OLG Koblenz: Haftung für Gefälligkeit unter Nachbarn

A. Sachverhalt

K und B sind Nachbarn. Während eines Kuraufenthalts des K übernimmt es der B, dessen Haus zu versorgen. Hierzu gehört u.a. auch die Bewässerung des Gartens.

Am 29.6.2015 bewässert B den Garten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Nach der Bewässerung dreht er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellt aber nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30.6.2015 löst sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge tritt aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser aus. Weil nicht das gesamte Wasser im Erdreich versickern kann, tritt auch Wasser in das Gebäude des K ein und führt dort zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Gebäudeversicherung (V) des K entschädigt ihn für den entstandenen Schaden in Höhe von 12.000 Euro und verlangt die Erstattung des Betrages von B, der über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Zu Recht?

B. Die Entscheidung des OLG Koblenz (Urt. v. 07.07.2015, Az. 3 U 1468/14)

I. Anspruch aus §§ 280 I, 662 BGB i.V.m. § 86 I 1 VVG

1. Aktivlegitimation der V

Nach § 86 I 1 VVG geht ein Anspruch des Versicherten (K) gegen den Schädiger (B) kraft Gesetzes („cessio legis“) auf den Versicherer (V), soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. V hat K dessen Schaden ersetzt, so dass es darauf ankommt, ob ein Schadensersatzanspruch des K gegen B bestand.

2. Regressverzicht zugunsten des B?

Möglicherweise ergibt sich aus dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen K und V aber ein Regressverzicht zugunsten des B, wonach V den B nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn B grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Insoweit könnte die Rechtsprechung des BGH zum Regressverzicht im Mietrecht übertragen werden. Im Mietrecht geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Vermieter und Mieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein konkludenter Regressverzicht zugunsten des Mieters zu entnehmen sei (sog. versicherungsrechtliche Lösung), wenn dieser einen Schaden nur (einfach) fahrlässig verursacht habe. Diese Auslegung des BGH beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers, dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (siehe etwa BGH, Urt. v. 08.11.2000, Az. IV ZR 298/99). Dieser Gedanke könne aber – so das OLG Hamm in einer ganz ähnlichen Konstellation – nicht auf das Verhältnis zwischen Nachbarn übertragen werden:

„Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in seinen Entscheidungen v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 und IV ZR 116/05 -, juris entsprechenden Überlegungen eine klare Absage erteilt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Tendenzen zur Übertragung der Rechtsprechung zum Mieterregress auf andere Konstellationen auszudehnen. Der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke - die Vermeidung einer Belastung eines Mietverhältnisses - könne nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen übertragen werden und so eine Verselbstständigung erfahren. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts bestünden nur hinsichtlich des Gebäudes, und nicht z.B. hinsichtlich des Hausrats des Vermieters, für dessen Versicherung der Mieter in keiner Weise die Prämie zahle (so ausdrücklich BGH, Urt.v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 –; Beschl. v. 12.03.2008, - IV ZR 348/07 -, juris). Wollte man das Mietverhältnis von Belastungen aus einem Regress freihalten, müsste auch in letzter Konsequenz dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters - bzw. im umgekehrten Fall des Mieters - ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter (Vermieter) das Kraftfahrzeug des Vermieters (Mieters) beschädige oder diesen körperlich verletze.“ (Urt. v. 17.11.2015, Az. 9 U 26/15)

3. Übergegangener Anspruch aus §§ 280 I, 662 BGB

Ein Anspruch könnte sich aus §§ 280 I, 662 BGB ergeben.

Voraussetzung dafür wäre zunächst, dass zwischen K und B ein Auftragsverhältnis über die Bewässerung des Gartens während des Kuraufenthalts zustande gekommen ist.

Hier stellt sich die Frage, ob die Parteien sich tatsächlich rechtlich binden wollten oder es sich dabei um eine bloße Gefälligkeit gehandelt hat.

Bei der Frage der Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit auf den Rechtsbindungswillen der Parteien an, der in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Die Unentgeltlichkeit als solche ist kein hinreichendes Abgrenzungskriterium wie die zahlreichen unentgeltlichen Verträge (§§ 516, 598, 662, 690 BGB) zeigen. Wie aufmerksame Blog-Leser wissen, hat der BGH schon im Jahre 1956 in einer berühmten Entscheidung zur Frage der Abgrenzung von Gefälligkeit und Vertrag Stellung genommen und ausgeführt, dass es dabei auf eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei insbesondere die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien zu würdigen seien:

„Eine erwiesene Gefälligkeit hat nur dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, daß seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle (Stoll, Vertrag und Unrecht, 2. Aufl § 10 II 3: Rechtsfolgewille), wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will (RGZ 157, 228 [233]; Palandt, BGB 15. Aufl § 662 Anm. 4 a) und der Empfänger die Leistung in diesem Sinn entgegengenommen hat. Fehlt es hieran, sei es, daß nach der Art der Gefälligkeit oder den Umständen, unter denen sie erwiesen wurde, ein Bindungswille nicht angenommen werden kann, oder, daß dieser ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wurde, so scheidet eine Würdigung unter rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten aus. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (RG JW 1915, 19).
Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Gefälligkeiten des täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereiches halten. Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln (RGZ 128, 39 [42]). Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (RG LZ 1923, 275; RGZ 151, 203 [208]; RG Recht 1923 Nr 508; Erman, BGB Einleitung 11b vor § 241). Die Auskunft, die im Rahmen einer Geschäftsverbindung erteilt wird, muß daher auf rechtlich verpflichtender Gewissenhaftigkeit beruhen (RGZ 139, 103 [105]; 162, 129 [154]). Hat der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen (RGZ 65, 17 [19]; Planck. BGB 4. Aufl § 662 Anm. 2; es kann daher fraglich sein, bedarf aber hier keiner näheren Prüfung, ob der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 165, 309 [313] zugestimmt werden kann). Die Haftung gründet sich in derartigen Fällen – ähnlich wie bei Vertragsverhandlungen – regelmäßig auf die Verletzung einer durch Anknüpfung rechtsgeschäftlicher Beziehungen entstandene Sorgfaltspflicht oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (RGZ 162, 129 [156]).“ (BGHZ 21, 102)“

Nach diesen Kriterien liegt eine bloße Gefälligkeit und kein Auftrag vor. Gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen sowohl die ihrer Art nach untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der übernommenen Tätigkeit als auch der Umstand, dass B dabei keine erheblichen eigenen Interessen verfolgte. Das OLG Koblenz führt dazu aus:

„Zwischen dem Bekl. und seinem Nachbarn bestand ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Der Bekl. ist durch die Bereitschaft, den Garten seines Nachbarn während dessen Abwesenheit zu wässern, keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Es handelt sich um eine in nachbarschaftlichen Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens (zum Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn: OLG Koblenz, r­+­s 2002, 165; LG Hamburg, Urt. v. 9. 9. 1988 – Az. 17 S 195/98, VersR 1989, 468; Palandt/­Heinrichs, BGB, 74. Aufl., vor § 241 Rn. 8 f.).“

II. Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 86 I 1 VVG

Der übergegangene Anspruch könnte sich aus § 823 I BGB ergeben.

Dessen Voraussetzungen liegen vor, insbesondere war das Unterlassen des B, den Außenwasserhahn zu schließen, rechtlich erheblich. B traf insoweit eine Handlungspflicht, wobei sich diese Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz dadurch ergab, dass B die Wasserleitung zuvor zum Zwecke des Wässerns des Gartens geöffnet hatte.

Fraglich ist aber, ob sich nicht eine Haftungsprivilegierung zugunsten des B ergibt, wonach er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet (vgl. § 276 I 1 a.E. BGB).

1. §§ 521, 599, 690 BGB analog

§ 521, 599, 690 BGB enthalten Haftungsprivilegierungen für die unentgeltlichen Verträge Schenkung, Leihe und Verwahrung. Denkbar ist, diesen Vorschriften einen allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen, wonach bei unentgeltlichem Handeln eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Das ließe sich methodisch mit einem Erst-Recht-Schluss begründen: Wenn im Rahmen unentgeltlicher Verträge nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird, muss das erst recht für Fälle bloßer Gefälligkeiten gelten.

Dagegen spricht aber bereits, dass es im Auftragsrecht an einer entsprechenden Vorschrift fehlt und damit nicht von einem allgemeinen Rechtsgedanken gesprochen werden kann. Zudem ist die „Zusage“, sich bei Abwesenheit um das Haus zu kümmern, eher einem Auftrag nahe, der – wie gesagt – eine Haftungsprivilegierung gerade nicht kennt, nicht aber vergleichbar mit einer Schenkung (§ 521 BGB), einer Leihe (§ 599 BGB) oder einer Verwahrung (§ 690 BGB). Dagegen spricht schließlich auch, dass der BGH es sogar abgelehnt hat, die für die Leihe geltende Haftungsprivilegierung auf den Fall einer unentgeltlichen gefälligen Überlassung eines Reitpferdes analog anzuwenden.

So hat er in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 ausgeführt:

„Bei den Regelungen über die vertragliche Leihe handelt es sich um ein vom Gesetzgeber besonders ausgeformtes Vertragsverhältnis, das einen beiderseitigen Verpflichtungswillen der Beteiligten voraussetzt, welcher für jeden Vertragsschließenden Rechte und Pflichten begründet und ausformt. Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung stellt die Einschränkung des vertraglichen Haftungsmaßstabes ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung dar. Die Haftungsbeschränkung kann nicht isoliert auf das Deliktsverhältnis übertragen werden, dem dieser Äquivalenzgedanke fremd ist. In Fällen, in denen es an einem Vertragsverhältnis gem. § 598 ff. BGB fehlt, muß es danach bei der Haftungsverteilung bleiben, wie sie das Deliktsrecht einschließlich der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB vorsieht.“ (BGH NJW 1992, 2474)

2. § 31a BGB analog

Auch eine Analogie zu § 31a BGB komme – so das OLG Koblenz – nicht in Betracht:

Der durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (EhrenamtsstärkungsG) neugefasste § 31a BGB, nach dem Organmitglieder oder besondere Vertreter dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, ist auf eine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ebenfalls nicht entsprechend anwendbar. § 31a BGB soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen fördern und das bürgerschaftliche Engagement stärken (BT-Drucks. 16/­10120 S. 7). Der Gesetzgeber hat die Privilegierung des § 31a BGB bewusst auf den Verein beschränkt (so auch Leuschner, NZG 2014, 281). Die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist mit der eines ehrenamtlichen Organmitglieds oder besonderen Vertreter eines Vereins nicht vergleichbar.“

3. Konkludente Vereinbarung einer Haftungsprivilegierung

Möglicherweise haben die Parteien konkludent eine Vereinbarung über eine Haftungsprivilegierung zu Gunsten des B getroffen. Dies ließe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage von § 242 BGB herleiten. Allerdings fehlt es im Rahmen von bloßen Gefälligkeiten in aller Regel an rechtsgeschäftlichen Abreden, so dass grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Das OLG Koblenz stellt die Anforderungen unter Rückgriff auf die vom BGH entwickelten Grundsätze wie folgt dar:

„Unter besonderen Umständen ist nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, ein stillschweigender Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Gefälligen anzunehmen. Eine derartige Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB jedoch nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können (vgl. statt aller: BGH, r­+­s 1992, 373 = NJW 1992, 2474 = VersR 1992, 1145 (1147); Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/­08, r­+­s 2009, 207= NJW 2009, 1482 = VersR 2009, 558; jew. m.w.N.).“

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass es an einer solchen stillschweigenden Vereinbarung „regelmäßig“ fehle, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfüge. So hat er in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 ausgeführt:

„An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist (vgl. Senatsurt. v. 18.12.1979 – VI ZR 52/78 – aaO S. 427; v. 15.01.1980 – VI ZR 191/78 – aaO und v. 13.07.1993 – VI ZR 278/92 – aaO S. 1093; BGH, BGHZ 152, 391, 396). Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (Senatsurteil vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92 – aaO m.w.N.).“ (BGH, Urteil v. 10.2.2009, Az. VI ZR 28/08)

Das OLG Koblenz geht davon aus, dass diese Rechtsprechung des BGH nicht ohne weiteres auf eine unentgeltliche Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses übertragen werden könne. Hier sei die Rechtslage umstritten, wobei das OLG Koblenz den Meinungsstand wie folgt darstellt:

„Ein Teil der Instanzengerichte verneint einen stillschweigenden Haftungsausschluss immer dann, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht privat versichert ist (LG Magdeburg, Urt. v. 25.07.2012 – Az. 10 O 81/12 BeckRS 2014, 06427, juris: versehentliches Ausschalten eines elektrischen Eisfreihalters des Gartenteichs, Ersticken wertvoller Fische; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.11.2014 – Az. 10 O 552/13, juris: Umzugshelfer, Augenverletzung; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 455 = VersR 2002, 705: unentgeltliches Verlegen von Schweißbahnen auf dem Flachdach eines Nachbarhauses im Rahmen eines Auftrags). Umgekehrt wird bei Verursachung eines nicht versicherten Schadens im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe i.d.R. von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen ausgegangen (OLG Stuttgart, r­+­s 2008, 304 = NJW-RR 2009, 384: Tötung durch versehentliche Betätigung der Schwenkvorrichtung eines Minibaggers; AG Nürnberg, NJW-RR 2005, 1612 = VersR 2006, 662: Hilfe eines Bekannten beim Abbau eines Stockbettes; generell gegen eine Haftungsbeschränkung: Fischer, in: Beck´scher Online-Komm. BGB, Stand.01.05. 2015, § 662 Rn. 6).

Nach anderer Ansicht begründet allein der Umstand, dass der Gefällige über eine Haftpflichtversicherung verfügt, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die im Wege unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind (OLG Koblenz, Urt. v.02.04.2014 – Az. 5 U 311/12, juris: Gefährdungshaftung bei Stromunfall auf befriedetem Grundstück). Teilweise wird angenommen, dass bei alltäglichen Gefälligkeiten ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung der Annahme einer Haftungsbeschränkung nicht entgegen steht (OLG Celle, MDR 2014, 775: Montage eines Waschbeckens; LG Duisburg, VersR 2006, 223: geringfügige Reparaturarbeit im Haushalt durch einen befreundeten Arbeitskollegen; AG Plettenberg, NJW-RR 2007, 1038: Umzugshelfer; für eine allgemeine Haftungsbegrenzung bei Übernahme einer Gefälligkeit: Gehrlein, VersR 2000, 415 (418); Littbarski, VersR 2004, 940 (955)).“

Das OLG Koblenz schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung sei kein hinreichendes Abgrenzungskriterium, weil dem Schädiger dennoch Nachteile drohten (etwa in Form einer Prämienerhöhung, Kündigung oder Selbstbeteiligung) und andernfalls zu befürchten sei, dass kaum noch jemand zu der Übernahme einer solchen Hilfeleistung bereit sei:

„Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann nach Ansicht des Senats eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Die Frage der Haftung geht der Frage der Abdeckung des Fehlverhaltens durch einen privaten Haftpflichtversicherer denklogisch voraus und kann deshalb nicht allein zu ihrer Begründung angeführt werden. Schließlich geht auch der BGH davon aus, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur „regelmäßig“ der Annahme einer Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entgegensteht (vgl. BGH, r­+­s 2008, 207 = NJW 2009, 1482). Dies erlaubt es, auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung unter bestimmten Umständen eine Haftungsbeschränkung zu bejahen.

Solche besonderen Umstände liegen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen handelt und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. In diesem Fall kann sich der Geschädigte dem Ansinnen des Schädigers nach einer Haftungsbeschränkung nicht verschließen. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohen, kann nicht angenommen werden, dass sich der Gefällige unter diesen Umständen nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen kann. Andernfalls ist zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde.“

Das OLG Koblenz kommt danach zu dem Ergebnis, dass K und B die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt haben.

Dafür spreche einerseits die Alltäglichkeit der übernommenen Gefälligkeit, die nicht vordergründig gefahrgeneigt sei, und andererseits die Tatsache, dass K seinerseits über eine Gebäudeversicherung verfüge, die den Schaden trage:

„Das Bewässern des Gartens während der Abwesenheit des Nachbarn stellt eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, wie sie häufig und regelmäßig durchgeführt wird. Im Vordergrund steht die nachbarliche Hilfe. Sie entspricht gesellschaftlichen Gepflogenheiten und fordert keine besonderen Fähigkeiten des Gefälligen. Gleichwohl birgt eine solche Tätigkeit, wie jedes Tätigwerden für einen anderen, Gefahrenmomente, auch wenn sie vordergründig nicht gefahrgeneigt ist. Diese Gefahr hat sich vorliegend mit dem Austritt von Leitungswasser realisiert.

Der geschädigte Nachbar verfügt über eine Wohngebäudeversicherung bei der Kl., die bestimmungsgemäß den Leitungswasserschaden abdeckte und den eingetretenen Schaden vollständig regulierte.

Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Bekl. nur dann zur Entlastung der Kl. auf seine Haftpflichtversicherung zu verweisen, wenn er vorsätzlich – dieser Vorwurf steht nicht im Raum – oder grob fahrlässig gehandelt hat, § 276 BGB.“

4. Grobe Fahrlässigkeit des B

Das OLG Koblenz verneint grob fahrlässiges Handeln des B:

„Bezogen auf den Umgang mit Gefahren aus Leitungswasser hat die Rspr. zu den den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seiner Gebäude- und Hausratvers. obliegenden Sorgfaltspflichten eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.

Sie nimmt idR eine grobe Fahrlässigkeit an, wenn Wasser aus dem Wasserhahn laufen kann, weil der Zulaufschlauch platzt oder sich wegen Unterlassens des Absperrens der Wasserzufuhr der Wasserschlauch von Wasserhahn löst (zur Bewässerung von Balkonpflanzen durch den Bewohner einer Eigentumswohnung: LG Essen, Urt. v. 20.11.2007 – Az. 12 O 375/05, juris; zum Wasserzulauf eines Gartenschlauchs: AG Bonn, Urt. v. 18.01.2007 – Az. 4 C 294/06, juris; zur Waschmaschine: OLG Hamm, r­+­s 1985, 62; LG Osnabrück, Urt. v. 20.04.2012 – Az. 9 O 762/10, juris; LG Hamburg, VersR 1986, 564; a.A. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 25.09.2001 – Az. 5 C 1602/00, juris; zur Geschirrspülmaschine: OLG Oldenburg, r­+­s 1996, 236; OLG Düsseldorf, VersR 1989, 697; OLG Karlsruhe, r­+­s 1987, 231; zur Wasserzuleitung zu einer Heizungsanlage: OLG Zweibrücken, Urt. v. 10.04.2002 – Az. 1 U 135/01, juris).

Von den Leitungswasserschäden, wie sie Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen waren, entscheidet sich der hier zu entscheidende Fall insoweit, als dass das Leitungswasser vorliegend aus einem an eine Außenzapfstelle eines Hauses angebrachten Wasserschlauch und nicht innerhalb eines Gebäudes herauslief. Das steht der Annahme eines grob fahrlässigen Handelns des Bekl. entgegen. Es fehlt an der Voraussehbarkeit des Schadenseintritts. Der konkret eingetretene Schadensverlauf, das Eindringen des Wassers in das Gebäude des Nachbarn, war als solcher nicht ohne weiteres für den Bekl. erkennbar. Für ihn war zwar objektiv vorhersehbar, dass die Spritzdüse dem Wasserschlauch nicht standhalten, der Schlauch abspringen und Leitungswasser austreten könnte. Das wäre durch einfaches Zudrehen der Zapfstelle vermeidbar gewesen. Auch kann nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden, denn der Bekl. hatte Zeit, über erforderliche Maßnahmen zur Vorsorge gegen Gefahren nachzudenken und diese zu ergreifen.

Es war jedoch nicht so naheliegend, dass es jedem hätte einleuchten müssen, dass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser in das Untergeschoss des Hauses eindringen und dort zu einem erheblichen Wasserschaden führen würde. Nachdem der Schlauch sich aus der Spritze gelöst hatte, floss es ohne Druck heraus und konnte in den Boden versickern. Dass der Bekl. damit hätte rechnen müssen, dass das Wasser aufgrund der Gegebenheiten (Bodenverhältnisse, Gebäudeverhältnisse) in das Haus des Nachbarn eindringt, ist nicht ersichtlich. Das geht zu Lasten der Kl.“

III. Ergebnis

Die Haftung des B war auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, er handelte aber nur (normal) fahrlässig. Es fehlt damit an Schadensersatzansprüchen des K, die auf V gem. § 86 I 1 VVG übergegangen sind.

C. Fazit

Eine Entscheidung, die sich hervorragend für eine Prüfungsaufgabe eignet. Die Prüfungsrelevanz wird noch dadurch erhöht, dass das OLG Hamm kürzlich in einem erstaunlich ähnlich liegenden Fall (ebenfalls Wasserschaden bei Bewässerung des Gartens des urlaubsbedingt abwesenden Nachbarn) eine stillschweigende Vereinbarung einer Haftungsprivilegierung ausdrücklich abgelehnt hat (Urt. v. 17.11.2015, Az. 9 U 26/15):

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - Urt. v.10.02.2009 – juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, Urt. v. 07.07.2015 –3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 03.04.2014 – 5 U 168/13 -, juris ).“

Das OLG Koblenz hat die Revision zugelassen (§ 543 II Nrn. 1, 2 ZPO), so dass der BGH Gelegenheit erhalten wird, zu dieser grundsätzlichen und zwischen den OLG in Koblenz und Hamm umstrittenen Frage Stellung zu nehmen.