat sofort nach Kenntnis der Sachlage einen Antrag auf Einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.1.2016 beschieden, dass V das Bild nicht an M herausgeben dürfe. Auch soll V bei einer Bank eine Bürgschaft von 5000,-€ hinterlegen. Im Hauptsachverfahren stellt das Gericht jedoch fest, dass die einstweilige Verfügung nie hätte ergehen dürfen. V sind durch die Hinterlegung der Bürgschaft Kosten in Höhe von 400,-€ entstanden.
**Frage 3:**Kann V von K Ersatz der 400,-€ verlangen?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Ansprüche K gegen V (20.11.2015)
A. § 433 I BGB
I. Anspruch entstanden
- Einigung
- Voraussetzung: Wirksame Stellvertretung durch A, §§ 164 ff. BGB
a) Eigene Willenserklärung des A (+)
b) Im Namen des V
(+), zumindest konkludent
c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
aa) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (-)
bb) Gesetzliche Vertretungsmacht
- Ursprünglich: (+):Arg.: A = Vorstandsmitglied, § 26 I 2 BGB
- Aber: Widerruf gem. § 27 II 1 BGB; Eintragung des Ausscheidens gem. § 67 BGB nur deklaratorisch.
cc) Rechtsschein
Hier: § 68 BGB aufgrund der fehlenden Eintragung.
- Wirksamkeit der Einigung (+)
II. Anspruch nicht erloschen -> Unmöglichkeit, § 275 I BGB
- Wegen der Beschädigung des Gemäldes
(-); Arg.: Gemälde kann noch restauriert werden.
- Wegen des Verbots der Veräußerung
(+); Arg.: V rechtlich nicht mehr in der Lage, dem K das Eigentum zu verschaffen, weder im fremden Namen als Stellvertreter des M, §§ 164 ff. BGB, noch im eigenen Namen als Ermächtigter, § 185 BGB.
III. Ergebnis: (-)
B. Schadensersatz, §§ 280 I, III, 283 BGB
I. Schuldverhältnis -> Hier: Kaufvertrag
II. Pflichtverletzung
Hier: Nachträgliche Unmöglichkeit (s.o.)
III. Vertretenmüssen, §§ 276, 280 I 2 BGB (+)
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
-> Schaden (-); Arg.: Keine unfreiwilligen, sondern freiwillige Vermögenseinbußen (= Aufwendung)
V. Ergebnis: (-)
C. Aufwendungsersatz, § 284 BGB
I. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB (+), s.o.; Arg.: „Schaden“ keine Voraussetzungen
II. Aufwendungen (+), i.H.v. 500 Euro
III. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (+)
IV. Billigkeit (+)
V. Kein Ausschluss, § 284 BGB a.E. (+)
VI. Ergebnis: (+)
Frage 2: M gegen V auf Herausgabe des Gemäldes und Reparatur (26.01.2016)
A. Herausgabe des Gemäldes
I. § 604 BGB
- Leihvertrag V-M
(+); Arg.: keine bloße Gefälligkeit
- Beendigung des Leiverhältnisses
a) Durch Gespräch des M mit B im Juni 2015
aa) § 604 I BGB
(-); Arg.: Leihzeit nicht bestimmt
bb) § 604 II BGB
(-); Arg.: Zweck der Leihe (Veranstaltung einer Ausstellung) bestand noch.
cc) § 605 BGB
(-); Arg.: keine Anhaltspunkte
b) Durch Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und der Reparatur am 20.11.2015 (zum 25.11.2016)
(+); Arg.: leicht fahrlässige Beschädigung durch C, § 605 Nr. 3 BGB (a.A. vertretbar)
- Ergebnis: (+)
II. § 985 BGB
Besitz des V (+)
Eigentum des M
a) Ursprünglich: (+)
b) Eigentumserwerb des K von V Anfang August 2015
aa) § 929 S. 1 BGB
(-); Arg.: keine Übergabe
bb) §§ 929 S. 1, 930 BGB
(-); Arg.: keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB
- Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Hier: Leihvertrag durch Kündigung beendet (s.o.)
- Ergebnis: (+) III. § 861 BGB
(-); Arg.: keine Besitzerlangung des V durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB IV. § 1007 I BGB
(+); Arg.: V muss sich Bösgläubigkeit gem. § 166 II BGB (analog) zurechnen lassen.
V. § 1007 II BGB
(-); Arg.: kein Abhandenkommen
VI. §§ 823 I, 249 I BGB (-)
VII. § 812 I 2 1. Fall BGB
- Etwas erlangt
Hier: Besitz am Gemälde
Durch Leistung des M (+)
Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes Hier: Leihvertrag beendet (s.o.)
Rechtsfolge: Herausgabe
Kein Ausschluss (+)
Ergebnis: (+)
B. Reparatur
I. § 280 I BGB (i.V.m. § 31 BGB)
- Schuldverhältnis
(+); Arg.: Leihvertrag zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht beendet (s.o.)
- Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung der Leihsache
- Vertretenmüssen, §§ 276, 280 I 2 BGB
Hier: Leichte Fahrlässigkeit des C; Zurechnung gem. § 31 BGB.
- Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Hier: Naturalrestitution, § 249 I BGB.
- Ergebnis: (+)
II. §§ 989, 990 BGB (i.V.m. § 31 BGB)
EBV
-> Zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung, also Anfang Oktober 2015 (-);Arg.: Leihvertrag erst am 20.11.2015 gekündigt.Ergebnis: (-)
III. 823 I BGB (i.V.m. § 31 BGB)
Anwendbarkeit
-> Sperrwirkung des § 993 I BGB a.E. (-); Arg.: kein EBV (s.o.)Voraussetzungen (+)
Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (+)
Ergebnis: (+)
IV. § 823 II BGB (i.V.m. § 31 BGB)
(-); Arg.: fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.
V. § 831 BGB
(-); Arg.: Vorstand nicht Verrichtungsgehilfe.
Frage 3: V gegen K auf Ersatz von 400 Euro
(+); Arg.: § 945 ZPO.
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