Versucht ein Unfallgeschädigter zunächst eine kostengünstige Reparatur, die sich später als unzureichend erweist, bleibt der Schädiger dennoch grundsätzlich zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet. Das hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 06.01.2026 (Az. 6 U 109/24) entschieden. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die Reichweite des Werkstattrisikos und bietet zugleich eine Wiederholung der höchst klausurrelevanten Grundsätze des Schadensersatzrechts.
A. Sachverhalt
Die Parteien streiten sich über die Haftung für einen Verkehrsunfall. Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall vom beklagten Unfallgegner Ersatz verschiedener Reparaturkosten für ein zu gewerblichen Zwecken geleastes Fahrzeug. Zunächst ließ er eine Delle an der Fahrertür im Wege einer vergleichsweise günstigen Smart-Repair-Reparatur für 350 Euro beseitigen. Bei der späteren Rückgabe des Leasingfahrzeugs beanstandete die Leasinggeberin jedoch Farb- und Reparaturmängel. Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt erneut für einen höheren Preis instand setzen. Der Beklagte weigert sich nun, die Kosten der Erstreparatur zu ersetzen, da diese nicht erforderlich gewesen sei.
Ferner streiten sich die Parteien über einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da der Kläger das Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen konnte.
B. Entscheidung des Gerichts
Das OLG Brandenburg sprach dem Kläger die Kosten der Erstreparatur zu. Nach Auffassung des Senats durfte der Kläger aus ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass die kostengünstige Smart-Repair-Methode zur Schadensbeseitigung ausreichen würde. Maßgeblich sei nicht, ob sich die Reparatur im Nachhinein tatsächlich als erfolgreich erwiesen habe. Entscheidend sei vielmehr, ob der Geschädigte bei Beauftragung der Werkstatt vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die gewählte Reparaturmethode zur Schadensbeseitigung geeignet war. Dass sich die Maßnahme später als unzureichend erwies und eine weitere Reparatur erforderlich wurde, gehe grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten. Anderes gelte nur, wenn der Geschädigte die Werkstatt aus ex-ante-Sicht nicht für geeignet halten durfte oder Anhaltspunkte für deren mangelnde Fachkunde bestanden. Sofern dies nicht der Fall ist, könne dem Geschädigten kein Vorwurf gemacht werden. Es entspreche vielmehr dem Gebot des § 254 II 1 BGB, sich für eine wirtschaftliche Reparatur zu entscheiden.
Das Gericht knüpfte damit an die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko an: Beauftragt der Geschädigte eine aus seiner Sicht geeignete Fachwerkstatt, trägt grundsätzlich der Schädiger das Risiko, dass die Reparatur mangelhaft oder unwirtschaftlich ausgeführt wird. Ansprüche gegen die Werkstatt kann der Schädiger lediglich im Wege des Vorteilsausgleichs durch Abtretung verlangen.
Keinen Erfolg hatte der Kläger hingegen im Hinblick auf die Nutzungsausfallentschädigung. Das Gericht stellte klar, dass eine pauschalierte Entschädigung grundsätzlich nur bei Wirtschaftsgütern in Betracht kommt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Dies treffe insbesondere auf privat genutzte Pkw zu. Bei überwiegend gewerblich genutzten Fahrzeugen würden diese Grundsätze hingegen nicht gelten; dort müsse der Geschädigte vielmehr einen konkret entgangenen Gewinn darlegen (§ 252 BGB). Unabhängig davon war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur bereits an die Leasinggeberin zurückgegeben worden, sodass es auch an einem tatsächlichen Nutzungsausfall fehlte.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung eine für das Referendariat interessante prozessuale Problematik anspricht: die Entscheidungslücke. Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen billigt die Rechtsprechung Unfallbeteiligten eine Nebenkostenpauschale zu. Hiermit soll der Aufwand zur Unfallregulierung abgegolten werden. Die Nebenkostenpauschale ist ein Teil des nach § 249 II 1 BGB ersatzfähigen Schadens. Ihre Höhe wird gemäß § 287 ZPO geschätzt. Die Vorinstanz hatte schlicht vergessen, über diesen Anspruch im Urteil zu entscheiden. Der Kläger hat dies mit der Berufung angegriffen, was vom OLG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der richtige Rechtsbehelf wäre vielmehr der Ergänzungsantrag gemäß § 321 I ZPO gewesen, der ausweislich seines Wortlauts für Fälle dieser Art geschaffen wurde.
C. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung verbindet einige typische schadensrechtliche Fragen, die sich bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen häufig stellen. Verkehrsunfälle zählen für Gerichte zum Alltag, weshalb man ihnen auch in Klausuren oft begegnet. Das Schadensrecht gehört daher zu den Bereichen, in denen man auf keinen Fall auf Lücke lernen sollte.
Für Klausuren besonders wichtig ist der vom OLG hervorgehobene ex-ante-Maßstab: Entscheidend ist nicht, ob sich die Reparatur später als erfolgreich erweist, sondern ob der Geschädigte sie im Zeitpunkt der Beauftragung für geeignet halten durfte. Mit seiner Entscheidung führt das OLG Brandenburg die höchstrichterliche Rechtsprechung konsequent fort. Geschädigte sollen nicht das Risiko tragen, dass eine zunächst vernünftig erscheinende Reparatur letztlich nicht den gewünschten Erfolg bringt. Wer eine fachkundige Werkstatt beauftragt und aus ex-ante Sicht wirtschaftlich handelt, kann grundsätzlich sowohl die Kosten der erfolglosen Erstreparatur als auch der anschließend notwendigen Nachbesserung ersetzt verlangen.
(OLG Brandenburg mit Urteil vom 06.01.2026 - Az. 6 U 109/24)
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