Examensreport: ZR I 1. Examen Januar 2015 in Niedersachsen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.

V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€.
Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.

  1. Welche Ansprüche hat U gegen H? H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
  2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€ die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Ansprüche U gegen H

1. Teil: Ansprüche anlässlich des Ankaufs

A. § 823 I BGB

(-); Arg.: zumindest keine Verschulden des H

 

B. § 823 BGB; § 259 StGB

(-); Arg.: keine Hehlerei durch H

 

C. § 831 BGB

(-); Arg.: P sorgfältig ausgesucht und überwacht (Exkulpation)

 

2. Teil: Ansprüche anlässlich der Weiterveräußerung

A. Schadensersatzansprüche

I. §§ 687 II, 678 BGB

  1. Besorgung eines fremden Geschäfts

(+); Arg.: H zumindest wegen § 935 BGB zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an K nicht Eigentümer

  1. Eigengeschäftsführungswille (+)

  2. Bösgläubigkeit des H

a) H selbst (+)

b) Bösgläubigkeit des P

Wohl (+); Arg.: „extrem niedriger Preis“

c) Zurechnung

(+); Arg.: wohl über § 166 BGB analog

  1. Rechtsfolge: Schadenersatz

Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)

 

II. §§ 989, 990 I BGB

  1. EBV (zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung)

a) Besitz des H

b) Eigentum des U

(+); Arg.: § 935 BGB (s.o.)

c) Kein Recht zum Besitz (+)

  1. Bösgläubigkeit des H

a) Selbst (-)

b) Bösgläubigkeit des P

Problem: Zurechnung

  • aA: § 831 BGB, d.h. Exkulpation möglich; Arg.: nähe zum Deliktsrecht

  • aA: § 166 BGB analog, d.h. Exkulpation nicht möglich; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm

  1. Unmöglichkeit der Herausgabe (+)

  2. Verschulden des H

(+); Arg: §§ 276, 278 BGB

  1. Rechtsfolge: Schadensersatz

Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)

 

III. §§ 992, 823 ff. BGB

(-); Arg.: Kein deliktischer Besitz des H

 

IV. §§ 823 ff. BGB

Problem: Anwendbarkeit auf den bösgläubigen (aber nicht deliktischen) Besitzer

-aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB a.E.

  • hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB

(Anmerkung: Bei unterstellter Anwendbarkeit lägen aber die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB in der Person des H nicht vor, da diesen anlässlich der Veräußerung kein Verschulden trifft, bzw. der H sich bzgl. P exkulpieren kann).

 

B. Erlösherausgabeansprüche

I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB

(+); Arg.: Voraussetzungen des § 687 II BGB liegen vor (s.o.); Höhe: 1.400 Euro.

 

II. § 816 I 1 BGB

  1. Verfügung eines Nichtberechtigten

Hier: Weiterveräußerung des H an K

  1. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

a) Berechtigter

Hier: U

b) Wirksamkeit

Hier: eigentlich (-); Arg.: § 935 BGB; aber: U könnte die Weiterveräußerung genehmigen, § 185 BGB

  1. Rechtsfolge dann: Erlösherausgabe

Hier: 1.400 Euro

 

Frage 2: Ansprüche U gegen K

1. Teil: Herausgabeansprüche

A. § 985 BGB

I. Besitz des K (+)

II. Eigentum des U (+)

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

(+); Arg.: etwaige Verwendungsersatzansprüche des K gem. §§ 1000, 994 ff. BGB begründen allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.

IV. Keine Einreden

-> §§ 1000, 994 ff. BGB

  1. § 994 I BGB

a) EBV zum Zeitpunkt der Verwendungen (+)

b) Redlicher Besitz des K (+)

c) Verwendungen

= Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen

aa) Kaufpreis

(-); Arg.: kommt dem Fahrrad nicht unmittelbar zugute

bb) Lampe (+)

d) Notwendig

(-); Arg.: Lampe – ungeachtet des § 67 II 3 StVZO – wohl nicht zum Erhalt des Fahrrads erforderlich.

  1. § 996 BGB

(+); Arg.: nützliche Verwendung, da werterhöhend; im Übrigen keine eigene Verwendungsmöglichkeit des K.

V. Ergebnis

(+), aber nur Zug-um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Lampe.

 

B. Sonstige Herausgabeansprüche

I. § 861 BGB

(-); Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des K

 

II. § 1007 I BGB

(-); Arg.: Keine Bösgläubigkeit des K

 

III. § 1007 II BGB

(+), aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Lampe, §§ 1007 III, 996 BGB.

 

IV. §§ 823 I, 249 I BGB

(-); Arg.: Kein Verschulden des K

 

V. § 812 I 1 1. Fall BGB

(-); Arg.: Keine Leistung des U an K

 

VI. § 812 I 1 2. Fall BGB

(-); Arg.: Leistung des H an K (Subsidiarität)

 

Teil 2:  Schadensersatzansprüche wegen des Navigationsgerätes

I. §§ 989, 990 I BGB

(-); Arg.: K nicht bösgläubig

 

II. §§ 992, 823 ff. BGB

(-); Arg.: K nicht deliktischer Besitzer

 

III. § 823 I BGB

(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.