Schuldnerverzug, § 286 BGB (Rechtsfolgen)
Überblick - Schuldnerverzug, § 286 BGB (Rechtsfolgen)
Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Beispiel: A kauft ein neues Fahrzeug und vereinbart mit B, dass dieser das Fahrzeug am 1.7 da hat. Das Fahrzeug ist jedoch an diesem Tag noch nicht eingetroffen. Deshalb muss A ein Ersatzfahrzeug anmieten und eine Werbekampagne anderweitig planen, da das Fahrzeug zu Werbezwecken genutzt werden sollte. Welche Ansprüche hat A gegen B? Es stellt sich somit die Frage, welche Rechtsfolgen der Schuldnerverzug hat.
I. Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 II, 286 BGB
Zum einen kommt beim Schuldnerverzug ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß den §§ 280 II, 286 BGB in Betracht. Hat der Gläubiger weiterhin Interesse an der Leistung, sind ihm aber durch die verspätete Leistung Kosten entstanden, so kann er diese vom Schuldner verlangen, wenn sich dieser im Schuldnerverzug befindet.
II. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
Hat der Gläubiger hingegen kein Interesse mehr an der Leistung, dann kann er Schadensersatz statt der Leistung unter den weitergehenden Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB verlangen. Beispiel: A kommt am 1.7 zu B, das Fahrzeug ist jedoch noch nicht da. Dann kann A dem B eine Frist zur Leistung setzen und sich nach furchtlosem Verstreichen dieser Frist woanders ein KfZ kaufen und die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass er ein Äquivalent schaffen musste, von B ersetzt verlangen.
III. Haftungsverschärfung, § 287 S. 2 BGB
Weiterhin tritt die Rechtsfolge der Haftungsverschärfung beim Schuldnerverzug ein, vgl. § 287 S. 2 BGB. Diese wirkt sich im Rahmen anderer Haftungstatbestände aus. Beispiel: Fall wie oben. Das Fahrzeug ist am 1.7 nicht da. Dann wird es geliefert, doch vor Abholung schlägt der Blitz ein. A hätte aufgrund des höheren Wertes des Wagens gegenüber dem Kaufpreis einen Gewinn von 2.000 Euro erzielt. Deshalb kommt ein Schadensersatzanspruch wegen nachträglicher Unmöglichkeit nach den §§ 280 I, III, 283 BGB in Betracht. Dieser setzt insbesondere das Vertretenmüssen des Schuldners voraus. Normalerweise hat dieser nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Liegt jedoch Schuldnerverzug vor, haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache, wie hier den Blitzeinschlag.
IV. Verzugszinsen, § 288 BGB
Weitere Rechtsfolge beim Schuldnerverzug sind die Verzugszinsen nach § 288 BGB.