Das OLG Karlsruhe zur Urkundeneigenschaft eines Ausweisdokuments der „Republik Baden“

Das OLG Karlsruhe zur Urkundeneigenschaft eines Ausweisdokuments der „Republik Baden“

Reichsbürger und ihnen nahestehende Vereinigungen stellen regelmäßig Ausweisdokumente her, die jenen der Bundesrepublik Deutschland ähnlich sehen als Aussteller aber die „Republik Baden“ oder das „Königreich Deutschland“ nennen. Das OLG Karlsruhe musste sich mit der Urkundeneigenschaft befassen und hat diese bejaht.

A. Sachverhalt

Der Angeschuldigte A agierte zusammen mit weiteren Beteiligten im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 als Mitglied der „Zentralregierung“ der sog. „Republik Baden“. Er lehnte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab und versuchte, einen Parallelstaat mit eigenen Verwaltungsstrukturen aufzubauen.

Der Zusammenschluss erfolgte, um in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Gebühr Ausweispapiere einer vermeintlichen „Republik Baden“ herzustellen und zu vertreiben. Hierzu gehörten „Staatsangehörigkeitsausweise“, „Reisepässe“ und „Führerscheine“. Insgesamt wurden im Tatzeitraum 92 Dokumente ausgestellt.

Die Papiere wurden aufwendig gestaltet: Sie enthielten Schutzmusterdrucke, historische Wappen (bzw. Abwandlungen davon), Feucht- und Prägestempel, Visumsseiten, Laminierungen, Ösen zur Fotobefestigung sowie Fachtermini. Sie wurden insbesondere durch Übersendung an Behörden (z. B. Standesamt Berlin I, Finanzämter, Kommunalverwaltungen) auch eingesetzt, um die Zugehörigkeit zur „Republik Baden“ zu erklären.

B. Lösung

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhob Anklage wegen Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall gemäß § 267 I, III Nr. 1 StGB.

Das Landgericht Karlsruhe lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 I StPO mit Beschluss ab. Es war der Auffassung, dass die Ausweise keine Urkunden seien, da es aufgrund der offenkundigen Nichtexistenz der „Republik Baden“ schon an der Beweiseignung fehle.

Gegen den Nichteröffnungsbeschluss legte die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht sofortige Beschwerde gemäß § 210 II StPO ein.

Das OLG Karlsruhe (Beschl. vom 31.03.2026 – 1 Ws 9/26) hielt die sofortige Beschwerde für begründet, hob den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts auf und eröffnete das Hauptverfahren wegen (bandenmäßiger) Urkundenfälschung vor dem Landgericht Karlsruhe.

I. Urkunde

LG und OLG waren unterschiedlicher Auffassung bezüglich der Urkundenqualität der Ausweise.

Die Definition der Urkunde lautet wie folgt: Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Alle 3 Ausweistypen enthielten zunächst eine verkörperte Gedankenerklärung.

Fraglich ist jedoch, ob sie auch zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet waren.

Das LG war der Auffassung, dass die mangelnde Beweiseignung im Rechtsverkehr bezüglich der „Staatsangehörigkeitsausweise“ evident sei. Deren vorrangige Bedeutung bestehe darin, gegenüber dem ausstellenden Staat die Zugehörigkeit zum Staatsangehörigenverband verbindlich festzustellen (für die Bundesrepublik Deutschland: § 30 StAG). Eine Beweiseignung eines Staatsangehörigkeitsausweises hätte sich primär gegenüber der „Republik Baden“ entfaltet. Soweit die Angeschuldigten und eine Mehrzahl von Erwerbern der „Staatsangehörigkeitsausweise“ diese tatsächlich – etwa durch Übersendung an das Standesamt Berlin I – verwendet hätten, sei dies von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Übersendung habe allein dem Zweck gedient, der Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland Ausdruck zu verleihen.

Die „Reisepässe“ und „Führerscheine“– so das LG -hätten zwar einen weitergehenden Anwendungsbereich. Dennoch komme ihnen keine objektive Beweiseignung zu. Dies folge zum einen daraus, dass der Kreis potenzieller Kenntnisnehmer – so Grenzbeamte, Polizisten und Mitarbeiter von Banken und Autovermietungen – unschwer erkennen könne, dass es eine „Republik Baden“ nicht gibt. Zum anderen entspreche auch das Erscheinungsbild dieser Dokumente nicht heutigen Maßgaben.

Diese durchaus plausible Argumentation kannst Du in einer Klausur ebenfalls vertreten mit der Folge, dass eine Strafbarkeit gem. § 267 StGB nicht in Betracht kommt. Auch eine Strafbarkeit gem. § 281 StGB scheidet aus, da hier nur gültige Ausweispapiere erfasst sind.

Das OLG Karlsruhe war jedoch anderer Ansicht und hat die Beweiseignung bejaht. Die gleiche Auffassung wurde bereits zuvor im Hinblick auf die Verwendung einer „Identitätskarte Königreich Deutschland“ vom Bay OLG vertreten (NStZ 2025, 689).

Das OLG führt zur Beweiseignung Folgendes aus:

„Sowohl die von den Angeschuldigten erstellten „Staatsangehörigkeitsausweise“ als auch die „Reisepässe“ und „Führerscheine“ der „Republik Baden“ sind in objektiver Hinsicht zum Beweis geeignet, also imstande, auf die Bildung einer Überzeugung zumindest mitbestimmend einzuwirken.

Die Beweiseignung der „Identitätspapiere“ ist auf der Grundlage zu bejahen, dass sie anhand einer nur hypothetischen oberflächlichen Betrachtung – auch – durch eine Person ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund zu beurteilen ist. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist als Prüfungsmaßstab für die Frage nach der objektiven Beweiseignung eines Dokuments nicht die hypothetische Betrachtung durch eine „genau hinsehende“ Person mit einer „andernorts möglicherweise nicht geteilten kulturellen Vorprägung“ zugrunde zu legen. Für die Beweiseignung ist damit nicht die Sichtweise eines „mündigen Durchschnittsbürgers“ der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.“

Das OLG legt also einen weiteren Beurteilungsmaßstab als das LG an und bezieht nicht mündige Bürger sowie ausländische oder im Ausland ansässige Empfänger mit ein.

Es begründet diesen weiten Maßstab zunächst teleologisch mit dem geschützten Rechtsgut. Die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs sollen vor abstrakten Gefahren geschützt werden. Dementsprechend sei allein die allgemeine, abstrakte Beweiseignung, nicht die wirkliche konkrete Beweiserheblichkeit der Urkunde relevant.

Dazu das OLG wie folgt:

„Als Korrektiv sind auf Ebene der Beweiseignung solche Dokumente auszuscheiden, deren fehlende Authentizität für jedermann sofort erkennbar ist: (nur) diese sind von vorneherein zum Beweis im Rechtsverkehr ungeeignet. Ihre Beweiseignung muss schon vom äußeren Anschein her „auf den ersten Blick“ fehlen“

Des Weiteren argumentiert das OLG kriminalpolitisch und damit erneut teleologisch, indem es darauf hinweist, dass andernfalls besonders leichtgläubige Opfer als Angehörige des Rechtsverkehrs nicht geschützt seien. Dazu führt es Folgendes aus:

„Zum anderen würde der Verneinung bereits der objektiven Urkundenqualität bei solchen Dokumenten, von denen sich (nur) besonders einfältige oder nachlässige Adressaten täuschen ließen, das Risiko innewohnen, im Kontext des § 267 StGB das Äquivalent eines „viktimodogmatischen Ansatzes“ zu etablieren, nach dem besonders fahrlässige bzw. für eine Schadensentstehung bei wertender Betrachtung mitverantwortliche Opfer als weniger schutzwürdig gälten und eine Strafbarkeit aus dieser Erwägung ausscheiden könnte. … Die Lauterkeit des Rechtsverkehrs insgesamt ist im Grundsatz auch vor plumpen Manipulationen zu schützen, denen weniger bewandte Adressaten zum Opfer fallen können. Das Postulat der Strafkammer, im Rechtsverkehr sei „grundsätzlich kein Raum für Oberflächlichkeiten“, beschreibt nach alldem einen wünschenswerten Zustand. Eine einschränkende Auslegung des § 267 StGB kann diese Erwägung nicht anleiten.“

Nachdem die Beweiseignung mit der dargestellten Argumentation bejaht werden kann, stellt sich nun die Frage, ob die Ausweise auch einen Aussteller erkennen lassen. Aussteller ist derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht.

Zu bedenken ist, dass die „Republik Baden“ nicht existiert. Es könnte sich damit um einen Fall der offenen Anonymität handeln. Eine solche läge vor, wenn es sich bei dem Aussteller um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Fantasienamen handelt, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist. Dies hat das LG nachvollziehbar bejaht.

Wenig überraschend nach der zuvor geschilderten Argumentation hat das OLG aber auch die Garantiefunktion, die sich aus der Ausstellererkennbarkeit ergibt, bejaht und Folgendes ausgeführt:

„Der objektiven Beweiseignung der „Staatsangehörigkeitsausweise“, „Reisepässe“ und „Führerscheine“ steht nicht entgegen, dass die „Republik Baden“ … nicht existierte. Auch als Fantasiegebilde konnte sie die ihr in den „Identitätspapieren“ zugeschriebene Garantiefunktion erfüllen. Für die Urkundenqualität an sich ist die Existenz des (scheinbare) Ausstellers unerheblich. Maßgebend … ist nach der sogenannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt. Entscheidend ist, ob der vermeintliche bzw. vermeintlich existierende Aussteller im Rechtsverkehr als individualisierbare Person oder Stelle infrage kommt, die als Garant hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung stehen soll.“

Unter Berücksichtigung eines weiten Adressatenkreises hat das OLG die offene Anonymität verneint und die Ausstellererkennbarkeit bejaht.

„Einen so verstandenen Adressatenkreis zugrunde legend, kann nach Auffassung des Senats kein allgemeiner Wissensstand im Sinne einer Offenkundigkeit des Umstands unterstellt werden, dass eine „Republik Baden“ bzw. ihr zugehörige Behörden im Zeitraum von 2016 bis 2019 schlechterdings nicht existierten. Ein solches Allgemeinwissen würde einen gewissen historischen und staats-(organisations-) rechtlichen Bildungsstand voraussetzen.“

Ergänzend hat das OLG die Gestaltung der Papiere herangezogen:

„Von hoher Abwägungsrelevanz ist für die Frage eines offenkundig fiktiven Ausstellers die augenscheinliche „Authentizität“ eines „Identitätspapiers“, also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist.“

Diese Ähnlichkeit zu bestehenden Ausweisdokumenten hat das OLG bejaht.

Damit hat es die Ausweise als Urkunden angesehen.

II. Herstellen und Gebrauchen

Diese wurden vom Täter auch physisch hergestellt und im Rechtsverkehr gebraucht. Sofern der Tatentschluss zum Zeitpunkt des Herstellens das Gebrauchen bereits umfasste, liegt tatbestandlich nur eine Urkundenfälschung vor.

Dies solltest Du im Obersatz bereits deutlich machen, indem Du beide Varianten und beide Tathandlungen mit aufnimmst.

III. Zur Täuschung im Rechtsverkehr

A müsste vorsätzlich und zudem mit der Absicht gehandelt haben, den Rechtsverkehr zu täuschen. Das liegt vor, wenn durch das Herstellen und Gebrauchen ein rechtlich erhebliches Verhalten bewirkt werden soll.

Das LG war der Auffassung, dass durch das Herstellen der „Identitätsdokumente“ der „Republik Baden“ lediglich „ideologische Brauchtumspflege“ betrieben worden sei und die Angeschuldigten auch gewusst hätten, dass die Vorlage an Stellen der Bundesrepublik fruchtlos und im Rechtsverkehr folgenlos bleiben würde.

Das OLG widerspricht mit folgender Begründung:

„Vielmehr indiziert die vielfache tatsächliche Verwendung der aufwendig gestalteten „Identitätsausweise“ im Behördenverkehr, dass die – selbst von der (künftigen) Staatlichkeit der „Republik Baden“ überzeugten – Angeschuldigten damit auf hinreichend viele Amtswalter der Bundesrepublik einwirken wollten, um eine hinreichende Anzahl von ihnen vom Existieren der „Republik Baden“ zu überzeugen, die irgendwann in eine gelebte Staatlichkeit kraft hinreichenden öffentlichen Glaubens münden könnte. Den Angeschuldigten kam es nach Aktenlage gerade darauf an, „ihrem“ Staatswesen durch Überzeugen einer hinreichenden Anzahl – zunächst täuschungsgeeigneter, schließlich „Recht bekommender“ – Menschen zur Existenz zu verhelfen.“

IV. Besonders schwerer Fall

A schloss sich mit den anderen Angeschuldigten auch zu einer Bande zusammen, weswegen die Voraussetzungen des § 267 III Nr. 1 StGB vorliegen.

Offensichtlich deckte die Gebühr, die erhoben wurde, die Erstellungskosten ab und diente nicht dazu, sich eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Wäre das der Fall, wäre A wegen qualifizierter Urkundenfälschung gem. Abs. 4 angeklagt worden.

C. Prüfungsrelevanz

Da sich verstärkt Oberlandesgerichte mit diesem Thema befassen müssen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Sachverhalte dieser Art in Klausuren auftauchen, zumal grundlegende Fragen der Urkundeneigenschaft zu klären sind.

(OLG Karlsruhe Beschl. vom 31.03.2026 – 1 Ws 9/26)

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