Examensreport: ZR II 1. Examen März 2013 in Hamburg

In der zweiten zivilrechtlichen Examensklausur musste die Hockey-Nationalmannschaft für einige delikts- und zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen herhalten:

Im ersten Teil der Examensklausur ging es um einen - eigenen bzw. abgetretenen - Anspruch aus § 823 I BGB gegen zwei Hockeyspieler, die den Sieg bei den Olympischen Spiele etwas zu ausgiebig gefeiert und dabei fahrlässig einen Spiegel im Festsaal eines Schiffes zerstört hatten. Allerdings ließ sich nicht abschließend klären, wer von den beiden den entscheidenden Beitrag geleistet hatte. Im Rahmen der Prüfung des § 823 I BGB musste daher in dieser Examensklausur auf § 830 I 2 BGB eingegangen werden.

Ein weiterer Hockeyspieler hatte zusammen mit einem anderen Hockeyspieler, der aber seine Beteiligung bestritt, im Vollrausch die olympischen Ringe in den Teppich des Festsaals gebrannt. Hier musste in der Examensklausur bei den zu prüfenden Ansprüchen aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB gesehen werden, dass gem. §§ 827, 828 BGB im Falle des Vollrauschs zumindest Fahrlässigkeit zugrunde zu legen ist. Unerheblich für den geltend gemachten Schaden war, dass das Schiff unterging, noch bevor die Reparatur durchgeführt werden konnte.

Schließlich hatte der DHB, dem die ganze Angelegenheit peinlich war, erklärt, in jedem Fall für den Schaden, der insbesondere durch das Verschwinden einiger wertvoller Löffel entstanden war, einstehen zu wollen. Diese Erklärung war gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Hier ging es in der Examensklausur im Wesentlichen um die Abgrenzung verschiedener schuldrechtlicher Sicherungsmöglichkeiten (Schuldanerkenntnis, Schuldbeitritt, Garantie, Bürgschaft).

Im zweiten Teil der Examensklausur wurde ein Hockeyspieler gefoult. Bei den Ansprüchen des geschädigten Hockeyspielers aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB war auf die Frage der Zurechnung (sozialtypisches Verhalten) bzw. Einwilligung einzugehen. Außerdem musste geklärt werden, ob im konkreten Fall auch die entgangenen Werbeeinnahmen über § 252 BGB erstattungsfähig waren.

Im letzten Teil der Examensklausur wurde bei einem Hockeyspieler die Goldmedaille gepfändet. Hier ging es um die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung. Bei der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen gem. §§ 808 ff. ZPO musste die Unpfändbarkeit gem. § 811 I Nr. 1, 5 und 11 ZPO diskutiert werden.

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