BGH zur Haftung des Abschleppunternehmers

A. Sachverhalt

B betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011 schleppt er im Auftrag der Stadt Mannheim das von K verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellt es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. K behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € entstanden sei. Er verlangt von B Schadensersatz.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.2.2014, Az. VI ZR 383/12)

I. § 823 Abs. 1 BGB

Fraglich ist, ob deliktische Schadensersatzansprüche gegen B in Betracht kommen. Immerhin wurde B im Auftrag der Stadt Mannheim tätig. Daher könnte die persönliche Haftung des B gemäß Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen sei. Das wäre dann der Fall, wenn B in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hätte. Der BGH bejaht ein hoheitliches Handeln des B und verneint damit eine persönliche Haftung des B:

„a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 100 f.; Gei-gel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 20 Rn. 12, 31 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M. im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren “Erfüllungsgehilfe” tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Klägers diente der Vollstreckung des in dem - vom Kläger missachteten - Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; VGH Baden-Württemberg, NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1993 - Bf VII 3/93 , juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 14 K 2904/13, juris). Hätte die Stadt M. als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde die Maßnahme durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 166; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Staudinger/Wöstmann,

aaO; Geigel/Kapsa, aaO).

c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.).“

II. § 7 I StVG

Auch verneint der BGH eine Haftung aus § 7 I StVG:

„Da das Fahrzeug des Klägers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit
(vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48; vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in Hent-schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 8). Die Haftung des Halters aus § 7 I StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 17; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß in Bur-mann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rn. 14).“

III. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Zwischen B und der Stadt Mannheim bestand ein (privatrechtlicher) Abschleppvertrag, also ein Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB. Womöglich ist K in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen worden, sodass er eigene vertragliche Schadensersatzansprüche (neben der Leistung) wegen Verletzung von Schutzpflichten (§§ 280 I, 241 II BGB) gegen B geltend machen kann. Das wäre dann der Fall, wenn zugunsten des K die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zur Anwendung kommen. Zunächst stellt der BGH die allgemeinen Anforderungen an eine solche Einbeziehung dar:

„Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begründet, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 518 f. mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 mwN; MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 328 Rn. 13 ff., jeweils mwN).“

Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte liegen nicht vor, da K jedenfalls nicht schutzbedürftig ist. Ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadenersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird. Dazu der BGH:

„(1) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlichrechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1974 - III ZR 128/72, MDR 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, 6. Aufl., § 688 Rn. 59). Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris Rn. 29; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Os-senbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63, 64; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 647; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt; Kopp/Schenke, aaO).

(2) Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III ZR 87/50, BGHZ 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler, § 688 Rn. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64). Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt.“

IV. §§ 280 I, 677 BGB

Denkbar sind grds. Ansprüche aus Nebenpflichtverletzung aus einer echten GoA, wenngleich dies vom BGH nicht angesprochen wird. Derartige Ansprüche würden voraussetzen, dass B ein Geschäf des K geführt hat. Dagegen spricht aber, dass B allein seine vertraglichen Pflichten aus dem wirksam geschlossenen Werkvertrag mit der Stadt Mannheim erfüllen wollte, so dass auch nach den Grundsätzen über das „Auch-fremde-Geschäft“ keine GoA vorliegen dürfte.

C. Fazit

Ein einfacher, beinahe schon alltäglicher Sachverhalt mit lehrreichen juristischen Problemen – unbedingt lesen!