Hier eine kurze Zusammenfassung der dritten Examensklausur im Zivilrecht:
In dieser Examensklausur mussten die Kandidaten drei Fragen beantworten.
In der ersten Frage ging es um die Wirksamkeit der Übereignung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen (E). Im Rahmen der Übereignung des Grundstücks gem. §§ 873, 925 BGB musste in der Examensklausur bei dem Prüfungspunkt „Einigung“ (Auflassung) auf die Wirksamkeit der Willenserklärung des minderjährigen E eingegangen werden. Da die Eltern des E in die Übereignung an den E nicht eingewilligt hatten, § 107 BGB, und das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigen wollten, § 108 BGB, kam es in diesem Teil der Examensklausur schwerpunktmäßig darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks an E „lediglich rechtlich vorteilhaft“ i.S.v. § 107 BGB war. Im Hinblick auf die Grundschuld war dies zu bejahen, da diese allenfalls dazu führt, dass das Grundstück über § 1147 BGB aufgezehrt wird. In keinem Fall haftet der Minderjährige persönlich. Die gleiche Diskussion musste bzgl. der öffentlichen Lasten geführt werden, die ebenfalls auf dem Grundstück ruhten.
In der zweiten Frage dieser Examensklausur ging es um einen Anspruch des E auf Löschung einer Auflassungsvormerkung, die zugunsten des K eingetragen wurde. Hintergrund war folgender: G, von dem E das Grundstück übertragen bekommen hatte, hatte zwischenzeitlich das Grundstück an K verkauft und diesem eine Auflassungsvormerkung eingeräumt. Allerdings hatten G und K nur einen Kaufpreis von 180.000 Euro beurkunden lassen, um die Notarkosten für den eigentlich Kaufvertrag über 250.000 Euro zu drücken. K seinerseits hatte die (vermeintliche) Kaufpreisforderung an D verkauft und unter Vorlage des beurkundeten Kaufvertrages über 180.000 Euro abgetreten. D wusste nur, aber immerhin, dass K und G „etwas mit dem Preis gedreht hatten“. An dieser Stelle wurde in der Examensklausur erwartet, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB geprüft wird. Dort wiederum war zu prüfen, ob K bzw. D eine Auflassungsvormerkung erworben hatte. Der Ersterwerb der Auflassungsvormerkung durch K gem. §§ 883, 885 BGB scheiterte an der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Kaufpreisforderung. Die Unwirksamkeit folgte hier aus § 117 I, II BGB. In Betracht kam aber ein (gutgläubiger) Zweiterwerb der Auflassungsvormerkung durch D gem. §§ 398, 401 BGB analog. Dabei mussten gute Kandidaten in dieser Examensklausur auch den gutgläubigen Erwerb der Forderung gem. § 405 BGB sehen. Sowohl bzgl. der Forderung als auch bzgl. der Auflassungsvormerkung war dann die Gutgläubigkeit des D zu würdigen.
Im letzten Teil der Examensklausur hatte M, an den D zwischenzeitlich das Hausgrundstück vermietet hatte, im Rausch zusammen mit seiner Freundin die Badewanne beschädigt. Gefragt wurde nach Schadensersatzansprüchen des E gegen M. Der Clou war hier ein Anspruch aus EBV gegen den redlichen Besitzer auf Schadensersatz, nämlich aus § 991 II BGB („Fremdbesitzerexzess“). In einer guten Examensklausur konnte dann bzgl. der Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB noch die Sperrwirkung des EBV aus § 993 I BGB a.E. diskutiert werden.
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- Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
- Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (Einzelfälle)
- Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB
- Ersterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 883, 885 BGB
- Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 398, 401 BGB analog
- Redlicher Besitzer - Schadensersatz
- Häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.