OLG Köln zur freien Patientenentscheidung

OLG Köln zur freien Patientenentscheidung

Reicht eine Aufklärung am Vorabend der Operation, wenn im Anschluss direkt die Vorbereitung der Operation beginnt? Mit dieser Frage setzte sich das OLG Köln (Urt. v. 20.4.2026 - 5 U 105/23) vor kurzem in einem Arzthaftungsprozess auseinander.

A. Sachverhalt

Die Klägerin erlitt im August 2015 erstmals Krämpfe in den Beinen. Eine neurologische Untersuchung blieb zunächst ohne auffälligen Befund. Im Mai 2016 kam es während eines Urlaubs zu einem weiteren Krampfanfall. Eine Untersuchung ergab einen etwa 4 × 3,5 × 3,5 cm großen Hirntumor. Die Klägerin wurde daraufhin in die neurochirurgische Klinik des Beklagten verlegt, wo ihr eine operative Entfernung des Tumors empfohlen wurde. Ursprünglich war die Operation für den 10.5.2016 vorgesehen. Am 8.5. wurde der Eingriff jedoch kurzfristig auf den folgenden Morgen vorgezogen. Die förmliche Eingriffs- und Risikoaufklärung erfolgte am Abend des 8.5. gegen 20 Uhr. Unmittelbar danach begannen bereits die Operationsvorbereitungen. Nach der Operation entwickelte sie unter anderem eine Fußheberparese und Sensibilitätsstörungen am linken Bein.

Die Klägerin machte geltend, sie sei nicht ausreichend über die Dringlichkeit des Eingriffs und die Möglichkeit einer Behandlung in einem anderen Krankenhaus aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie eine Zweitmeinung eingeholt und sich möglicherweise in einem heimatnahen Krankenhaus operieren lassen. Deshalb klagte sie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds.

B. Entscheidung des Gerichts

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kam § 280 I 1 BGB in Frage. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob der Beklagte eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt hat. Ein ärztlicher Eingriff ist grundsätzlich pflichtwidrig, wenn er nicht von einer wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Nach § 630e II 1 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Dabei gilt keine starre Mindestfrist. Auch eine Aufklärung unmittelbar vor einem Eingriff kann ausreichend sein, wenn dem Patienten dennoch eine freie und eigenständige Entscheidung möglich bleibt. Im konkreten Fall war dies nach Auffassung des OLG Köln jedoch nicht gewährleistet. Die Klägerin hatte erst wenige Tage zuvor von ihrem Hirntumor erfahren. Zudem war die Operation kurzfristig vorgezogen worden. Nach dem Aufklärungsgespräch am Vorabend begannen die Operationsvorbereitungen unmittelbar. Dadurch blieb ihr keine ausreichende Möglichkeit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wo sie sich operieren lassen wollte.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht die inhaltliche Aufklärung. Der Klägerin war vermittelt worden, dass die Operation zeitnah erforderlich sei und eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus nicht möglich sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die Operation jedoch auch innerhalb eines Zeitfensters von zwei bis drei Wochen erfolgen können. Zudem wäre eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus möglich gewesen. Diese Information war für die Entscheidung der Klägerin wesentlich. Die Frage, ob sie sich in der behandelnden Klinik operieren lassen wollte, war Bestandteil ihrer freien Entscheidung über den Eingriff.

Der Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung nach § 630h II 2 BGB berufen. Danach kann der Behandelnde einwenden, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Der Patient muss hierfür zunächst plausibel machen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Dies war hier der Fall. Die Klägerin hatte nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei ausreichender Aufklärung eine Zweitmeinung eingeholt und eine Operation in einem heimatnahen Krankenhaus erwogen hätte. Maßgeblich ist dabei nicht, wie sich ein „vernünftiger Patient“ verhalten hätte. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Entscheidungssituation des betroffenen Patienten.

Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens blieb erfolglos. Der Beklagte machte geltend, die Klägerin hätte die gleichen Schäden auch bei einer Operation zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem anderen Krankenhaus erlitten. Grundsätzlich kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass derselbe Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Er muss diesen hypothetischen Kausalverlauf jedoch beweisen, was ihm nicht gelang. Zwar entsprach die konkrete Operation dem medizinischen Standard. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, ob eine Operation zu einem anderen Zeitpunkt und in einem anderen Krankenhaus ebenfalls zu der Fußheberparese und den Sensibilitätsstörungen geführt hätte.

Das OLG Köln sprach der Klägerin 30.000 Euro Schmerzensgeld zu. Zu berücksichtigen waren insbesondere die Fußheberparese, die Sensibilitätsstörungen und der Muskelschwund im linken Bein. Die Klägerin war dadurch beim Gehen erheblich eingeschränkt und auf eine Fußheberorthese angewiesen. Andere Beschwerden, insbesondere die Epilepsieneigung und die Einnahme von Antiepileptika, führte das Gericht dagegen auf die Grunderkrankung zurück und rechnete sie nicht der rechtswidrigen Operation zu.

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung schult den Umgang mit § 280 BGB und den Vorschriften des Behandlungsvertrags. Sie verdeutlicht, dass keine starre Aufklärungsfrist gilt, sondern entscheidend ist, ob dem Patienten eine freie und wohlüberlegte Entscheidung ermöglicht wird. Daneben sind die hypothetische Einwilligung nach § 630h II 2 BGB und der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens klausurrelevant.

(OLG Köln Urt. v. 20.4.2026 - 5 U 105/23)

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