Examensreport: ZR I 1. Examen August 2014 Sachsen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Teil 1

Der Hobbyfilmer G hält seinen 17-jährigen Enkel M, für einen Computerexperten, da er diesen immer vor dem PC sitzen sieht. Er lobt den M auch über seine Computerkenntnisse. G bittet den M daher für ihn einen neuen Laptop zu kaufen, den er für die Videobearbeitung nutzen möchte. M willigt ein und meint er werde sein Bestes tun. Erfreut hierüber erklärt G: „Hiermit bevollmächtige ich Dich einen Laptop für maximal 1000 € zu kaufen.“
Wie abgesprochen geht M zum Elektronikhändler E und entscheidet sich für einen Laptop für 600 € den er im Namen des G erwerben möchte. E erklärt sich einverstanden und erklärt, er werde den Laptop in den nächsten Tagen bestellen und sich nach der Lieferung telefonisch bei M melden. Wofür G den Laptop braucht, erwähnt M nicht.
Dies teilt M dem G mit. G ist erst erfreut, dann erzählt ihm jedoch ein befreundeter Hobbyfilmer, dass dieser Laptop nicht für das Bearbeiten von Filmen geeignet ist, da er über viel zu wenig Arbeitsspeicher verfügt. Empört stellt er den M zur Rede. Dieser erklärt, dass er den PC hauptsächlich zum Chatten benutze und keine nennenswerten PC-Kenntnisse habe. Hätte er über die Kenntnisse verfügt, hätte er wohl auch den richtigen PC für G herausgesucht. G meint daraufhin, die Bevollmächtigung sei „null und nichtig“. Er wolle den Laptop nicht haben und auch nicht bezahlen. Dies solle M dem E mitteilen. Eine Mitteilung von M an E unterbleibt jedoch.
Erst als E den M nach einer Woche wie vereinbart telefonisch kontaktiert, teilt M dies dem E mit. E fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Meinung, G müsse den PC abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Es müsse doch gelten, was M sich gedacht hätte. Gleichwohl könne er sich wohl an den M schwerlich halten, da dieser als Minderjähriger die Einwilligung der Eltern benötige. Jedenfalls die 20 €, die nun als Kosten für die Retour anfallen, müsse er ersetzt bekommen, denn wenn er zeitnah davon erfahren hätte, dass G am Vertrag nicht festhalten will, hätte er die Bestellung kostenlos stornieren können.

Frage: Welche Ansprüche hat E gegen G und M?

Teil 2

E bekommt seine Ware von dem Lieferanten L. Mit diesem vereinbarte er 2012 einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt. E müsse die Ware erst 6 Monate nach Erhalt bezahlen und könne sie dennoch schon weiterveräußern. L bliebe jedoch bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentümer und E trete alle Kaufpreisforderungen vorsorglich in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den L ab.
E hat 2010 bereits einen Darlehensvertrag mit der Bank B abgeschlossen. B und E vereinbarten unter anderem:
„Zur Sicherung des Darlehens tritt E alle Forderungen vorsorglich an B ab. Sollten die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt umfasst sein, so tritt B die Forderungen auf Verlangen des Vorbehaltskäufers an diesen ab.“
Im Januar 2014 kauft E von L eine Heimvideoanlage i.H.v. 4000 €. Diese verkauft er noch im selben Monat an den D für 5000 €, wobei vereinbart wird, dass D den Kaufpreis erst in drei Monaten zahlen müsse; D solle aber gleich Eigentümer werden und die Sache auch sofort mitnehmen (was auch geschieht).
Im Februar 2014 ist E bei der B Bank mit den Raten i.H.v. 15.000 € im Rückstand. D begleicht die (abgetretene) Kaufpreisforderung i.H.v. 5.000 € an B.
Im August 2014 hat E, der mittlerweile immer größere finanzielle Probleme hat, die ausstehende Kaufpreiszahlung noch immer nicht an L beglichen. Dieser erfährt nun, dass die B Bank „seine“ Forderung eingezogen habe. Empört verlangt er von B Zahlung der 4.000 €.

Frage: Hat L gegen B Anspruch auf Zahlung der 4.000 €?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Teil 1

A. Ansprüche E gegen G

I. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Einigung

  • Eigene Willenserklärung des G (-)
  • Stellvertretung durch M, §§ 164 ff. BGB

aa) (Wirksame) Eigene Willenserklärung des M
(+); Arg.: § 165 BGB

bb) Im fremden Namen (+)

cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht 

(1) Vertretungsmacht

  • Vollmacht: „Laptop 1000 Euro“
  • Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB („null und nichtig“)

(a) Zulässigkeit der Anfechtung

Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

  • aA: (-); Arg.: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (Kaufvertrag)

  • hM: (+); Arg.: § 143 III BGB

(b) Anfechtungsgrund

(aa) Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall BGB (-)

(bb) Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB (-)

(cc) Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
(-); Arg.: Fehlende Computerkenntnisse des M keine Eigenschaft des M

(dd) Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Fall BGB

(aaa) Täuschung (durch Unterlassen)
Wohl (-); Arg.: Wohl keine Aufklärungspflicht über fehlende Kenntnisse

(bbb) Ergebnis: (-)

(ee) Ergebnis: (-)

(c) Ergebnis: Vertretungsmacht (+)

(2) Im Rahmen

Hier: wohl konkludente rechtsgeschäftliche Beschränkung auf Computer für Videobearbeitung

 

(Wer – vertretbar - eine solche Beschränkung nicht annimmt, der müsste noch diskutieren gegenüber wem die Anfechtung erklärt werden muss, wenn eine Innvollmacht bereits ausgeübt wurde. Außerdem würde sich in der Folge noch die Frage stellen, auf wessen (Eigenschafts-) Irrtum es ankommt, wenn G den Kaufvertrag wegen der fehlenden Eignung des Laptops zur Videobearbeitung anficht, vgl. § 166 I, II BGB).

 

dd) Ergebnis: (-)

b) Ergebnis: (-)

  1. Ergebnis: (-)

 

II. Anspruch auf Ersatz der 20 Euro Retourkosten

  1. Vertraglich (-)

  2. Quasivertraglich

a) § 122 BGB
(-); Arg.: Keine Anfechtung wegen Irrtums

b) CIC, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

  • Anknüpfungspunkt: Verspätete Mitteilung an E
  • Zurechnung des Verschuldens über § 278 BGB

 

B. Ansprüche gegen M

I. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB
(-); Arg.: Handeln im fremden Namen

 

II. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, § 179 I BGB
(-); Arg. § 179 III 2 BGB

 

III. Anspruch auf Ersatz der 20 Euro Retourkosten, § 179 II BGB
(-); Arg.: § 179 III 2 BGB

 

2. Teil: L gegen B auf Zahlung von 4.000 Euro, § 816 II BGB

 I. Leistung an einen Nichtberechtigten

  1. Leistung D an B (+)

  2. Nichtberechtigung der B

a) Ursprünglich: E=Forderungsinhaber

b) Abtretung an B, § 398 BGB

aa) Einigung (+)

bb) Wirksamkeit

cc) Ergebnis: (-)

  1. Ergebnis: (+)

 

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

  1. Berechtigung des L

a) Ursprünglich: E

b) Abtretung an L, § 398 BGB 

aa) Einigung
Hier: Abtretung i.H.v. 4.000 Euro als Bestandteil des verlängerten Eigentumsvorbehalts

bb) Wirksamkeit (+)

cc) Berechtigung des E
(+); Arg.: Abtretung an B unwirksam (s.o.)

dd) Kein Ausschluss (+)

  1. Wirksamkeit gegenüber L

a) § 407 BGB
(-); Arg.: Keine Leistung an den bisherigen Gläubiger 

b) § 408 BGB
(-); Arg.: Betrifft nur Fälle, in denen die zweite Abtretung unwirksam ist

c) Genehmigung, § 185 II BGB
(+); Arg.: Konkludent durch Herausgabeverlangen gegenüber B

  1. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

Hier: 4.000 Euro