Examensreport: ZR I 1. Examen Januar 2014 in Schleswig-Holstein

Hier eine kurze Zusammenfassung der 1. Examensklausur im Zivilrecht:

In dieser Examensklausur mussten sich die Kandidaten mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen: Rechtsanwalt (R) bestellt bei der M-GmbH (M) für 20.000 Euro Fliesen und lässt sie in seiner Kanzlei einbauen. Wie sich später herausstellt, weisen die Fliesen eine mangelhafte Oberflächenbeschichtung auf, sodass es zu unschönen Farbveränderungen kommt. R wendet sich nach einiger Zeit wegen der Fliesen an M. Da diese sämtliche Ansprüche zurückweist, kauft R anderswo für 30.000 Euro vergleichbare Fliesen und lässt diese für 50.000 Euro einbauen. Gefragt war in dieser Examensklausur allerdings nicht nur nach Ansprüchen des R gegen M, sondern auch gegen den Gutachter F. F hatte vor dem Kauf der Fliesen diese begutachtet und aus Nachlässigkeit deren Mangelhaftigkeit nicht erkannt. Später haben sich R und F in einem Vergleich auf Zahlung von 10.000 Euro verständigt, die F auch gezahlt hat.

A. Ansprüche R gegen F

Da M den Vergleich zwischen R und F dem R entgegenhält, lag es in dieser Examensklausur nahe, zunächst die Ansprüche R gegen F zu prüfen. Als Anspruchsgrundlage kam insbesondere der Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB in Betracht. Dabei war zunächst die Erstellung des Gutachtens als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB zu qualifizieren, da ein konkreter Erfolg geschuldet wurde. Im Rahmen der Rechtsfolge musste außerdem dargetan werden, dass die entstanden Schäden als Mangelfolgeschäden einzustufen sind und daher unter § 280 I BGB – Schadensersatz neben der Leistung – zu subsumieren waren. Allerdings führte der zwischen R und F geschlossene Vergleich, § 779 BGB, zum Erlöschen dieser Forderung. Die im Vergleich begründete Forderung war ihrerseits durch Erfüllung, § 362 I BGB, erloschen.

B. Ansprüche R gegen M

Hier ging es in der Examensklausur darum, Schadensersatzansprüche aus § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB zu prüfen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lagen vor: Wirksamer Kaufvertrag, Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt, Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB. Auch lag kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte wegen Verstoßes gegen die Rückobliegenheit gem. § 377 HGB vor, weil der R als Freiberufler kein Kaufmann ist. Schwerpunktmäßig musste in dieser Examensklausur aber der Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung diskutiert werden. Im Einzelnen war diskutieren, ob der Deckungskauf, der erste Einbau, der Ausbau und der zweite Einbau erstattungsfähige Schadenspositionen sind. Bei der Diskussion war insbesondere auf den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 I, II BGB einzugehen und dort eine europarechtskonforme Auslegung zu bemühen. Danach sind im Ergebnis der Deckungskauf, der Ausbau und der 2. Einbau erstattungsfähig, nicht aber der erste Einbau, weil dieser nicht Teil des (Nach-) Erfüllungsanspruchs ist und daher auch nicht von dem Schadensersatz (statt der Leistung) erfasst sein kann. Am Ende mussten die Kandidaten in dieser Examensklausur auch noch klären, ob sich der zwischen R und F geschlossene Vergleich auf den Anspruch des R gegen M auswirkt. Ein Lösungsansatz war hier § 423 BGB. Denn M und F haften hier gleichstufig als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Allerdings wirkt der Vergleich – ähnlich wie der Erlass – nur dann zugunsten des anderen Gesamtschuldners, wenn eine Auslegung ergibt, dass die Vergleichsparteien dies wollen. Dafür fehlten in dieser Examensklausur die Anhaltspunkte.

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