A. Sachverhalt
Die Kläger erwarben im Jahr 2000 ein Hausgrundstück und bestellten durch notarielle Urkunde zugunsten von G. M. eine Buchgrundschuld in Höhe von 200.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dieser trat die Grundschuld noch an demselben Tag zur Sicherung einer Finanzierung an die H. GmbH & Co. KG Bankhaus (im Folgenden: Bankhaus) ab. Die Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung der Abtretung erfolgte im Jahr 2001. Das Bankhaus seinerseits trat die Grundschuld nach Ablösung des Kredits im Jahr 2003 an den Beklagten ab. Diese Abtretung wurde erst am 22. September 2008 in das Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte betreibt auf der Grundlage der Unterwerfungserklärung die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung und machen – was zutrifft – geltend, die Grundschuld habe ein Darlehen des G. M. sichern sollen, das nur zum Schein vereinbart und tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. Der Beklagte habe gewusst, dass das Darlehen niemals ausgezahlt wurde. Das Bankhaus habe davon zwar nichts gewusst, wohl aber, dass die Grundschuld der Sicherung eines Darlehens diente.
B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 25.10.2013, Az. V ZR 147/12)
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 795, 794 I Nr. 5 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Begründetheit der Klage
Die Klage wäre begründet, wenn den Klägern materiell-rechtliche Einwendungen gegen den – im Wege der notariellen Unterwerfungserklärung gemäß § 794 I Nr. 5 ZPO – titulierten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld (§§ 1191 I, 1192 I, 1147 BGB) zustehen würden.
Die Kläger berufen sich darauf, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 I 2 BGB), der durch die Sicherungsgrundschuld gesichert werden sollte, niemals entstanden sei, da das Geld niemals an die Kläger ausgezahlt worden sei. Da die Grundschuld – anders als die Hypothek (§ 1113 BGB) – kein akzessorisches Sicherungsrecht darstellt (§ 1191 I BGB) ist die Grundschuld als dingliches Recht dennoch wirksam entstanden. Allerdings steht dem Eigentümer aus dem Sicherungsvertrag eine Einrede zu, wenn der Grundschuldgläubiger den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung geltend macht. Aus dem Sicherungsvertrag nämlich hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, wenn der Sicherungszweck durch spätere Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs entfällt oder – wie hier – der zu sichernde Anspruch niemals entstanden ist. Diesen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld kann der Eigentümer dem Grundschuldgläubiger entgegenhalten.
Zwar ist der Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und G.M. geschlossen worden und besteht auch in diesem Verhältnis fort. Doch kann die aus dem Sicherungsvertrag resultierende Einrede grds. auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden (§§ 1192 I, 1157 S. 1 BGB). Allerdings erlauben §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 BGB einen einredefreien gutgläubigen Erwerb der Grundschuld. Ein gutgläubiger Erwerb wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der neue Gläubiger Kenntnis vom Bestehen der Einrede hatte.
Das Bankhaus (als erste Zessionarin) hatte keine Kenntnis von der fehlenden Valutierung, wohl aber vom Charakter der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld. Das genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aber nicht, um sie als bösgläubig im Sinne von §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 BGB anzusehen. Dazu hat der BGH im Jahre 1972 ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des RG (RGZ 91, 218 (224 f.)) reicht es zwar zum Ausschluss des guten Glaubens des Erwerbers einer Grundschuld i.S. der §§ 1157, 1192 BGB aus, wenn der Erwerber bei dem Erwerb der Grundschuld davon Kenntnis hat, dass die Grundschuld zugunsten seines Rechtsvorgängers nur zur Sicherung bestellt wurde, es sich also um eine fiduziarische Bestellung handelte. Dieser Rechtsprechung steht jedoch die herrschende Meinung entgegen, wonach der Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme durch den Zessionar einer Grundschuld den Rückübertragungsanspruch als Einrede nur dann geltend machen kann, wenn der Zessionar den Sicherungscharakter der Grundschuld und die Nichtvalutierung der Grundschuld kannte (BGB, RGRK, 11. Aufl., § 1191 Anm. 5; Erman, BGB, 4. Aufl., § 1192 Anm. 11; Palandt, BGB, 31. Aufl., § 1191 Anm. 3 f. aa; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 1191 Anm. 5; Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb., § 154 VI 2 S. 642; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 116 III 3 b S. 582). Dieser Ansicht, die der BGH bereits in seinem Urt. v. 21. 2. 1967 - VI ZR 144/65 (WM 67, 566) beiläufig gebilligt hat, folgt auch der erkennende Senat. Entscheidend gegen die Rechtsprechung des RG, das die nicht akzessorische Sicherungsgrundschuld der streng akzessorischen Sicherungshypothek zu stark annähert, spricht der Vergleich mit § 1156 BGB (Erman, aaO). Die Rechtsprechung des RG stellt nämlich den Erwerber einer Grundschuld schlechter als den Erwerber einer Hypothek. Diesen sichert der Zwang zur gleichzeitigen Abtretung von Forderung und Hypothek (§ 1153 II BGB) i.V.m. § 1156 BGB vor nachträglicher Zahlung an den Zedenten, während die Grundschuld durch, die Rechtsprechung des RG mit Rücksicht darauf, dass der Erwerber den Sicherungscharakter oft erkennt, praktisch ihrer Eigenschaft als Verkehrsgegenstand entkleidet wird (Westermann, aaO S. 583). Es besteht auch kein Grund, die Gefahr treuwidriger Verfügungen des Zedenten einer Grundschuld über die ihm sicherungshalber bestellte oder übertragene Grundschuld im weiteren Umfang auf den Zessionar, also auf einen Dritten, abzuwälzen, da der Grundstückseigentümer die Möglichkeit hat, sich an seinen Vertragsbrüchigen Gläubiger zu wenden (vgl. Wolff-Raiser, aaO Fußn. 15).“
Damit hätte ein gutgläubiger einredefreier (Zwischen-)Erwerb der Grundschuld in der Person des Bankhauses stattgefunden; der Beklagte hätte danach im Anschluss ebenfalls eine einredefreie Grundschuld erworben.
Fraglich ist allerdings, ob ein gutgläubiger Erwerb aufseiten des Bankhauses durch § 1192 Ia BGB ausgeschlossen ist. Insofern ist zu beachten, dass § 1192 Ia BGB erst mit Wirkung zum 19.8.2008 in Kraft getreten ist (sog. Risikobegrenzungsgesetz) und gemäß Art. 229 § 18 II EGBGB nur dann Anwendung findet, wenn der Erwerb der Grundschuld nach dem 19.8.2008 erfolgt ist.
Der Erwerb der Grundschuld durch das Bankhaus vollzog sich bereits im Jahre 2001; in diesem Verhältnis wäre ein gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich gewesen, da § 1192 Ia BGB (noch) keine Anwendung gefunden hätte. Der Erwerb des Beklagten hingegen erfolgte am 22.9.2008 und damit nach Inkrafttreten des § 1192 Ia BGB.
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg BeckRS 2013, 20576) hatte vertreten, dass zwar das Bankhaus die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben habe, die Kläger aber dem Beklagten die Einreden aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 1192 Ia 1, 1. Halbsatz BGB entgegenhalten könnten und zur Begründung ausgeführt:
„Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist der Charakter der Sicherungsgrundschuld entscheidend, der sich allein danach bestimmt, ob ‚die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden‘ ist. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien.“
Dem tritt der BGH entgegen:
„Zwar schließt § 1192 Ia 1 BGB hinsichtlich der in der Norm aufgeführten Einreden einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 1157 2, § 892 I 1 BGB aus. Seit dem Erwerb durch das Bankhaus war die Grundschuld indes einredefrei. Demzufolge hat der Beklagte die Grundschuld so erworben, wie sie (jetzt) ist, nämlich einredefrei; dazu bedurfte es des guten Glaubens nicht (mehr). Dies entspricht dem allgemein anerkannten sachenrechtlichen Grundsatz, dass ein einmal vollendeter einredefreier Erwerb des dinglichen Rechts auch für einen weiteren - selbst einen bösgläubigen - Rechtsnachfolger fortwirkt (RGZ 135, 357, 361 ff.; Senat, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW-RR 1987, 139, 140 unter II. 1a) a.E.; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, NJW-RR 2001, 1097 f.; Erman/Wenzel, 13. Aufl., § 1157 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 892 Rn. 71; MünchKomm-BGB/ Eickmann, 6. Aufl., § 1157 Rn. 14; zu - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen siehe MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 892 Rn. 39 mwN). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollte; die auf Art. 229 § 18 II EGBGB bezogene Gesetzesbegründung weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass Grundschuldveräußerungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht einbezogen würden, weil es sich um bereits abgeschlossene Tatbestände handele, in die nicht nachträglich eingegriffen werden solle (BT-Drucks. 16/9821, S. 18).“
Auch die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Valutierung des Darlehens verhelfe der Klage nur im Ausnahmefall zum Erfolg:
„Schließlich muss sich der Beklagte die Einrede nach den bisherigen Feststellungen auch nicht gemäß § 242 BGB entgegenhalten lassen. Ist § 1192a Ia 1 BGB - wie ausgeführt - nicht anwendbar, so muss er die Einrede im Grundsatz selbst dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er Kenntnis von der Nichtvalutierung gehabt haben sollte. Anders läge es nur dann, wenn er mit G. M. kollusiv zusammengewirkt haben sollte, um die Kläger vorsätzlich und sittenwidrig zu schädigen (§§ 826, 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW-RR 1987, 139, 140 unter II. 1a)).“
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage eines kollusiven Zusammenwirkens des Beklagten und G. M. getroffen hat, hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen (§ 563 ZPO).
C. Fazit
Nach längerer Zeit mal wieder eine prüfungstaugliche Entscheidung des BGH zur Sicherungsgrundschuld. Jedem Examenskandidaten sei dringend empfohlen, sich mit der Entscheidung zu befassen und bei dieser Gelegenheit insbesondere die denkbaren Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch aus §§ 1191, 1192 I, 1147 BGB und deren „gutgläubigen Wegerwerb“ zu wiederholen. Der „Einstieg“ über den zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf des § 767 ZPO mag ungewöhnlich erscheinen, doch sind vielfach auch die Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren (jedenfalls „in Grundzügen“) Prüfungsgegenstand. Referendare hingegen müssen nicht weiter auf die enorme Prüfungsrelevanz der Vollstreckungsgegenklage hingewiesen werden.
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