Examensreport: ZR 1. Examen November 2015 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der A ist mit der B verheiratet. Die beiden sind wohlhabend. B tritt regelmäßig mit ihrem Gesangspartner S auf verschiedenen Konzerten auf. Damit B sich von der Arbeit erholen kann, bucht A – wie er es schon öfter tat – für 300 € bei R, der in Düsseldorf ansässig ist, ein Appartement für 1 bis 2 Personen auf einer Ferienanlage im bayerischen Wald inklusive Zugreise für ein Wochenende. Den Preis von 300 € überweist A dem R.

In dem Bestätigungsschreiben ist vermerkt, dass eine Anreise bis 18 Uhr erfolgen muss, da die Rezeption nur bis zu diesem Zeitpunkt besetzt ist. A ruft daraufhin bei dem Komplementär X der K-KG, die die Ferienanlage betreibt, an und fragt nach, ob auch eine Anreise nach 23 Uhr möglich sei, da seine Frau an jenem Abend noch einen Auftritt habe. X erwidert, dies sei „kein Problem“, er lege einen Schlüssel unter den Blumenkübel an der Tür.

Als die Eheleute abends anreisen und A den Schlüssel unter dem Blumenkübel sucht, kommt Nachtwächter N mit seinem Hund Hasso vorbei. X weiß, dass N manchmal überreagiert und N aufgrund mehrerer Einbrüche vor kurzer Zeit sehr misstrauisch ist, hatte aber vergessen, ihm mitzuteilen, dass A und B anreisen.

N sieht A und B und hält diese irrig für Einbrecher. Daraufhin lässt er seinen Hund mit den Worten „Hasso, fass!“ auf B los. Erst als A eingreift lässt Hasso von B ab. N erkennt sodann seinen Irrtum, als er die Koffer von A und B entdeckt, nimmt seinen Hund an die Leine und ruft den Krankenwagen. S erleidet eine tiefe Fleischwunde, die genäht werden muss, und muss mehrere Tage ihr Bein hochhalten. Ihre Versicherung deckt keine Schäden für Hundebisse ab. Aufgrund dessen kann sie einen Auftritt mit ihrem Gesangspartner S nicht wahrnehmen. Beiden entgehen Einnahmen von jeweils 5.000 €.

Frage 1

a) Kann B von R Schadensersatz für die Behandlungskosten, ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz für die vertane Urlaubszeit und die Einnahmen des Konzerts verlangen?

b) Hat B Ansprüche gegen N?

c) Kann A (auch im Namen der B) Rückzahlung der 300 € verlangen?

d) Kann S von R Ersatz der entgangenen 5.000€ verlangen?

Frage 2

R hat B die entstandenen Schäden iHv 10.000 € ersetzen müssen. Kann er diese von der K-KG ersetzt verlangen? Zudem verlangt er 50 € entgangenen Gewinn. Zu recht?

Frage 3

Nehmen Sie an, die Ferienanlage befindet sich in den Niederlanden. Welches Sachrecht findet Anwendung?

Auf die Rom-I Verordnung wird hingewiesen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1a: B gegen R auf SE (Behandlungskosten, Schmerzensgeld für vertane Urlaubszeit, Entgangene Konzerteinnahmen)

A. § 651f I BGB

I. Reiservertrag i.S.v. § 651a I BGB

  1. Zwischen A und R (+)

  2. Einbeziehung der Ehefrau B, § 1357 BGB

-> Insbesondere: Geschäft zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (+); Arg.: konkret-objektive Betrachtungsweise

II. Mangel i.S.v. § 651c BGB

(-); Arg: bloße Verletzung einer Nebenpflicht.

III. Ergebnis: (-)

B. § 651f II BGB (bzgl. vertaner Urlaubszeit)

I. Reisevertrag (+), s.o.

II. Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Hier: B durch Hundebiss erheblich verletzt

III. Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

IV. Kein Ausschluss

-> Mitverschulden, § 254 BGB (-); Arg.: vorher Bescheid gegeben.

V. Ergebnis: (+)

C. § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis (+), s.o.

II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Hier: B im Ergebnis am Körper verletzt

III. Vertretenmüssen, §§ 276, 280 I 2 BGB

Hier: Zurechnung des (Organisations-)Verschulden der K-KG (X), § 278 BGB

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

  • Behandlungskosten (+); Arg.: § 249 II BGB

  • Entgangener Gewinn (+); Arg.: § 252 BGB

  • Entschädigung für vertane Urlaubszeit (-); Arg.: § 253 I BGB

V. Kein Ausschluss (+)

D. § 823 I BGB

(-); Arg.: Keine Zurechnung des Verschuldens gem. § 278 BGB bei § 823 I BGB

E. § 823 II BGB

(-); Arg.: Kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz durch R

F. § 831 BGB

(-); Arg.: K-KG nicht Verrichtungsgehilfe, da nicht weisungsgebunden

 

Frage 1b: B gegen N

A. Vertragliche Ansprüche (-)

B. § 823 I BGB

I. Rechtgutsverletzung

Hier: Körper

II. Verletzungsverhalten

Hier: Aufhetzen des Hundes

III. Zurechnung

-> „Haftungsbegründende Kausaltität“ (+)

IV. Rechtswidrigkeit

-> Notwehr, § 227 BGB (-); Arg.: Kein Angriff

V. Verschulden, § 276 BGB

Hier: Erlaubnistatbestandsirrtum führt zur Fahrlässigkeit, da Erkundigungen möglich und zumutbar.

VI. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

  • Nicht: vertane Urlaubszeit

C. § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB (+)

D. § 833 S. 1 BGB

I. Rechtsgutsverletzung (+)

II. Tier (+)

III. Tierhalter (+)

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (+), s.o.

V. Kein Ausschluss, § 833 S. 2 BGB

  1. Nutztier (+)

  2. Kein Verschulden bei Aufsicht

(-); Arg.: Aufhetzen zumindest fahrlässig (s.o.)

V. Ergebnis: (+)

Frage 1c: A gegen R auf Rückerstattung von 300 Euro

A. §§ 280 I, III, 282 BGB

I. Schuldverhältnis (+)

II. Pflichtverletzung

  1. Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 II BGB (+)

  2. Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung (+)

III. Vertretenmüssen (+), s.o.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (statt der Leistung)

-> Äquivalenzinteresse (+)

B. § 812 I 2 1. Fall BGB

I. Etwas erlangt

Hier: Gutschrift auf Konto (= Auszahlungsanspruch gegen die eigene Bank)

II. Durch Leistung des A (+)

III. Ohne Rechtsgrund

-> Reisevertrag

  1. Kündigung, 651e BGB

(-); Arg.: Reiseleistung an sich nicht mangelhaft (s.o.)

  1. Kündigung aus besonderem Grund

(+); Arg.: Reisevertrag = Dauerschuldverhältnis; Biss wichtiger Grund

IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

V. Keine Ausschluss (+)

VI. Ergebnis: (+)

Frage 1d: S gegen R auf Schadensersatz (entgangener Gewinn)

A. § 280 I BGB

(-); Arg.: Kein Schuldverhältnis; auch keine Einbeziehung über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte.

B. § 823 I BGB

(-); Arg: Vermögen nicht geschützt

C. § 823 II BGB

(-); Arg. Keine Verletzung eines Schutzgesetzes durch R

D. § 831 BGB (-)

Frage 2: R gegen die K-KG (Regress bzgl. 10.000 Euro und 300 Euro gewinn)

A. § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis R - K-KG (+)

II. Pflichtverletzung

Hier: Rechtsgut (Vermögen) der R dadurch in Mitleidenschaft gezogen, dass R sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht

III. Verschulden (+), s.o.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

  • 10.000 Euro (+)

  • 300 Euro (+); Arg.: § 252 BGB

B. § 426 I BGB

I. Gesamtschuldner, § 421 BGB

Hier: K-KG ebenfalls Schuldner gem. §§ 823 I, II; 831, 31 BGB (analog)

II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner (+)

III. Rechtsfolge: Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen

IV. Keine anderweitige Bestimmung

Hier: Wertungen des § 280 I BGB (s.o.)

V. Ergebnis: (+), i.H.v. 10.000 Euro

C. § 426 II BGB (+)

Frage 3: Anwendbares Recht

I. A - R: Deutsches Recht, Art. 4 II Rom-I-Verordnung

II. R – K-KG: Niederländisches Recht, Art. 4 II Rom-I-Verordnung