Diese Examensklausur enthielt drei Aufgaben.
In der ersten Aufgabe der Examensklausur ging es um folgenden Sachverhalt: E gibt der M als Honorar für einen Konzertauftritt eine Kette. Der Auftritt platzt krankheitsbedingt. E möchte daher seine Kette von M zurück. Die M hatte die Kette zwischenzeitlich schon an den K verschenkt. Gefragt war nach Ansprüchen des E gegen K und M.
Gegen K war insbesondere der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu prüfen. Der Anspruch war im Ergebnis abzulehnen, weil K von der – berechtigten – M gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum erworben hatte. Dass E im Verhältnis zu M vom schuldrechtlichen Werkvertrag (bzw. Dienstvertrag) zurück getreten war, war insoweit unbeachtlich.
Bzgl. M ging es im Wesentlichen um Ansprüche anlässlich des von E erklärten Rücktritts. Bei dem Anspruch auf Rückgewähr der Kette gem. §§ 326 I, 323 I, 326 V BGB war zu diskutieren, ob die Rückgewähr unmöglich war, obwohl K bereit war, die Kette zum doppelten Preis an M zurück zu übereignen. Bei dem Wertersatzanspruch gem. §§ 346 II, 323 I, 326 V BGB war die Höhe des Wertersatzes problematisch. Schließlich musste bei dem Schadensersatzanspruch aus §§ 346 IV, 280 ff. BGB noch das Problem „Schadenseintritt vor Rücktritterklärung“ diskutiert werden.
In der zweiten Aufgabe der Examensklausur hatte E ein Silberarmband an B verliehen, der das Armband zu Reparaturzwecken dem S übergab und das Armband während der Reparaturzeit an seine Freundin F verschenkte. Die F holte, nachdem der B ihr den Sachverhalt gebeichtet hatte, das Armband später bei S ab. Bei einem Streit zwischen B und F wurde das Silberarmband zerstört. Gefragt war nach Ansprüchen des E gegen F und B.
Der Schwerpunkt lag hier bei der Prüfung des gutgläubigen Eigentumserwerbs der F gem. §§ 931, 934 BGB. Wer § 934 1. Fall BGB (mittelbarer Besitz des B) bejahte, musste den gutgläubigen Erwerb der F bejahen. In diesem Fall handelte es sich dann um eine unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam war, so dass noch der Herausgabeanspruch des E gegen F aus § 816 I 2 BGB zu sehen war.
Die letzte Aufgabe der Examensklausur war der „Jungbullen-Fall“ in grün: D klaut dem E einen goldenen Ring. D veräußert den Ring an den gutgläubigen A, der den Ring zu einem Anhänger verarbeitet. Gefragt wurde nach Ansprüchen des E gegen A. Hier galt es zunächst alle EBV-Schadensersatzansprüche zu prüfen und zu verneinen. Sodann musste der – nicht durch die EBV-Regeln gesperrte – Wertersatzanspruch aus §§ 951 I, 812 I 1. 2. Fall, 818 II BGB geprüft werden. Bei dem Prüfungspunkt „in sonstiger Verweise“ stellte sich angesichts der Leistung des D an A dann das Problem der „Verwendungen auf abhanden gekommen Sachen“.
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