Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im Zivilrecht:
Im ersten Komplex der Klausur („Äpfel“) ging es um zwei Obsthändler A und B, jeweils in der Rechtsform der GmbH, die sich gesamtschuldnerisch zur Lieferung von Äpfeln verpflichtet hatten. Der Vorrat, der Gegenstand der Vereinbarung war, ging jedoch - ohne Verschulden des A und des B - unter. Zu diesem Zeitpunkt befand sich nur der A im Schuldnerverzug, § 286 BGB. Im Rahmen des zu prüfenden Schadensersatzanspruchs des Käufers gegen A aus §§ 280 I, III, 283 BGB war zu erkennen, dass A wegen des Schuldnerverzuges gem. § 287 S. 2 BGB verschärft, also auch für den zufälligen Untergang der Ware, haftete. Allerdings handelt es sich beim Schuldnerverzug um eine sogenannte einzelwirkende Tatsache, § 425 BGB, so dass sich B – trotz seiner Stellung als Gesamtschuldner – den Schuldnerverzug des A nicht zurechnen lassen musste. Am Ende waren noch Ausgleichsansprüche gem. § 426 I und II BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu prüfen.
Im zweiten Komplex der Klausur („Bananen“) ging es um einen Anspruch auf Rückgewähr des von A gezahlten Kaufpreises anlässlich einer mangelhaften Lieferung nach erklärtem Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 323 I, 346 I BGB. Der erste Schwerpunkt lag hier im Bereich der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB. Hier musste man zunächst sehen, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorlag, weil die im Innenverhältnis ausgesprochene Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der GmbH im Außenverhältnis nicht galt, § 37 II BGB. Als Kaufmann hatte A die Obliegenheit, den Mangel rechtzeitig zu rügen, § 377 I HGB, was aber nicht geschehen war.
Im letzten Komplex der Klausur („Birnen“) musste man sehen, dass diesmal die Abberufung des Geschäftsführers wirksam war und dass deshalb keine Vertretungsmacht gem. § 35 GmbHG vorlag. Allerdings hatte man vergessen, die Abberufung im Handelsregister einzutragen, § 37 II GmbHG. Deshalb ergab sich die Vertretungsmacht aus dem Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 I HGB („negative Publizität“). Daher lag ein wirksamer Kaufvertrag als Rechtsgrund vor, so dass der allein in Betracht kommende Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB scheitern musste.
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