Examensreport: ZR II 1. Examen Dezember 2014 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen. 
In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft.
 Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handle. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und 
seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne.
 Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es.
 Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst.
Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.

K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S
 verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.

Hat die zulässige Klage der K Erfolg?

Abwandlung:

Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen §62 ZPO nicht ergehen.
Wird das Gericht ein (Teil)-Versäumnisurteil erlassen?

Unverbindliche Lösungsskizze

1. Teil: Ansprüche K gegen V

A. Schadensersatz, § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Wirksamer Kaufvertrag

a) Einigung

aa) Zwischen K und V direkt (-)

bb) Stellvertretung durch S, §§ 164 ff. BGB

(1) Eigene Willenserklärung des S (+)

(2) Im fremden Namen

Hier: Ausdrücklich

(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht

(a) Vertretungsmacht

Hier: Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)

(b) Im Rahmen

Hier: Einschränkungen, insbesondere durch V, nicht ersichtlich.

(4) Kein Ausschluss der Vertretungsmacht

Hier: Keine Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken oder sich aufdrängenden Missbrauch.

cc) Ergebnis: (+)

b) Wirksamkeit (+)

  1. Mangel

Hier: § 434 I 1 BGB

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt: Bei Übergabe (+)

  2. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB

a) Schuldverhältnis

Hier: Kaufvertrag (s.o.)

b) Pflichtverletzung

aa) Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht (+)

bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

Problem: „Unverzüglich“ ausreichend?

  • aA: (-);Arg.: zu unbestimmt

  • hM: (+); Arg.: Wortlaut, Sinn und Zweck

Beachte: Eine eventuell zu kurz bemessene Frist setzt dennoch eine angemessene Frist in Gang

Hier: 2 Wochen zwischen Aufforderung und Selbstvornahme – angemessen

c) Vertretenmüssen, § 276 BGB

(+); Arg.: S = Erfüllungsgehilfe des V, § 278 BGB

d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

aa) Schaden

Hier: 7000 Euro Minderwert oder 7000 Euro Operationskosten (unterstellt, dass die Operation erfolgreich war).

bb) Statt der Leistung

(+); Arg.: Operationskosten sind Teil des Äquivalenzinteresses

  1. Kein Ausschluss der Gewährleistung

a) Vertraglich

aa) Einigung

(+); Arg.: „Gewährleistungsausschluss“ vereinbart.

bb) Wirksamkeit

(-);Arg.: § 475 BGB

b) Gesetzlich

Hier: Keine Anhaltspunkte

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar

-> Verjährung, §§ 194 ff. BGB

  1. Verjährungsfrist

Hier: 2 Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB

  1. Fristbeginn: Ablieferung, § 438 II BGB

Hier: 12.07.2012 (im mitgeteilten Sachverhalt steht zwar 12.07.2014 – dabei dürfte es sich angesichts der Verjährungseinrede um einen Sachverhaltsfehler handeln).

IV. Ergebnis: (-)

B. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB

(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich („Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten.

C. Rückerstattung des minderungsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises,** § 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 346 BGB**

(-); Arg.: Einrede der Unwirksamkeit, da Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt, § 218 BGB

D. Rückerstattung des unmöglichkeitsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 326 V, 346 BGB

(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich („Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten, vgl. § 323 VI BGB.

E. Rückerstattung aufgrund ersparter Aufwendungen, §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB (analog)

(-); Arg.: nicht anwendbar, da Gewährleistungsrecht lex specialis

F. Schadensersatz, § 823 I BGB

(-); Arg.: Vermögen kein geschütztes Rechtsgut

G. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 263 StGB

(-); Arg.: V hat keinen Betrug begangen; Zurechnung des Verhaltens des S bei § 823 II BGB nicht möglich.

H. Schadensersatz, § 831 BGB

(-); Arg.: S nicht Verrichtungsgehilfe des V, da nicht weisungsgebunden.

 

2. Teil: Ansprüche K gegen S

A. CIC, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

I. Anspruch entstanden

  1. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB

(+); Arg.: S hat als Dritter besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen („Tierarzt“), § 313 III BGB

  1. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Hier: Verschweigen der Anomalie an der Wirbelsäule des Pferdes

  1. Vertretenmüssen, § 276 BGB (+)

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz

-> Käufer ist so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht passiert.

Hier: K hätte den für sie nachteiligen Kaufvertrag nicht geschlossen und wäre außerdem nicht in die Situation gekommen, 7.000 Euro für die Mangelbeseitigung aufzuwenden („herausgeforderte Aufwendungen“).

  1. Kein Ausschluss

a) Verletzung des Schadensminderungobliegenheit, § 254 II BGB

(-); Arg.: Es war prinzipiell das gute Recht der K, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (s.o.).

b) Vertraglich (-)

  1. Ergebnis: (+)

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch durchsetzbar

(+); Arg.: Verjährungfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen.

B. § 823 II BGB, § 263 StGB

I. Anspruch entstanden

  1. Verstoß gegen Schutzgesetz

Hier: § 263 StGB; Drittbereicherungsabsicht.

  1. Rechtswidrigkeit (+)

  2. Verschulden (+)

  3. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)

  4. Kein Ausschluss (+)

II. Anspruch nicht erloschen (+)

III. Anspruch dursetzbar

(+); Arg.: Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen. Kein Wertungswiderspruch im Vergleich zu V, der kein deliktisches Verhalten an den Tag gelegt hat.

IV. Ergebnis: (+)

Abwandlung:

Ein Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO würde die Säumnis des S vorausaussetzen. Hier ist weder der S noch sein Rechtsanwalt (vgl. § 78 ZPO) vor dem Landgericht erschienen. Möglicherweise wird der S aber als von V vertreten angesehen. Dann müssten V und S allerdings notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Andernfalls handelt es sich um einen Fall der einfachen Streitgenossenschaft. Hier: Wohl nur einfache Streitgenossenschaft; Arg.: unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Haftung.