Ein Paar bucht eine mehrmonatige Kreuzfahrt für fast 70.000 Euro und schaut sich dabei auch den Deckplan an, den der Reiseveranstalter im Internet veröffentlicht hat. Dieser zeigte einen großzügigen FKK-Bereich mit Whirlpool, Dusche und Sonnendach. Bei Reiseantritt ist davon nicht mehr viel übrig, weil der Bereich umgebaut wurde. Muss man das als Reisender hinnehmen? Das Landgericht Rostock hat sich jüngst mit dieser spannenden Frage beschäftigt (Urt. v. 14.08.2026 – 1 O 169/26). Der Fall eignet sich hervorragend, um Deine Kenntnisse im Reiserecht aufzufrischen.
Sachverhalt: FKK nach Umbau zu klein?
A und B buchten im Februar 2024 eine Kreuzfahrt für insgesamt 68.600 Euro, geplant von November 2025 bis März 2026. Zum Buchungszeitpunkt verfügte das Schiff noch über einen großzügigen FKK-Bereich mit Whirlpool, Dusche und Sonnendach, der allen Passagieren offenstand.
Eine nähere Beschreibung dieses Bereichs fand sich aber weder in den Buchungsunterlagen noch im Reiseprospekt. Der Bereich war nur auf den im Internet abrufbaren Deckplänen des Schiffs einsehbar. Darauf waren die Lage und Größe des damaligen FKK-Bereichs zu erkennen. Für die Buchungsentscheidung von A und B war dies mitentscheidend.
Nach der Buchung wurde das Schiff in den Jahren 2024 und 2025 umgebaut. Aus dem bisherigen, für alle zugänglichen FKK-Bereich wurde ein gesonderter Bereich, den nur noch Suitengäste nutzen durften. Das Paar hatte keine Suite gebucht. Sie mussten stattdessen mit dem neuen allgemeinen FKK-Bereich vorliebnehmen. Dieser war deutlich kleiner und verfügte weder über einen Whirlpool noch über eine Dusche oder ein Sonnendach. Ein vorheriger Hinweis auf diese Änderung erfolgte nicht.
Nach der Reise verlangte das Paar 15.000 Euro zurück, also gut 21 Prozent des Reisepreises.
Verhältnis des Mangels zum Gesamtumfang ist entscheidend
A und B stützten ihren Anspruch auf §§ 651i III Nr. 6, 651m I und II BGB. Die beiden Normen bilden das Herzstück des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts. Hier kannst Du Dich an der gewohnten Systematik orientieren:
Erforderlich ist zunächst ein Reisemangel. Ist eine Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende vorliegend das Gewährleistungsrecht der Minderung nach § 651m BGB geltend machen.
Hat der Reisende bereits den vollen Preis gezahlt, muss der Veranstalter den zu viel gezahlten Betrag erstatten, §§ 651m II, 346 I BGB. Wie hoch die Minderung ausfällt, richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der tatsächlich erbrachten Reise. Maßgeblich ist also das Gewicht des Mangels im Verhältnis zum Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen.
Online-Deckplan prägt den Vertragsinhalt
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der kleinere FKK-Bereich einen Reisemangel begründet. Entscheidend war, welchen Zustand des FKK-Bereichs das Paar aufgrund des Reisevertrags erwarten durfte.
Dass Größe und Ausstattung des FKK-Bereichs in den Buchungsunterlagen nicht ausdrücklich zugesichert waren, hielt das Gericht für nicht entscheidend: Wenn ein Reiseveranstalter im Internet selbst frei zugänglich über die Angebote auf seinen Schiffen informiert, könne er damit eine berechtigte Erwartung wecken. Solche Angaben könnten deshalb auch den Vertragsinhalt beeinflussen.
Merke Dir:
Ein ähnlicher Gedanke ist in § 434 III Nr. 2 lit. b BGB im Kaufrecht normiert, wonach öffentliche Äußerungen des Verkäufers die Käufererwartung beeinflussen und eine Abweichung einen Mangel begründen kann!
Wird das Angebot zwischen Buchung und Reiseantritt erheblich eingeschränkt, muss der Veranstalter die Passagiere vorher darauf hinweisen. Ohne diesen Hinweis durfte das Paar weiterhin davon ausgehen, einen FKK-Bereich vorzufinden, der dem veröffentlichten Deckplan entsprach.
Verkleinerung rechtfertigt nur fünf Prozent
Bei der Höhe der Minderung folgte das Gericht dem Paar allerdings nicht. Zwar sei die Verkleinerung keine komplett unbedeutende Einschränkung, denn wer sich für FKK interessiert, müsse einen deutlich kleineren Bereich ohne Whirlpool, Dusche und Sonnendach nicht einfach hinnehmen.
Der FKK-Bereich war aber nur eines von zahlreichen Unterhaltungsangeboten der Kreuzfahrt. Gemessen am Gesamterlebnis hielt das Gericht deshalb fünf Prozent für angemessen. Von den geforderten 15.000 Euro blieben 3.430 Euro.
Fazit: Kommunikation kann einen Mangel begründen
Die Entscheidung ist sehr lesenswert und eignet sich hervorragend dazu, das reisevertragliche Gewährleistungsrecht zu wiederholen. Merken solltest Du Dir vor allem, dass der Veranstalter an dem gemessen wird, was er dem Reisenden vor Vertragsschluss selbst kommuniziert hat, da dies die Erwartung an die Beschaffenheit der Reise maßgeblich prägen kann.
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