Aufwendungsersatz, § 284 BGB

Aufbau der Prüfung - Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 284 BGB

Der Aufwendungsersatz ist in § 284 BGB geregelt. Auf den Aufwendungsersatz verweist im übrigen auch § 311a II BGB. Beispielsfall: B hat bei sich einen alten, nicht fahrtüchtigen Porsche stehen, der an diversen Mängeln leidet und insbesondere keine Felgen hat. K kauft diesen Porsche bei V für 10.000 Euro. Der Wert des Wagens soll 12.000 Euro betragen. Nach Vertragsschluss, aber vor Übereignung des Fahrzeugs, kauft der K für 4.000 Euro passende Felgen und schließt einen Vertrag für 4.000 mit einem Restaurateur, der den Porsche wieder in Schuss bringen soll. Zur selben Zeit bereut V den Kaufvertrag und zertrümmert den Porsche. K hat gegen V somit einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 I, III, 283 BGB wegen der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit. Dem K ist ein Schaden i.H.v. 2.000 Euro entstanden. Zudem hätte K gerne die 8.000 Euro der unnötig entstandenen Kosten ersetzt. Diese stellen jedoch keinen Schaden dar, da es sich um freiwillige Vermögenseinbußen handelt. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 280 I, III, 283, 284 BGB. 

I. Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB

Für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz müssen zunächst die Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB vorliegen, wobei ein Schaden gerade nicht erforderlich ist.

II. Aufwendungen

Weiterhin setzt der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB Aufwendungen voraus. Aufwendungen sind freiwillige Vermögenseinbußen, wobei ein Schaden gerade unfreiwillige Vermögenseinbußen betrifft.

III. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

Ferner verlangt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, dass die Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden. Beim Aufwendungsersatz ist an dieser Stelle somit die Kausalität zwischen dem Vertragsschluss und den getätigten Aufwendungen zu prüfen. Es werden von § 284 BGB folglich nur solche Aufwendungen erfasst, die nach Vertragsschluss getätigt worden sind.

IV. Billigkeit

Außerdem fordert der Aufwendungsersatz, dass die Aufwendungen billigerweise getätigt werden durften. Hiervon werden auch teure Dispositionen erfasst. Nur Aufwendungen, die in einem offenkundigem Missverhältnis zum Vertragsgegenstand stehen, werden nicht erfasst.

V. Kein Ausschluss, § 284 BGB a.E.

Zuletzt darf der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB a.E. nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss des Aufwendungsersatzes ist gegeben, wenn die Aufwendungen auch bei ordnungsgemäßer Leistung frustriert gewesen wären. Beispiel: K hatte ohnehin die falschen Felgen gekauft. 

VI. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz

Die Rechtsfolge des § 284 BGB ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hierbei ist zu beachten, dass der Betroffene zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz wählen muss („anstelle“). Im obigen Fall könnte K von V somit die Wertdifferenz i.H.v. 2.000 Euro im Rahmen des Schadensersatzes oder die 8.000 Euro als Aufwendungen geltend machen. Schlussendlich ist eine Vorteilsanrechnung gemäß § 254 BGB analog zu beachten. Beispiel: K hat die Felgen bereits verkauft. Es wäre somit unbillig, wenn er den vollen Aufwendungsersatz erhalten würde. Dementsprechend muss er sich den erzielten Kaufpreis anrechnen lassen.

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