Schadensersatz, §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a II BGB

Aufbau der Prüfung - Schadensersatz, §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a II BGB

Der Schadensersatz ist im Werkvertragsrecht in den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a II BGB geregelt. Insbesondere wird beim Schadensersatz im Werkvertragsrecht § 282 BGB nicht in Bezug genommen. Denn wenn mangelhaft geleistet wird, dann ist dies nie eine Nebenpflichtverletzung. Beispiel: A beauftragt B, eine Software zu erstellen. Dies tut B. A nimmt die Software ab und muss dann feststellen, dass sie nicht wie vereinbart funktioniert. A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung, die B fruchtlos verstreichen lässt. Nun lässt A die Software von einem anderen Programmierer herstellen und möchte von B den Ersatz der Mehrkosten. 

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Wervertrag

Schadensersatz setzt zunächst einen wirksamen Werkvertrag voraus, also eine wirksame Einigung mit dem Inhalt eines Werkvertrags, dass insofern ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Dies ist hier in dem Vertrag über die Herstellung einer Software zu erblicken.

2. Mangel, § 633 BGB

Weiterhin verlangt der Anspruch auf Schadensersatz einen Mangel i.S.d. § 633 BGB. Vorliegend wäre die nicht ordnungsgemäße Herstellung der Software ein Sachmangel i.S.d. § 633 II BGB.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt, § 644 BGB

Ferner muss der Mangel beim Schadensersatz auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dies ist hier zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes, vgl. §§ 644 I 1, 640 BGB.

4. Voraussetzungen der Schadensersatznorm

Zuletzt müssen beim Anspruch auf Schadensersatz auch die Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatznorm vorliegen. Dies sind im obigen Beispielsfall die §§ 280 I, III, 281 BGB. Hiernach muss für den Anspruch auf Schadensersatz ein Schuldverhältnis gegeben sein. Das wäre im Beispielsfall der wirksame Werkvertrag. Weiterhin müsste auch eine Pflichtverletzung vorliegen. Dies ist nach § 281 BGB die Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und möglichen Leistungspflicht trotz Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung. Zuletzt müsste dies auch vom Werkunternehmer zu vertreten sein. Rechtsfolge ist Schadensersatz statt der Leistung, da ein anderweitiges Äquivalent für die eigentlich vereinbarte Leistung geschaffen wurde, also das Äquivalenzinteresse betroffen ist. Denkbar wäre auch, dass aufgrund der defekten Software andere Programme in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Folgeschäden wären dann nach § 280 I BGB als Schadensersatz neben der Leistung zu ersetzen.

5. Kein Auschluss

Letztlich darf der Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen sein. Der Anspruch auf Schadensersatz kann vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen sein. Gesetzlich ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 640 II BGB ausgeschlossen, wenn der Besteller das Werk trotz Kenntnis vom Mangel vorbehaltlos abnimmt. 

II. Anspruch nicht erloschen

Weiterhin darf der Anspruch auf Schadensersatz nicht erloschen sein. Hier kommen alle Erlöschensgründe in Betracht. Beispiel: Erfüllung.

III. Anspruch dursetzbar

Letztlich müsste der Anspruch auf Schadensersatz auch durchsetzbar sein, wobei wiederum alle Einreden in Betracht kommen. In diesem Rahmen ist § 634a BGB zu erwähnen, der speziell die Verjährung im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht regelt.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten