Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€.
Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
- Welche Ansprüche hat U gegen H? H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
- Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€ die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Ansprüche U gegen H
1. Teil: Ansprüche anlässlich des Ankaufs
A. § 823 I BGB
(-); Arg.: zumindest keine Verschulden des H
B. § 823 BGB; § 259 StGB
(-); Arg.: keine Hehlerei durch H
C. § 831 BGB
(-); Arg.: P sorgfältig ausgesucht und überwacht (Exkulpation)
2. Teil: Ansprüche anlässlich der Weiterveräußerung
A. Schadensersatzansprüche
- Besorgung eines fremden Geschäfts
(+); Arg.: H zumindest wegen § 935 BGB zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an K nicht Eigentümer
Eigengeschäftsführungswille (+)
Bösgläubigkeit des H
a) H selbst (+)
b) Bösgläubigkeit des P
Wohl (+); Arg.: „extrem niedriger Preis“
c) Zurechnung
(+); Arg.: wohl über § 166 BGB analog
- Rechtsfolge: Schadenersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
II. §§ 989, 990 I BGB
- EBV (zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung)
a) Besitz des H
b) Eigentum des U
(+); Arg.: § 935 BGB (s.o.)
c) Kein Recht zum Besitz (+)
- Bösgläubigkeit des H
a) Selbst (-)
b) Bösgläubigkeit des P
Problem: Zurechnung
aA: § 831 BGB, d.h. Exkulpation möglich; Arg.: nähe zum Deliktsrecht
aA: § 166 BGB analog, d.h. Exkulpation nicht möglich; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm
Unmöglichkeit der Herausgabe (+)
Verschulden des H
(+); Arg: §§ 276, 278 BGB
- Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
III. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: Kein deliktischer Besitz des H
IV. §§ 823 ff. BGB
Problem: Anwendbarkeit auf den bösgläubigen (aber nicht deliktischen) Besitzer
-aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB a.E.
- hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB
(Anmerkung: Bei unterstellter Anwendbarkeit lägen aber die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB in der Person des H nicht vor, da diesen anlässlich der Veräußerung kein Verschulden trifft, bzw. der H sich bzgl. P exkulpieren kann).
B. Erlösherausgabeansprüche
I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(+); Arg.: Voraussetzungen des § 687 II BGB liegen vor (s.o.); Höhe: 1.400 Euro.
II. § 816 I 1 BGB
- Verfügung eines Nichtberechtigten
Hier: Weiterveräußerung des H an K
- Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
a) Berechtigter
Hier: U
b) Wirksamkeit
Hier: eigentlich (-); Arg.: § 935 BGB; aber: U könnte die Weiterveräußerung genehmigen, § 185 BGB
- Rechtsfolge dann: Erlösherausgabe
Hier: 1.400 Euro
Frage 2: Ansprüche U gegen K
1. Teil: Herausgabeansprüche
A. § 985 BGB
I. Besitz des K (+)
II. Eigentum des U (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
(+); Arg.: etwaige Verwendungsersatzansprüche des K gem. §§ 1000, 994 ff. BGB begründen allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
IV. Keine Einreden
-> §§ 1000, 994 ff. BGB
a) EBV zum Zeitpunkt der Verwendungen (+)
b) Redlicher Besitz des K (+)
c) Verwendungen
= Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen
aa) Kaufpreis
(-); Arg.: kommt dem Fahrrad nicht unmittelbar zugute
bb) Lampe (+)
d) Notwendig
(-); Arg.: Lampe – ungeachtet des § 67 II 3 StVZO – wohl nicht zum Erhalt des Fahrrads erforderlich.
- § 996 BGB
(+); Arg.: nützliche Verwendung, da werterhöhend; im Übrigen keine eigene Verwendungsmöglichkeit des K.
V. Ergebnis
(+), aber nur Zug-um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Lampe.
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB
(-); Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des K
II. § 1007 I BGB
(-); Arg.: Keine Bösgläubigkeit des K
III. § 1007 II BGB
(+), aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Lampe, §§ 1007 III, 996 BGB.
IV. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: Kein Verschulden des K
V. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Keine Leistung des U an K
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Leistung des H an K (Subsidiarität)
Teil 2: Schadensersatzansprüche wegen des Navigationsgerätes
I. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: K nicht bösgläubig
II. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: K nicht deliktischer Besitzer
III. § 823 I BGB
(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
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